Zurückverweisung wegen unzureichender Begründung einer Jugendstrafe (Erziehungsgedanke)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 110/90
- Datum
- 18.07.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Heranziehung des Jugendstrafrechts ist der Erziehungsgedanke bei der Strafzumessung gesondert und konkret zu berücksichtigen; eine nur pauschale Erwähnung genügt nicht.
Wenn der Tathergang und die Persönlichkeit des Täters (z.B. Passivität, fehlende Vorstrafen, Einfluss von Mittätern) den Eindruck mindern, dass eine Jugendstrafe erzieherisch erforderlich ist, muss das Gericht dies substantiiert darlegen.
Fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung, dass die verhängte Jugendstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten notwendig ist, liegt ein Darlegungsmangel, der die Aufhebung des Strafausspruchs und Rückverweisung rechtfertigt.
Die Würdigung der Tatbeiträge von Mittätern und deren Einfluss auf den Angeklagten ist bei der Bemessung des Strafmaßes einzubeziehen; unzureichende Abwägung dieser Umstände kann zu einem Rechtsfehler führen.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 27. Juli 1989
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ 2 StR 110/90
URTEIL
in der Strafsache gegen ██ Rosario, geboren am ███ 1968 in ████, wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juli 1990, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Niemöller, Gollwitzer, Detter als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████████ in der Verhandlung, ████████████ ████ ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██ ██ als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 27. Juli 1989, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung und Hehlerei zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf den Strafausspruch beschränkte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.
Das Landgericht hat nicht ausschließen können, dass der Angeklagte zur Tatzeit, obschon kurz vor Vollendung des 21. Lebensjahres stehend, nach seiner geistigen und sittlichen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Es hat wegen der Schwere seiner Schuld die Verhängung von Jugendstrafe für geboten erachtet. Diese Entscheidung hat es unter Darlegung des objektiven Tatunrechts bei Berücksichtigung der Entwicklung und der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten sowie der Einwirkung des genossenen Alkohols und gruppendynamischer Prozesse einleuchtend begründet.
Bei der Findung des Strafmaßes hat es auf diese Ausführungen Bezug genommen. Es hat jedoch nicht in einer den Begründungserfordernissen genügenden Weise dargelegt, dass bei zusätzlicher Berücksichtigung des Erziehungsgedankens, obschon es ihn abschließend pauschal angesprochen hat, die festgesetzte Jugendstrafe in Höhe von dreieinhalb Jahren zur Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich sei:
Die maßgebliche Ursache für die Tatbeteiligung des Angeklagten war der Einfluss der Mitangeklagten ███ und ████. Der Angeklagte ist von seiner Persönlichkeitsstruktur her gehemmt, schwer beweglich, mit wenig Phantasie begabt, aber beruflich strebsam. Bis zur Tat war er nicht einschlägig aufgefallen. Zwei Verfahren wegen Vermögensdelikten waren im einen Fall mit einer Einstellung nach § 47 JGG und im anderen Fall mit Auferlegung einer richterlichen Weisung abgeschlossen worden. Die Tat, die Gegenstand dieses Verfahrens ist, wurde von den beiden Mittätern initiiert. Der Angeklagte hatte sich zu Beginn passiv verhalten und war einmal der Geschädigten gegen den Angriff ██ zu Hilfe gekommen. Erst nachdem die beiden Mittäter über einen längeren Zeitraum die Frau in übler Weise gemeinsam missbraucht hatten, schloss er sich – wenn auch unter Ausnutzung der gegebenen Gewalt- und Drohsituation – mit dem Verlangen nach Mundverkehr an (UA Bl. 24). Schließlich hat er Geschlechtsverkehr zwar gefordert, aber keinen Verfolgungsversuch unternommen, als die Frau davonlief (UA Bl. 40). Diese Feststellung des Landgerichts lässt die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte, zumal er auf die Mithilfe der Mittäter rechnen konnte, in der Lage war, die Flucht zu verhindern und den Geschlechtsverkehr zu erzwingen. Dafür spricht auch, dass die beiden Mittäter sein Verhalten als Verzicht beurteilten und sich deswegen abfällig über ihn äußerten.
Mit diesem zugunsten des Angeklagten anzunehmenden Sachverhalt ist es nicht vereinbar, wenn die Strafkammer auf UA Bl. 25 ff. ausführt, es beruhe „allein auf der schwerfälligen Persönlichkeit des Angeklagten“, dass er „wegen der Flucht der Zeugin den Geschlechtsverkehr nicht ausführen konnte“. Der Angeklagte hat bei seiner ersten Vernehmung die Tat eingestanden. Die Strafkammer hat für ███ eine Jugendstrafe von fünf Jahren festgesetzt und ersichtlich auch bezüglich ████ ██ ██, dessen Verfahren abgetrennt wurde, mit der Verhängung einer hohen Freiheitsstrafe gerechnet; sie ging somit davon aus, dass der Angeklagte – unabhängig von seiner im Verfahren gezeigten Einstellung zur Tat – für lange Zeit dem Einfluss beider Mittäter, der die entscheidende Ursache für seinen eigenen Tatbeitrag war, entzogen sein wird.
Diese Umstände waren bei der Findung des Strafmaßes unter erzieherischen Gesichtspunkten zu berücksichtigen. Bei der gegebenen Sachlage ergibt sich daraus, dass der Angeklagte zur Tatzeit kurz vor Vollendung des 21. Lebensjahres stand, nichts anderes. Der nur pauschalen Erwähnung des Erziehungsgedankens kann der Senat hier jedoch nicht entnehmen, dass die Strafkammer die gebotenen Erwägungen angestellt hat. Der Darlegungsmangel stellt einen Rechtsfehler dar; es ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer ohne ihn zu einem dem Angeklagten günstigeren Ergebnis gelangt wäre.
| Niemöller | Herdegen | Detter | |||
| Maier | Gollwitzer |