Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch auf vier Fälle der Unzucht beschränkt, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 110/68
- Datum
- 10.11.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht kann nach §154a Abs.1 und 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Entscheidung auf einzelne angeklagte Tatbestände beschränken und andere Taten ausscheiden.
Wird der Umfang des Schuldspruchs beschränkt, ist der Strafausspruch in der Regel aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über Strafe und Nebenfolgen zurückzuverweisen.
Ein Schuldspruch setzt voraus, dass die Feststellungen sowohl die äußere als auch die innere Tatseite der in Betracht kommenden Strafnormen tragen.
Bei Änderung des Schuldspruchs sind die Nebenfolgen (insbesondere Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. Anordnung einer Sperre) erneut zu prüfen und in ihrem Maß gegebenenfalls näher zu begründen (vgl. §42 StGB).
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 18. September 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 110/68
in der Strafsache gegen den Vertreter ████████ Herbert ████, ██, geboren am ████ 1932 in ████, wegen Unzucht mit Kindern u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. März 1968 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 154a Abs. 1 und 2 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 18. September 1967 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Unzucht mit Kindern in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses schuldig ist, 2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Senat hat gemäß § 154a Abs. 1 und 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Entscheidung auf die vier Fälle der Unzucht des Angeklagten mit Kindern nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB – im ersten Fall (Tatzeit Mai 1965) in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183 StGB) – beschränkt und in den übrigen drei Fällen (vom 10. November 1965, 3. November 1965 und 8. Juni 1966) die etwa tateinheitlich damit begangenen Vergehen nach § 183 StGB ausgeschieden.
Der Schuldspruch nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in allen vier Fällen und nach § 183 StGB im Fall 1 wird nach der äußeren und inneren Tatseite von den Feststellungen getragen.
Die Beschränkung des Schuldspruchs hat zur Folge, dass der gesamte Strafausspruch aufzuheben ist. Die Strafkammer wird erneut über die Entziehung der Fahrerlaubnis zu entscheiden und das Maß der Sperre (§ 42 StGB) näher zu begründen haben.
Die weitergehende Revision ist zu verwerfen.
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