Untreue/Diebstahl durch Firmenangestellte: Revisionen teils verworfen, teils Bewährung zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 111/54
- Datum
- 15.07.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig bzw. unbegründet, wenn sie in Wahrheit nur die tatrichterliche Beweiswürdigung angreift und keine sich aufdrängenden weiteren Beweiserhebungen aufzeigt.
Für die Berechnung eines Vermögensschadens bei Unterschlagung vertraglich vereinnahmter Forderungsbeträge ist maßgeblich der tatsächlich vereinbarte und eingezogene Betrag, nicht ein hypothetisch „angemessener“ Preis.
Die Revisionsbegründung muss bei einer behaupteten Verletzung der Aufklärungspflicht konkrete Beweismittel benennen, deren Heranziehung sich dem Tatgericht aufdrängen musste; neue Tatsachen können im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
Ein Lagermitarbeiter, der Ware ohne die gebotene Verbuchung ausgibt, bricht den (Mit-)Gewahrsam des Firmeninhabers, sodass bei Wegnahmehandlungen der Tatbestand des Diebstahls erfüllt sein kann.
Bei der Urteilsabfassung müssen zur Strafzumessung nur die bestimmenden Zumessungsgründe mitgeteilt werden (§ 267 Abs. 3 StPO); eine fehlende ausdrückliche Erörterung weiterer Umstände begründet für sich genommen keinen Rechtsfehler.
Vorinstanzen
Landgericht Aurich, 5. September 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den kaufmännischen Angestellten ██, geboren am ███ im Kreis ███, 2. den kaufmännischen Angestellten ███, geboren am ███ in ███, 3. den kaufmännischen Angestellten ███, geboren am ███ in ███, 4. den kaufmännischen Angestellten ███, geboren am ███ in ███, 5. den kaufmännischen Angestellten ███, geboren am ███ in ███,
wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Untreue u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juli 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Maaß
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ██ in der ████████████, Oberregierungsrat Dr. ████ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten ██ gegen das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 5. September 1953 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Revisionen der Angeklagten ███, ███████ und ██████ wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung für diese Angeklagten und über die Kosten ihrer Rechtsmittel an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen dieser Angeklagten werden verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagten waren langjährige Angestellte der Firma ███ in ███. Sie sind wegen Verfehlungen zum Nachteil dieser Firma verurteilt. Dagegen richten sich die Revisionen aller Angeklagten, die die Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Vorschriften rügen. Im Einzelnen:
Der Angeklagte ███ (KC) war Reisevertreter mit Inkassovollmacht. Im Einvernehmen mit ihm vernichtete der Expedient ███ wiederholt nach Absendung von Waren die Rechnungsunterlagen oder überließ sie KC zur Vernichtung. Infolge dessen wurden die Verkäufe nicht verbucht. KC zog diese Rechnungsbeträge dann ein. Dabei wurden den Kunden Sondervorteile gewährt, damit sie auf Rechnungen verzichteten und die Verpackung nicht zurücksandten. Die Beträge teilten sich die beiden Angeklagten etwa je zur Hälfte. Die Strafkammer hat die so von beiden Angeklagten erlangten Beträge auf zusammen mindestens 9.000 DM errechnet. Sie hat den Angeklagten KC insoweit wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung und Urkundenunterdrückung verurteilt.
Im Zusammenwirken mit ██████ und ███████ ließ der Angeklagte KC in mindestens sechs Einzelfällen Ware auf seinen Wagen laden, deren Ausgabe nicht verbucht wurde. KC veräußerte die Ware und teilte den Erlös von mindestens 1.200 DM mit ██████ und ███████ zu gleichen Teilen. Insoweit hat das Landgericht den Angeklagten wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls verurteilt.
A) Die Verfahrensrügen
Die Revision rügt eine Verletzung der Aufklärungspflicht bei Errechnung der veruntreuten Beträge. Es habe sich teils um Ersatzlieferungen für schlechte Ware gehandelt, teils habe die Firma zu hohe Preise berechnet, und stets habe ███████ Kunden Preisnachlass gewährt. Die Strafkammer hätte die Kundenkonten und die Reiseberichte heranziehen und die Angaben des Zeugen █████████ genauer nachprüfen müssen, der bei seiner Aufstellung zu hohe Preise eingesetzt habe.
