Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung wegen Schuldnerbegünstigung und Strafausspruch

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 110/62
Datum
02.05.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision Rechtsfehler gegen Verurteilungen wegen Betrugs, versuchter Steuerhinterziehung, Schuldnerbegünstigung und uneidlicher Falschaussage. Der BGH bestätigt die Verurteilungen wegen Betrugs und Steuerhinterziehung, hebt jedoch die Verurteilung wegen Schuldnerbegünstigung sowie den gesamten Strafausspruch auf und verweist zurück. Zur Schuldnerbegünstigung fehle der Nachweis des unbedingten Schädigungswillens; bei der Falschaussage habe die Kammer die Anwendbarkeit des §157 StGB zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Tatbestandsverwirklichung der Schuldnerbegünstigung setzt den unbedingten Willen voraus, zum eigenen Vorteil die übrigen Gläubiger des Gemeinschuldners zu schädigen; bedingter Vorsatz genügt nicht.

2

Hat der als Zeuge vernommene Beschuldigte bei seiner Aussage erkennbar die Befürchtung eigener Strafverfolgung mitbestimmt, hat das Gericht die möglichen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe (vgl. § 157 StGB) zu prüfen, bevor es eine Verurteilung wegen uneidlicher Falschaussage ausspricht.

3

Auf rechtlich nicht zu beanstandende Tatsachenfeststellungen der Strafkammer ist das Revisionsgericht gebunden; die Würdigung von Äußerungen als ‚bloße Redewendung‘ ist maßgeblich, sofern sie rechtsfehlerfrei getroffen ist.

4

Eine Steuerhinterziehung kann auch noch im Beitreibungs- bzw. Vollstreckungsverfahren verwirklicht werden; insoweit ist eine strafbare Handlung im Rahmen des Vollstreckungsprozesses möglich.

5

Beeinflussen aufgehobene Teilschuld- oder Feststellungen die Strafzumessung, ist der Strafausspruch in seiner Gesamtheit aufzuheben und neu zu entscheiden.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 6. Oktober 1961

Rubrum

In der Strafsache gegen den Kaufmann █ Handelsvertreter, geboren am ██, wegen Betruges u. a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Mai 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dr. Dotterweich, Bundesrichter, Scharpenseel, Bundesrichter, Dr. Menges, Bundesrichter, Meyer, Bundesrichter, als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 6. Oktober 1961, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben

1.) im Falle der Verurteilung wegen Schuldnerbegünstigung; 2.) im gesamten Strafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges und wegen versuchter Steuerhinterziehung, beide gemeinsam mit den Mitverurteilten ████ und H. begangen, ferner wegen Schuldnerbegünstigung und wegen uneidlicher Falschaussage zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis und zu einer zusätzlichen Geldstrafe verurteilt.

Seine Revision, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

Die Nachprüfung des Urteils hat, soweit es sich um die Schuldsprüche wegen Betruges, versuchter Steuerhinterziehung und uneidlicher Falschaussage handelt, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Den Ausführungen der Revision liegt die irrige Meinung zugrunde, aus der im Urteil festgestellten Äußerung des Angeklagten gegenüber den Mitverurteilten ███ und H., dass ihm „sowieso alles gehöre“, ergebe sich seine Überzeugung, dass er auch ohne förmliche Sicherungsübereignung Eigentümer der von den Mitverurteilten für ihr Unternehmen angeschafften Gegenstände geworden sei. Diesen Schluss hat die Strafkammer jedoch aus der Äußerung nicht gezogen, sie vielmehr als eine „bloße Redewendung, eine ,schlagwortmäßige Behauptung‘“ angesehen und auf Grund einer ganzen Reihe von Umständen festgestellt, dass der Angeklagte nicht bereits vor Abschluss des schriftlichen Sicherungsübereignungsvertrages vom 23. Juni 1958 auf Grund mündlicher Abreden Eigentümer geworden war und dass er auch selbst nicht daran glaubte. An diese rechtsirrtumsfrei getroffene Feststellung ist der Senat gebunden. Sie trägt in Verbindung mit den übrigen Feststellungen die Verurteilung in den genannten Fällen. Insbesondere ist auch der Schuldspruch wegen versuchter Steuerhinterziehung nicht zu beanstanden. Dass eine Steuerhinterziehung auch noch im Beitreibungsverfahren begangen werden kann, ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs anerkannt (RG JW 1937, 171 Nr. 35 und 1938, 2899 Nr. 15; BGH LM § 396 AbgO Nr. 20 sowie die bei Herlan GA 1950, 150, 151 und 1958, 49 mitgeteilten Urteile).

