Revision verworfen: Jugendstrafurteil wegen Autostraßenraubes bestätigt, Teilverfahren eingestellt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 110/65
- Datum
- 04.06.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Unstimmigkeiten oder offensichtliche Irrtümer in den Urteilsgründen führen nicht zur Aufhebung, wenn aus Tenor und übrigen Gründen zweifelsfrei hervorgeht, welche Taten und Strafen dem Urteil zugrunde liegen.
Fehlt aus der Sachverhaltsschilderung die Feststellung, inwieweit der Angeklagte an einer Tat beteiligt war, kann die Verurteilung in diesem Punkt nicht aufrechterhalten werden; das Verfahren kann nach §154 Abs.2 StPO vorläufig eingestellt werden.
Der Wegfall einer Einzelstrafe berührt die Wirksamkeit der Gesamtstrafe nicht, wenn deren Höhe durch die verbleibenden Einzelstrafen und die Einsatzstrafe nicht beeinflusst wird.
Bei Anwendung des JGG ist Untersuchungshaft auf die zu verbüßende Strafe anzurechnen; dabei kann eine bestimmte Grenze (hier drei Monate) bei der Anrechnung berücksichtigt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 16. Oktober 1964
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 110/65 in der Strafsache gegen den Arbeiter Christoph Hermann S. ███ aus ████, Krs. ████, geboren ██████ 1942 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen Autostraßenraubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Juni 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dotterweich Bundesrichter Dr. ████ Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Dr. ████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████
Tenor
Unter vorläufiger Einstellung des Verfahrens im Falle des Diebstahls zum Nachteil der Erna ██ wird die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 16. Oktober 1964 verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die seit dem 17. Oktober 1964 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Autostraßenraubes in drei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit schwerem Raub, wegen versuchter Notzucht, wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls und wegen Fahrens ohne Führerschein zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Gefängnis verurteilt. Ferner ist der Verwaltungsbehörde für immer untersagt worden, ihm eine Fahrerlaubnis zu erteilen.
Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.
Den Urteilssatz in Verbindung mit den Urteilsgründen ist trotz gewisser Unstimmigkeiten der Gründe zweifelsfrei zu entnehmen, wegen welcher Taten und zu welchen Strafen im einzelnen der Angeklagte verurteilt worden ist.
Mit den Fall II c in den Strafzumessungsgründen ist ersichtlich der Fall II e der Sachverhaltsschilderung gemeint, soweit es sich um den Autostraßenraub in Tateinheit mit schwerem Raub handelt. Der Fall II c ist durch die Namensnennung des Opfers in der Strafzumessung eindeutig bezeichnet.
Aus den Urteilstenor und den Gründen (S. 41, 42 und 45) ergibt sich auch, dass der Angeklagte wegen eines vollendeten gemeinschaftlichen Diebstahls zum Nachteil von Erna ██ ███ zu drei Monaten Gefängnis bestraft worden ist. Allerdings ist auf S. 37 der Gründe davon die Rede, dass die Jugendkammer in diesem Falle versuchten Diebstahl angenommen und das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt habe. Diese Ausführungen sind aber offensichtlich irrtümlich.
Die Verurteilung wegen des einfachen Diebstahls könnte nicht bestehen bleiben, weil der Sachverhaltsschilderung nicht zu entnehmen ist, ob und inwieweit der Angeklagte an der Tat beteiligt war. Es bedarf indessen keiner näheren Erörterung dazu. Auf Antrag des Generalbundesanwalts mit Zustimmung der örtlichen Staatsanwaltschaft ist das Verfahren in diesem Falle vom Senat nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden.
Die Verurteilung in allen übrigen Fällen lässt einen Fehler nicht erkennen.
Es ist auszuschließen, dass der Wegfall der Strafe von drei Monaten Gefängnis im Falle █████ die nach § 106 Abs. 1 JGG erkannte Gesamtstrafe von sechs Jahren Gefängnis bei der Höhe der Einsatzstrafe (fünf Jahre sechs Monate Gefängnis) und der Höhe der übrigen Einzelstrafen (zweimal fünf Jahre Gefängnis, ein Jahr Gefängnis und neun Monate Gefängnis) beeinflusst hat. Danach ist die Revision zu verwerfen.
| Scharpenseel | Dotterweich | Henning | |||
| Baldus | Meyer |