Das alles sind unzulässige Angriffe auf die Beweiswürdigung. Die Strafkammer hat sich eingehend mit diesem Vorbringen bereits im Urteil auseinandergesetzt. Sie hat sich bei ihren Berechnungen nicht nur auf die Aussage des Zeugen ███ gestützt, sondern auch auf die Lager- und Kundenkartei, die Duplikatfrachtbriefe mit ihren genauen Inhaltsangaben sowie die Aussagen der Zeugen ████, van ███████ und ████████. Die Lieferungen sind an Hand der Frachtbriefe ermittelt und nachgeprüft worden. Die Strafkammer hat vorsorglich die Berechnungen des Zeugen ████████ um 20 % gekürzt. Die Nachrechnung einzelner Fälle ergab, dass diese Berechnung nicht zu hoch lag. Unerheblich ist demgegenüber der Vortrag der Revision, die Firma habe schlechte Ware geliefert oder zu hohe Preise eingesetzt. Denn maßgebend war nicht der angemessene, sondern der tatsächlich vereinbarte Preis und der vom Angeklagten eingezogene und unterschlagene Betrag. Bei dieser Art der Ermittlung und Berechnung der zahlreichen einzelnen Vorfälle drängte der Sachverhalt nicht zur Benutzung weiterer Beweismittel von Amts wegen, auch nicht der Zivilprozessakten.
Es hat zwar fehlerhaft das Landgericht den Willensantrag des Angeklagten auf Vernehmung eines Buchsachverständigen über die Preise und einen Sachverständigen über die Buchungsvorgänge nicht beschieden. Das Urteil kann aber auf diesem Fehler nicht beruhen.
Die Strafzumessungsgründe sind rechtlich bedenkenfrei. Die Strafkammer hat das schlechte Beispiel anderer Angestellter in der Beweiswürdigung als Beweggrund des Angeklagten erwähnt. Sie brauchte sich damit nicht näher auseinanderzusetzen, weil es diesem Umstand bei der Strafzumessung keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat. Das war zulässig. Die schriftlichen Urteilsgründe brauchen nur die „bestimmenden“ Gründe für die Strafzumessung anzugeben (§ 267 Abs. 3 StPO).
Dasselbe gilt für die Bereitschaft zur Wiedergutmachung. Im Übrigen hat die Strafkammer am Schluss der Strafzumessungsgründe zum Ausdruck gebracht, dass sie die Strafen in Erwägung der aufgeführten Gründe und „zugleich in Berücksichtigung der zugunsten der Angeklagten sprechenden Umstände“ festgesetzt habe. Das Urteil führt einige Milderungsgründe auf, woraus nicht folgt, dass die Strafkammer weitere in der Hauptverhandlung erörterte Milderungsgründe nicht beachtet hat. Die Strafkammer hat eine wirtschaftliche Notlage des Angeklagten verneint. Sie kann dabei nicht übersehen haben, dass das Einkommen des Angeklagten sich um die üblichen Abgaben verringerte; denn sie bezeichnet das Einkommen ausdrücklich als Brutto-Einkommen.
Die Revision ist daher zu verwerfen. Mit Rücksicht auf den inzwischen in Kraft getretenen § 23 StGB muss die Sache jedoch zur Entscheidung über die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen werden.
II. Der Angeklagte ███ (Hx)
Ausßer der Mitwirkung an der Tat des Angeklagten KC hat dieser Angeklagte allein in mehreren Fällen Rechnungsbeträge von insgesamt rund 370 DM selbst eingezogen, für sich behalten und die Rechnungsunterlagen der Firma bis auf einen Fall vernichtet. Im Fall ███ ließ er sich eine Rechnung über 36,90 DM von der Firma unter der Vorspiegelung erstatten, er habe den Betrag verauslagt.
Der Angeklagte ist deshalb wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung (teils gemeinschaftlich mit KC, teils allein) und Beihilfe zur Unterschlagung verurteilt. Bei der Unterschlagung hat das Landgericht nur Beihilfe zur Tat des KC angenommen, weil der Angeklagte keinen Gewahrsam an den unterschlagenen Geldern hatte. Im Fall ██████ hat ihn die Strafkammer wegen Betruges ███████████.