Die Verurteilung wegen Schuldnerbegünstigung (§ 242 Abs. Nr. 2 KO) ist dagegen nach den bisherigen Feststellungen nicht gerechtfertigt. Der Angeklagte spiegelte zwar bei der Geltendmachung seines Anspruchs dem Konkursverwalter durch Vorlegung eines rückdatierten Sicherungsübereignungsvertrages vor, die Gegenstände seien ihm bereits am 5. Februar 1957 und nicht erst am 23. Juni 1958 übereignet worden. Damit sollte, wie es im Urteil heißt, dem Konkursverwalter unterschoben werden, dass die Übereignungen bereits zu einem Zeitpunkt erfolgt seien, der eine Anfechtung illusorisch machte; der Angeklagte wollte seinen Absonderungsanspruch voll inhaltlich im Konkurs geltend machen. Das genügt jedoch zum Nachweis des inneren Tatbestandes nicht. Dieser erfordert den unbedingten Willen, zum eigenen Nutzen die anderen Gläubiger des Gemeinschuldners zu schädigen; bedingter Vorsatz reicht insoweit nicht aus (BGH LM § 259 KO Nr. 8; BGH GA 1955, 307). Nach dem festgestellten Sachverhalt ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte nicht genau wusste, sondern lediglich mit der Möglichkeit rechnete, der Vertrag vom 23. Juni 1958 könne vom Konkursverwalter wirksam angefochten werden. Wäre das aber der Fall gewesen, so hätte er nur mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Die Verurteilung wegen Schuldnerbegünstigung muss daher aufgehoben werden. Falls in der neuen Hauptverhandlung Schuldnerbegünstigung verneint wird, ist der Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt des versuchten Betruges zu prüfen.

Durchgreifenden Bedenken begegnet ferner der Strafausspruch im Falle der uneidlichen Falschaussage. Nach den Feststellungen erklärte der Angeklagte, der vom Konkursrichter gemäß § 75 KO als Zeuge vernommen wurde, der Wahrheit zuwider, dass ihm alle Gegenstände vor Abschluss des schriftlichen Vertrages bereits mündlich übereignet worden seien. Mit dieser angeblichen mündlichen Übereignung wollte er rechtfertigen, „dass er bisher auf seinem Sicherungseigentum beharrte“. Danach liegt es nahe, dass für den Angeklagten der Gedanke, er könne sich bei richtiger Aussage der Gefahr einer Bestrafung wegen seiner wahrheitswidrigen Angaben gegenüber dem Konkursverwalter aussetzen, zumindest mitbestimmend war. Die Strafkammer hätte daher die Anwendbarkeit des § 157 StGB prüfen müssen. Da sie dies unterlassen hat, muss der Strafausspruch aufgehoben werden.

Die wegen Betruges und wegen versuchter Steuerhinterziehung festgesetzten Einzelstrafen sind möglicherweise durch die aufgehobenen Teile des Urteils beeinflusst. Auch sie können deshalb nicht bestehen bleiben.

Es wird noch darauf hingewiesen, dass die Strafkammer bei einer Einsatzstrafe von sechs Monaten Gefängnis wegen Schuldnerbegünstigung nicht auf eine Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis hätte erkennen dürfen. Nunmehr ist allerdings § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO zu beachten.

DotterweichScharpenseelMenges
BaldusMeyer
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