Treffer
BGH Urteil

Revisionen zum Fall Notzucht: Aufhebung wegen Unterlassener Hilfeleistung und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 111/63
Datum
22.06.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten riefen Revision gegen Verurteilungen wegen Notzucht und unterlassener Hilfeleistung ein. Der BGH hob die Verurteilungen wegen Unterlassener Hilfeleistung auf, weil die Angeklagten nicht über den neuen Vorwurf nach § 265 StPO vernommen worden waren (§ 274 StPO). Er erläuterte zudem, dass Beihilfe auch durch Unterlassen bei bestehender Garantenpflicht möglich ist und beanstandete die Strafaussprech wegen fehlender Anwendung des Jugendstrafrechts (§ 105 JGG).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen eines in der Hauptverhandlung neu bejahten Tatbestands ist aufzuheben, wenn der Angeklagte hierüber nicht gemäß § 265 StPO vernommen wurde; ist dies im Sitzungsprotokoll nicht vermerkt, ist nach § 274 StPO von der Unterlassung der Vernehmung auszugehen.

2

Bloße Zweifel des Täters an dem Erfolg einer konkreten Hilfsmaßnahme schließen den Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung nach § 330c StGB nicht aus.

3

Beihilfe zu einem Sexualdelikt kann auch durch Unterlassen verwirklicht sein, wenn aus dem vorangegangenen Verhalten des Beteiligten eine Garantenpflicht zur Hilfeleistung entstanden ist.

4

Eine Ortsbesichtigung ist nicht zwingend, wenn die Kammer aus den sonstigen tatrichterlichen Feststellungen die objektiven Möglichkeiten zur Herbeiführung von Hilfe ausreichend beurteilen kann.

5

Die Strafzumessung ist auf einschlägige jugendstrafrechtliche Vorschriften (z. B. § 105 JGG) zu überprüfen; bleibt deren Beachtung unklar, ist die Strafaussprech zu beanstanden.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 22. Juni 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Lackierer ██ aus ██, geboren am █, 2.) den Hilfsarbeiter Siegesmund ████, geboren am █████ in ██████, wegen Notzucht u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Mai 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████ als Justizangestellter der Geschäftsstelle,

Tenor

Das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 22. Juni 1962 wird mit den Feststellungen aufgehoben:

a) auf die Revisionen beider Angeklagten, soweit sie wegen unterlassener Hilfeleistung (Vergehen nach § 330c StGB) verurteilt worden sind; b) auf die Revision des Angeklagten ██ im Strafaussprach zum Fall ███ sowie im Gesamtstrafaussprach.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten ██ wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ██ wegen Beihilfe zur Notzucht (Fall ████) und beide Angeklagten wegen Vergehens nach § 330c StGB (Fall █████) verurteilt, und zwar ██ zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis, ████ zu sechs Monaten Gefängnis. Die Revisionen der Angeklagten führen wegen eines Verfahrensverstoßes zur Aufhebung ihrer Verurteilung im Fall ███████. Die weitergehende Revision des Angeklagten ██ ist nur zum Strafaussprach begründet.

Im Fall ██████ hatte der Eröffnungsbeschluss den Angeklagten je ein in Mittäterschaft mit einem oder mehreren der früheren Mitangeklagten █████ (HuO, Ho und KC) begangenes Notzuchtverbrechen in Tateinheit mit Körperverletzung zur Last gelegt. Die vier Mitangeklagten sind wegen gemeinschaftlicher Entführung in Tateinheit mit Notzucht verurteilt worden, die Angeklagten HC und ██████████ wegen unterlassener Hilfeleistung nach § 330c StGB. Nach dem Hauptverhandlungsprotokoll hat der Vorsitzende der Strafkammer alle sechs am Fall █████████ beteiligten Angeklagten darauf hingewiesen, dass in diesem Fall auch eine Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Entführung oder wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit oder in Tatmehrheit mit Notzucht in Betracht kommen könne. Über einen Hinweis auf eine mögliche Verurteilung nach § 330c StGB enthält das Protokoll keinen Vermerk.

Beide Revisionen rügen Verletzung des § 265 StPO. Sie behaupten zwar nicht, dass kein Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes erfolgt sei, wohl aber machen sie geltend, dass die Angeklagten zu dem Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung nicht „vernommen“ worden seien. Darin liegt die Behauptung, dass ihnen keine Gelegenheit zur Verteidigung auf den neuen Vorwurf gegeben worden sei, wie es § 265 StPO vorschreibt. Da das Sitzungsprotokoll schweigt, ist nach § 274 StPO davon auszugehen, dass die Behauptung zutrifft.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Verurteilung der Angeklagten wegen unterlassener Hilfeleistung auf dem Verstoß beruht. Eine der tragenden Grundlagen der Verurteilung ist die Feststellung, dass beide Angeklagten in spätestens 15 Minuten bewohnte Häuser erreichen und Hilfe herbeiholen konnten. Wäre ihnen Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden, so hätten sie oder ihre Verteidiger durch geeignete Anträge oder Fragen an Angeklagte und Zeugen möglicherweise auf eine weitere Klärung der Frage hinwirken können, welche Möglichkeiten, dem Mädchen zu helfen, objektiv gegeben waren und welche Vorstellungen die Angeklagten von den gegebenen Hilfsmöglichkeiten hatten. Das zeigen auch die ausführlichen Darlegungen zu dieser Frage in den beiden Revisionsrechtfertigungen. Zu ihnen sei aber bemerkt, dass bloße Zweifel des Täters am Erfolg einer bestimmten Hilfsmaßnahme die Anwendung des § 330c StGB nicht ausschließen.