Seine Revision bringt dasselbe vor wie die des Angeklagten ██. Sie ist aus den dort angeführten Erwägungen unbegründet. Der Angeklagte als Expedient hatte ebenfalls eine Treupflicht im Sinne des § 266 StGB. Er ist nicht dadurch beschwert, dass nur Beihilfe zur Unterschlagung des KC und nicht auch in den von ihm allein begangenen Fällen vollendete Unterschlagung angenommen ist.
Die Strafzumessung enthält aus den bereits bei KC angeführten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten. Die Strafkammer hat gegen ihn eine höhere Strafe für die Untreue unter Hinweis auf den größeren Umfang seiner Taten festgesetzt. Das war zulässig. Die Revision meint, das sei unangemessen; doch kann das Revisionsgericht die Strafe nicht auf ihre Angemessenheit, sondern nur darauf prüfen, ob sie rechtlich fehlerfrei festgesetzt ist. Das ist der Fall.
III. Der Angeklagte ██████ (Sa)
Die Strafkammer hat diesen Angeklagten wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue verurteilt, weil er als Abfertigungsexpedient und verantwortlicher Lagermeister im Zusammenwirken mit KC und ███ in mindestens fünf Fällen Waren ohne Verbuchung ausgab, die unter der Hand abgesetzt wurden. Den Erlös teilten sie sich, wobei der Angeklagte ██████████████ 360 DM erhielt.
Der Angeklagte hatte sich zu seiner Entlastung darauf berufen, dass er in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sei. Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung ausgeführt, dass dieser Umstand ihn „nicht wesentlich“ entlaste und dass er sich nicht in einer wirtschaftlichen Notlage befunden habe. Die Revision meint, insoweit sei die Aufklärungspflicht verletzt, weil das Landgericht seine wirtschaftliche Lage nicht in vollem Umfange geprüft und gewürdigt habe. Die Rüge ist unbegründet, weil die Revision selbst keine weiteren Beweismittel angibt, zu deren Benutzung die Sachlage drängte (§ 344 Abs. 2 StPO; BGHSt 2, 168). Die von der Revision insoweit vorgetragenen neuen Tatsachen können in diesem Rechtszug nicht berücksichtigt werden (§ 337 StPO).
Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Diebstahl lag vor, da der Angeklagte den Mitgewahrsam des Firmeninhabers gebrochen hat. Der Angeklagte als verantwortlicher Lagermeister hatte ebenfalls eine Treustellung im Sinne des § 266 StGB.
Die Strafzumessung enthält keine Rechtsverletzungen. Insbesondere hat die Strafkammer bei Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Angeklagten nicht übersehen, dass ihm der Bruttolohn nicht voll zur Verfügung stand. Die Verhängung einer Geldstrafe hat die Strafkammer nach § 27b StGB mit Rücksicht auf Art und Umfang der Tat abgelehnt, weil der Strafzweck durch eine Geldstrafe nicht erreicht werden könne. Diese Begründung entspricht dem Gesetz. Dabei unterliegt die Entscheidung der pflichtmäßigen Abwägung des Tatrichters und ist eine Ermessensentscheidung. Rechtsfehler bei Ausübung dieses Ermessens sind nicht erkennbar. Zur Nachholung einer Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung nach dem inzwischen in Kraft getretenen § 23 StGB muss die Sache jedoch an die Strafkammer zurückverwiesen werden. Im Übrigen ist die Revision zu verwerfen.
IV. Der Angeklagte ███████
Dieser Angeklagte war als Gehilfe und Vertreter des Angeklagten ██████ in der Lagerverwaltung tätig, wobei zu seinem Aufgabenbereich insbesondere die Überwachung und Erfassung des Lagerbestandes gehörten. Er gab in mindestens drei Fällen im Zusammenwirken mit dem Angeklagten ███ Waren aus dem Lager, ohne sie zu verbuchen. ████████████ veräußerte die Waren, und beide teilten sich den Erlös von mindestens 600 DM.
Die Strafkammer hat ihn deshalb wegen fortgesetzten Diebstahls in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue verurteilt.
