Revision in Vergewaltigungssache: Verurteilung aufgehoben, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 110/91
- Datum
- 30.08.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verurteilung als Teilnehmer an einer Vergewaltigung muss das Gericht feststellen, dass der Beteiligte die Zwangslage des Opfers wahrgenommen und sie bewusst zur Tatausführung ausgenutzt hat.
Tragende Feststellungen zur Anwesenheit und Wahrnehmung eines Beschuldigten sind vom Tatrichter nachvollziehbar zu begründen; bloße Schlussbemerkungen genügen nicht.
Bei widersprüchlichen oder unklaren Zeugenaussagen darf eine Verurteilung nicht auf der bloßen Möglichkeit der Wahrnehmung durch den Angeklagten beruhen.
Liegt ein erheblicher Feststellungs- oder Begründungsfehler vor, hebt der Revisionssenat das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 30. November 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 110/91 vom 30. August 1991 in der Strafsache gegen Albin Harald B. ██ aus ████, geboren am ███ 1958 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. November 1990, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Nach Aufhebung eines ersten Urteils in dieser Sache durch den Senat hat das Landgericht den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat Erfolg.
Nach den Feststellungen begab sich der Mitangeklagte H. mit der Zeugin W. vom █████ Hauptbahnhof zum █████████. ███ folgte beiden in geringem Abstand (UA S. 26). Am ██████ nötigte H. die Zeugin durch Schläge und Drohung mit einem Messer zum Mundverkehr und zum Geschlechtsverkehr. ███ hatte das Geschehen aus wenigen Metern Entfernung beobachtet. Dies war auch der Zeugin W. aufgefallen, die ihn an einer Mauer stehen sah. Nunmehr spätestens entschloss er sich, unter Ausnutzung der Situation, mit der Zeugin ebenfalls den Geschlechtsverkehr auszuführen. Während H. der Zeugin die Augen zuhielt, legte ███ sich auf die Zeugin, steckte sein Glied in ihre Scheide und führte den Geschlechtsverkehr aus (UA S. 27).
Worauf die Strafkammer die Annahme gegründet hat, der Angeklagte sei H. und der Zeugin W. in geringem Abstand gefolgt und habe das gesamte Geschehen am ██████ beobachtet, hat sie nicht dargelegt. Das begegnet angesichts der Einlassung des Angeklagten durchgreifenden rechtlichen Bedenken, zumal den Angaben des Mitangeklagten und der Zeugin W., soweit sie im Urteil mitgeteilt worden sind, ebenfalls nicht entnommen werden kann, dass der Angeklagte schon zu Beginn des Tatgeschehens am ███████ war: Der Angeklagte hat angegeben, er habe erst eine Zigarette geraucht, bevor er sich ebenfalls zum [REDACTED] begeben habe. Dort habe er ein Stöhnen gehört, das auf die Ausführung des Geschlechtsverkehrs schließen ließ (UA S. 33). Das deckt sich mit der Schilderung des Mitangeklagten, er habe während der Ausführung des Geschlechtsverkehrs plötzlich den Angeklagten bemerkt, der ihn dabei beobachtet habe (UA S. 32). Die Zeugin W. aber hat zur Anwesenheit des Angeklagten nur aussagen können, sie habe den zweiten Mann gesehen, bevor ihr der erste Täter dann die Augen zugehalten habe (UA S. 43).
Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung der Verurteilung des Beschwerdeführers. Denn wenn er die Nötigung des Tatopfers durch H. nicht wahrgenommen hatte, ist der Feststellung, er habe sich „unter Ausnutzung der Situation“ zum Geschlechtsverkehr entschlossen, der Boden entzogen.
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