In der neuen Verhandlung wird das Landgericht im Übrigen nochmals zu prüfen haben, ob sich die Angeklagten im Fall ████████ nicht der Beihilfe zur Notzucht schuldig gemacht haben. Die Strafkammer ist möglicherweise von der irrigen Meinung ausgegangen, dass eine Beihilfe zur Notzucht nur durch tätiges Handeln geleistet werden könne, bei bloß unterbliebener Hilfe für das Opfer dagegen nur der Tatbestand des § 330c StGB in Betracht komme. Eine solche Auffassung kann auch der Entscheidung BGHSt 3, 65 nicht entnommen werden. Zwar rechtfertigt die sich aus § 330c StGB ergebende Pflicht zur Hilfeleistung allein nicht die Annahme einer Beihilfe zu dem Verbrechen des Haupttäters. Eine Rechtspflicht zum helfenden Handeln kann sich aber aus dem vorausgegangenen Verhalten der Angeklagten ergeben haben (BGHSt 16, 155). Dabei kommt es nicht allein auf die Tatsache an, dass die Angeklagten HC und ████ den Wagen verlassen haben, als der Mitangeklagte █████████████ █████████ aufforderte, sich ihm hinzugeben, vielmehr ist die Gesamtsituation und das gesamte Verhalten der Angeklagten der Beurteilung zugrunde zu legen.

Nach den Feststellungen der Strafkammer hatte sich Ingeborg ████████████ sechs jungen Burschen anvertraut, als sie zu ihnen in den Wagen stieg, um nach Hause gefahren zu werden. Die Angeklagten ██ und ████ haben die Erklärung, die der Mitangeklagte Voigt dem Mädchen auf seine Frage gab, was das Abbiegen vom richtigen Weg zu bedeuten habe, als unwahr erkannt; trotzdem haben sie geschwiegen. Sie haben dann die Aufforderung Ingeborgs gehört, sie aussteigen zu lassen. Zwar rechneten sie in diesem Augenblick möglicherweise noch nicht damit, dass dem Mädchen Gewalt angetan werde. Es kann ihnen aber kaum verborgen geblieben sein, dass das Weiterfahren gegen ihren Willen rechtswidrig war. Durch ihr gesamtes Verhalten, insbesondere durch ihr Schweigen auf die unwahre Erklärung Voigts, haben die Angeklagten ██ und ████, wenn auch vielleicht unbewusst, dazu beigetragen, dass Ingeborg ███████████ Gefahr geriet, vergewaltigt zu werden. Alle diese Umstände legen die Annahme nahe, dass die Angeklagten eine Garantenstellung erlangt haben, die sie rechtlich verpflichtete, Ingeborg █████████ nach Möglichkeit und nach Kräften zu Hilfe zu kommen, sobald sie erkannt hatten, dass sie Opfer eines Notzuchtsverbrechens werden sollte. Indem sie gleichwohl untätig blieben, können sie die Taten der Mitangeklagten gefördert haben. Wegen des inneren Tatbestandes wird auf BGHSt 16, 155 hingewiesen.

Im Fall ██████ ist der Angeklagte Ho wegen Beihilfe zur Notzucht verurteilt worden, weil er die sich wehrende Karin ██████ gemeinsam mit KC an Armen und Beinen festhielt, damit HuC den Geschlechtsverkehr mit ihr vollziehen konnte.

Diese Feststellungen beruhen ersichtlich auf den Aussagen der Zeugin ███████. Die Revision beanstandet, dass das Landgericht nicht durch einen Augenschein am Tatort festgestellt habe, welche Möglichkeiten die Zeugin gehabt hätte, durch Einschlagen eines Fensters oder andere laute Geräusche die Aufmerksamkeit der Hausbewohner auf sich zu ziehen. Eine solche Beweiserhebung drängte sich jedoch nicht auf. Der Strafkammer kann auch ohne Ortsbesichtigung nicht entgangen sein, dass sich die Tat in einer Mietwohnung abspielte, wo die Zeugin durch Schreien, Klopfen usw. andere Hausbewohner aufmerksam machen konnte.

Gegen den Schuldspruch wegen Beihilfe zur Notzucht bestehen auch keine sachlich-rechtlichen Bedenken. Die Beweiswürdigung der Strafkammer enthält keinen Rechtsfehler. Was die Revision gegen sie vorbringt, kann in diesem Rechtszug nicht berücksichtigt werden.

Das Landgericht hat jedoch möglicherweise übersehen, dass der Angeklagte zur Tatzeit noch nicht ganz 21 Jahre alt war. Jedenfalls lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, ob § 105 JGG beachtet worden ist. Aus diesem Grunde muss im Fall ██████ der Strafaussprach aufgehoben werden.

BaldusScharpenseelMeyer
DotterweichMayr
Revisionen zum Fall Notzucht: Aufhebung wegen Unterlassener Hilfeleistung und Rückverweisung — Themis