Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 110/90
Datum
27.06.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts wegen Vergewaltigung ein. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Öffentlichkeit nur für die Vernehmung des Angeklagten ausgeschlossen war, die Vernehmung weiterer Zeugen jedoch nicht gedeckt war. Die nichtöffentliche Befragung von Polizeibeamten verletzte den Öffentlichkeitsgrundsatz (§ 338 Nr. 6 StPO). Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen; das neue Urteil muss erzieherische Gesichtspunkte deutlich berücksichtigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung begründet nach § 338 Nr. 6 StPO einen absoluten Revisionsgrund, wenn Teile der Beweisaufnahme ohne rechtlich gedeckten Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt werden.

2

Ein Beschluss nach § 174 Abs. 1 GVG, die Öffentlichkeit für einen konkret bezeichneten Verhandlungsteil auszuschließen, ist nur insoweit dahin auszulegen, dass er weitere Beweiserhebungen erfasst, wenn diese in einem engen inneren Zusammenhang mit dem bezeichneten Verhandlungsteil stehen.

3

Die Vernehmung von Zeugen in nichtöffentlicher Sitzung ist unzulässig, sofern sie nicht ausdrücklich durch den Ausschlussbeschluss gedeckt ist; eine derartige unzulässige Nichtöffentlichkeit führt zur Aufhebung der Entscheidung, soweit sie den Angeklagten betrifft.

4

Bei neuer Verhandlung und Strafzumessung sind erzieherische Gesichtspunkte bei Heranwachsenden bzw. Jugendlichen ausdrücklich zu prüfen und in den Gründen des Urteils zu würdigen.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 27. Juli 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 110/90 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ██ ██ aus ███████, dort geboren am ██, Ralf ██ ██, 1971, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 27. Juli 1989, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und wegen Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.

Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des Urteils. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:

"Die Verfahrensrüge, mit der der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO – Verletzung von Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens – geltend gemacht wird, greift durch. Das Landgericht hat, wie von der Revision sachlich und rechtlich zutreffend dargelegt, während der Hauptverhandlung die Öffentlichkeit durch Beschluss ‚zunächst für die Dauer der Vernehmung der Angeklagten zur Sache‘ ausgeschlossen. Dieser konkret bezeichnete Verhandlungsteil, für den die Öffentlichkeit danach ausgeschlossen war, wurde in der Folgezeit nicht durch einen ergänzenden Beschluss erweitert. Dennoch hat das Landgericht während der nichtöffentlichen Verhandlung auch die Polizeibeamten ███ und ███████ als Zeugen vernommen. Dadurch hat es den Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt. Denn für diesen Teil der Beweisaufnahme war die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen. Beschlüsse nach § 174 Abs. 1 GVG sind zwar grundsätzlich auslegungsfähig. Je nach Sachlage kann diese Auslegung ergeben, dass sich der Ausschluss auch auf weitere notwendig werdende Beweiserhebungen erstrecken soll, die sich aus dem im Beschluss ausdrücklich genannten Verhandlungsteil ergeben und mit diesem in einem engen inneren Zusammenhang stehen. Ein solcher Zusammenhang ist hier jedoch auch bei Würdigung des Urteils und des aus der Sitzungsniederschrift folgenden Verhandlungsablaufs nicht zu erkennen."

Der Senat fügt hinzu:

Anlass für den Antrag des Angeklagten waren seine Hemmungen, seine eigene Tatschilderung in öffentlicher Verhandlung zu geben. Dementsprechend hatte die Strafkammer den Öffentlichkeitsausschluss auf „die Dauer der Vernehmung der Angeklagten zur Sache“ beschränkt. Dagegen hat sie selbst die Zeugenaussagen der sexuell missbrauchten Frau in öffentlicher Verhandlung entgegengenommen. Die beiden Polizeibeamten wurden noch nicht einmal zum Tathergang (oder zu Aussagen der Angeklagten darüber) vernommen, sondern lediglich zu ihrem Eindruck, den sie als Angehörige einer Funkstreife beim Aufgreifen der Angeklagten etwa eine Stunde nach der Tat von deren äußerem Erscheinungsbild und Trunkenheitsgrad gewonnen hatten.

Die Gründe des neuen Urteils müssen – anders als die des angefochtenen – erkennen lassen, dass erzieherischen Gesichtspunkten bei der Strafzumessung das ihnen zukommende Gewicht beigemessen wurde.

HerdegenNiemöllerDetter
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