Revision 2 StR 110/70: Fortsetzungszusammenhang und Rückverweisung wegen § 17 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 110/70
- Datum
- 07.04.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Annahme eines fortgesetzten Verbrechens (Fortsetzungszusammenhang) ist der Nachweis eines Gesamtvorsatzes erforderlich.
Die Entnahme von Gegenständen aus bereits gestohlenen Kraftwagen ist nur dann als selbständiger Diebstahl zu qualifizieren, wenn festgestellt ist, dass der Täter zunächst allein das Fahrzeug und nicht zugleich dessen Inhalt zugeeignet hat.
Ändert eine neue strafrechtliche Vorschrift den Strafrahmen (hier § 17 StGB), ist der Strafausspruch unter Berücksichtigung dieser Vorschrift neu zu prüfen; ist dies nicht möglich, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Sind für weitere Teile des Urteils keine den Angeklagten belastenden Rechtsfehler feststellbar, bleiben diese Bestandteile des Urteils unberührt.
Vorinstanzen
Landgericht Kaiserslautern, 28. August 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF █████████ 2 StR 110/70 BS in der Strafsache gegen den Bauschlosser Adolf ███ aus ██ ██, geboren am ████ in ████████ Kreis ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. April 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kaiserslautern vom 28. August 1969
1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Diebstahls in fünf Fällen und wegen schweren Diebstahls verurteilt wird,
2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu
II. neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Landau/Pfalz zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten, teils gemeinschaftlich begangenen Verbrechens des schweren Diebstahls im Rückfall zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
1.) Zum Schuldspruch ist die Auffassung der Strafkammer, dass die einzelnen Handlungen des Angeklagten in Fortsetzungszusammenhang standen, unzutreffend. Insoweit fehlt es, wie die Feststellungen eindeutig ergeben, an dem erforderlichen Gesamtvorsatz des Angeklagten (vgl. BGHSt 1, 313). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.
Die Wegnahme von Gegenständen aus den gestohlenen Kraftwagen kann nicht, wie die Strafkammer meint, als jeweils gesonderter Diebstahl gewertet werden, da nicht festgestellt ist und nach den gegebenen Umständen auch nicht mehr festgestellt werden kann, dass sich der Angeklagte zunächst nur die Kraftwagen als solche, nicht aber damit zugleich auch die darin enthaltenen Gegenstände zugeeignet hat.
2.) Der Strafausspruch kann schon mit Rücksicht auf die neue Vorschrift des § 17 StGB mit dem für den Angeklagten im Vergleich zu § 244 Abs. 1 StGB a.F. günstigeren Strafrahmen nicht bestehen bleiben. Ob die Voraussetzungen des § 17 StGB erfüllt sind, ist in der neuen Hauptverhandlung zu prüfen. Dass bei Anwendung des § 17 StGB die Worte „im Rückfall“ oder „als Rückfalltäter“ nicht in den Urteilsspruch aufzunehmen sind, hat der Senat bereits in der Sache 2 StR 47/70 vom 3. April 1970 entschieden.
3.) Im Übrigen lässt das angefochtene Urteil keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler erkennen.
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