Die Revision des Angeklagten wendet sich gegen die Feststellung, er habe gemäß vorheriger Absprache mit ███ gehandelt. Sie meint, dabei sei § 261 StPO verletzt, weil die Strafkammer zu Unrecht der Einlassung des Angeklagten ███ gefolgt sei. Sie führt aus, welche Umstände gegen die Glaubwürdigkeit von ██ und ████ für die Darstellung des Angeklagten sprachen. Das sind Angriffe auf die Beweiswürdigung des Tatrichters, die einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht zugänglich ist. Es unterliegt ausschließlich dem pflichtmäßigen Ermessen des Tatrichters, ob er einem Angeklagten nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung mehr glauben will als dem anderen. Rechtsmängel, die allein der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegen, sind nicht erkennbar.
Die sachlichrechtliche Nachprüfung ergibt ebenfalls keine Gesetzesverletzungen zum Nachteil des Angeklagten. Bei der Stellung des Angeklagten im Lager konnte auch bei ihm eine Treuverpflichtung zur Wahrnehmung der Vermögensinteressen seiner Firma angenommen werden. Nach den getroffenen Feststellungen hatte er den Lagerbestand zu erfassen und zu überwachen, so dass seine Stellung keine untergeordnete gewesen sein kann. Die Bestrafung aus § 266 StGB ist demnach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch gegen die Verurteilung wegen Diebstahls bestehen keine Bedenken.
Die Strafzumessung enthält keinen Rechtsfehler. Die Ablehnung des § 27b StGB enthält aus den bei dem Angeklagten ██████ aufgeführten Gründen keinen Rechtsfehler. Auch bei diesem Angeklagten muss die Sache jedoch wegen der etwaigen Strafaussetzung zur Bewährung an die Strafkammer zurückverwiesen werden.
V. Der Angeklagte ███ (PL)
Der Angeklagte PL war Reisevertreter. Er ließ sich von ██ aus dem Lager in mindestens zwei Fällen Waren ohne Verbuchung aushändigen, die er veräußerte. Den Erlös teilten sich beide, wobei jeder mindestens 60 DM erhielt. Die Strafkammer hat den Angeklagten deshalb wegen gemeinschaftlichen Diebstahls verurteilt; die Annahme einer Untreue ist hier abgelehnt worden.
Die Revision rügt eine Verletzung der Aufklärungspflicht, weil keine Feststellungen darüber getroffen seien, warum Mittäterschaft mit ██████ und nicht Beihilfe des Angeklagten angenommen ist. Die Rüge ist unbegründet, weil keine Beweismittel angegeben sind, zu deren Benutzung der Sachverhalt drängte (§ 344 Abs. 2 StPO; BGHSt 2, 168).
Die sachlichrechtliche Beurteilung des Sachverhalts ist frei von Rechtsfehlern. ████ als Lagerverwalter hat den Mitgewahrsam des Firmeninhabers gebrochen; denn er durfte ohne Verbuchung keine Ware ausgeben. Die Tat ist gemeinschaftlich von ██████ und PL geplant und ausgeführt worden. Der Beschwerdeführer ist deshalb richtig als Mittäter am Diebstahl und nicht wegen Unterschlagung verurteilt worden.
Das Landgericht hat Mittäterschaft wegen des einverständlichen Zusammenwirkens und der beabsichtigten Teilung des Erlöses angenommen. Es war möglich, aus diesen Umständen auf einen Tätervorsatz zu schließen. Jedenfalls liegt darin keine Rechtsverletzung.
Die gegen die Strafzumessung erhobenen Bedenken greifen nicht durch. Die Strafkammer hat nicht das Leugnen als solches strafschärfend verwertet, sondern die dadurch bewiesene mangelnde Einsicht in das Unrecht. Das ist zulässig (BGHSt 1, 103). Die Ablehnung des § 27b StGB enthält aus den bei dem Angeklagten ███████ angeführten Gründen keinen Rechtsfehler.
Auch für diesen Angeklagten muss die Sache jedoch wegen der etwaigen Strafaussetzung zur Bewährung zurückverwiesen werden. Im Übrigen ist die Revision zu verwerfen.
| Rotberg | Martin | Maaß | |||
| Dotterweich | Dr. Arndt |