Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum Umfang fortgesetzten sexuellen Missbrauchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 110/86
- Datum
- 09.04.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Annahme einer fortgesetzten Tat sind grundsätzlich ausreichende Feststellungen über den Umfang der Teilakte erforderlich, insbesondere die Mindestzahl der einzelnen Tathandlungen.
Angaben über Beginn und Ende des Tatzeitraums sind jedenfalls notwendig, wenn ohne sie der Mindestschuldumfang nicht hinreichend bestimmbar ist.
Sind die dem Angeklagten vorgeworfenen Handlungen in ihrem Gewicht unterschiedlich, müssen die Gerichte feststellen, wie oft jeweils bestimmte, für die Strafzumessung bedeutsame Handlungen vorgenommen wurden.
Fehlen die erforderlichen Feststellungen zum Umfang der Taten, fehlt die tragfähige Grundlage für die Strafzumessung; dies rechtfertigt die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 31. Mai 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 110/86 vom 9. April 1986 in der Strafsache gegen ████, dort geboren █████████ 1942, ███, Dieter, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 31. Mai 1985 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 25. März 1986 ausgeführt:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit fortgesetztem Missbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Es hat festgestellt (UA S. 7), der Angeklagte habe etwa ab 1983 bis zu seiner Festnahme am 9. Mai 1984 aufgrund eines einheitlichen Entschlusses in einer Vielzahl von Fällen mit der damals zehn bis elf Jahre alten (UA S. 17), am 17. Februar 1973 geborenen Tanja – der Tochter seiner Lebensgefährtin – geschlechtliche Handlungen vorgenommen. Er habe dem Kind Spielkarten mit Abbildungen von Geschlechtsverkehr zwischen Männern und Frauen und von beiderseitigem Mundverkehr gezeigt und dabei gefragt, ob es das auch einmal versuchen wolle. In der Folgezeit habe er jeweils die Abwesenheit der Mutter ausgenutzt, um an der Scheide des Kindes zu lecken oder mit den Fingern daran zu manipulieren, wobei er mit dem Finger auch eingedrungen sei und kreisende Bewegungen gemacht habe. Darüber hinaus habe er das Kind wiederholt bis zum Samenerguss an seinem Geschlechtsteil massieren oder lecken lassen. Schließlich habe er Tanja mehrfach auf seinen Schoß gesetzt und versucht, sein Geschlechtsteil in ihre Scheide einzuführen, was aber nicht gelungen sei.
Der Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, kann der Erfolg nicht versagt werden, weil durch diese Feststellungen der Schuldumfang nicht ausreichend festgelegt ist. Keinen Bedenken kann im vorliegenden Fall zwar die Annahme eines Gesamtvorsatzes und damit einer fortgesetzten Tat begegnen. Auch bei der fortgesetzten Tat ist es in der Regel aber erforderlich, die Mindestzahl der Teilakte anzugeben. Dies ist ausnahmsweise nur dann entbehrlich, wenn der Mindestschuldumfang auch ohne solche Zahlenangaben hinreichend bestimmbar ist oder wenn die Tatzeit aufgrund genauer Angaben über Be-
ginn und Ende unmissverständlich eingegrenzt ist, so dass Zweifel über die Rechtskraftwirkung des Urteils nicht auftreten können, und es ferner ausgeschlossen ist, dass eine genauere Feststellung der Zahl der Einzelakte das Strafmaß beeinflusst hätte (BGH, Urteil vom 9. Februar 1983, 3 StR 503/82 unter Hinweis auf BGH GA 1965, 182). Auf jeden Fall unumgänglich sind danach ausreichende Angaben über Beginn und Ende des Tatzeitraums (BGH, Beschluss vom 27. März 1981, 3 StR 107/81). Schon daran fehlt es hier. Die Angabe des Beginns der Tat mit „etwa ab 1983“ ist zu ungenau, dass sich daraus der Tatzeitraum auch nur annähernd bestimmen ließe. Hinzu kommt, dass es im Urteil auch an näheren Angaben zur Häufigkeit der Abwesenheit der Mutter des Kindes fehlt, die der Angeklagte nach den Feststellungen jeweils ausgenutzt hat. Die mögliche Zahl der Einzelakte kann danach je nach dem, auf welchen Zeitpunkt im Jahre 1983 der Beginn der Tat anzusetzen ist und wie oft der Angeklagte Gelegenheit zur Vornahme sexueller Handlungen fand, sehr erheblich differieren. Bei so ungenauen Feststellungen stand dem Tatrichter auch keine ausreichend sichere Tatsachengrundlage für die Bemessung der Strafe zur Verfügung.
Dem schließt sich der Senat an. Er weist ergänzend darauf hin, dass die dem Angeklagten angelasteten sexuellen Handlungen von unterschiedlichem Gewicht sind und deshalb auch festgestellt werden muss, wie oft der Angeklagte
bestimmte Handlungen – etwa den Versuch, sein Geschlechtsteil in die Scheide des Kindes einzuführen – vorgenommen hat.
| Meyer | Theune | Gollwitzer | |||
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