Treffer
BGH Urteil

BGH: Prozessbetrug – Rechtswidrigkeit nach materiellem Recht; Revisionen verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 110/57
Datum
22.05.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Zwei Rechtsanwälte erstrebten mit der Revision ihre Freisprechung nach Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Betruges bei einem Unterhaltsverfahren; das LG hatte das Verfahren nach StrFG 1954 eingestellt. Der BGH beanstandet, dass Feststellungen zu rechtswidrigem Vermögensvorteil und Vermögensschaden für einen vollendeten Betrug fehlten. Die Einstellung bleibt dennoch bestehen, weil das Verhalten jedenfalls einen versuchten Betrug trägt und die Angeklagten dadurch nicht beschwert sind. Verfahrensrügen wurden teils als unzulässig verworfen; ein Hinweis nach § 265 StPO war entbehrlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtswidrigkeit des beim Betrug erstrebten Vermögensvorteils bestimmt sich nach dem materiellen Recht und nicht nach der im Zivilprozess vorgefundenen Verfahrenslage.

2

Ein vermögensrechtlich begründeter Anspruch wird nicht dadurch zum rechtswidrigen Vermögensvorteil, dass er durch täuschende prozessuale Angaben durchgesetzt werden soll.

3

Fehlen Feststellungen zu Vermögensschaden und Rechtswidrigkeit des Vorteils, trägt dies die Annahme eines vollendeten Betruges nicht; ein Betrugsversuch kann dennoch vorliegen, wenn der Täter nach seiner Vorstellung alle Tatbestandsmerkmale verwirklicht hat.

4

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht in der Revisionsbegründung innerhalb der Frist und in der nach § 344 Abs. 2 StPO gebotenen Weise ausgeführt wird.

5

Eines Hinweises nach § 265 StPO bedarf es nicht, wenn sich der Angeklagte gegen den Vorwurf des Versuchs nicht anders als gegen den Vorwurf der Vollendung hätte verteidigen können und dies erkennbar auch getan hat.

Vorinstanzen

Landgericht Fulda, 20. November 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Rechtsanwalt ███, geboren am █, 2. den Rechtsanwalt Dr. Wolf, geboren am ██ in ████,

wegen Betruges

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Mai 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Oberlandesgerichtsrat ███████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, ████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Fulda vom 20. November 1956 werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht in Kassel hatte die Angeklagten durch Urteil vom 18. Juli 1955 von dem Vorwurf des Betruges (§ 263 StGB) freigesprochen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Bundesgerichtshof jenes Erkenntnis durch Urteil vom 19. Januar 1956 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht in Fulda zurückverwiesen.

Dieses hat die Angeklagten in dem nunmehr von ihnen angefochtenen Urteil eines gemeinschaftlichen vollendeten Betruges, begangen zugunsten einer Mandantin, für überführt, hat jedoch das Verfahren auf Grund der §§ 2 Abs. 2, 17 StrFG 1954 eingestellt. Es ist der Auffassung, dass für die Verfehlung des Angeklagten Dr. ██ keine höhere Strafe als drei Monate Gefängnis und für den Tatbeitrag des Angeklagten Dr. ██████ nicht mehr als ein Monat Gefängnis in Betracht kamen.

Mit ihren Revisionen erstreben die Angeklagten, die schon im ersten Rechtszuge die Fortsetzung des Verfahrens nach § 17 StrFG beantragt hatten, ihre Freisprechung; sie rügen die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.

1.) Die Verfahrensrüge des Angeklagten Dr. ███ ist nicht ausgeführt und daher nach § 344 Abs. 2 StPO unzulässig. Die ergänzende Begründung des Verteidigers in der Verhandlung vor dem Senat kann schon deshalb keine Berücksichtigung finden, weil sie nicht innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO vorgesehenen Frist angebracht worden ist.

2.) Das Vorbringen des Angeklagten Dr. ██████, das Landgericht habe die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt, entbehrt gleichfalls der gemäß § 344 Abs. 2 StPO gebotenen Begründung. Die Behauptung, die Strafkammer habe die Einlassung des Angeklagten in einem bestimmten Punkte nicht erschöpft, vermag einen Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO nicht zu rechtfertigen.

3.) Soweit der Angeklagte Dr. ██ die Vorschrift des § 261 StPO als verletzt ansieht, werden seine Darlegungen hierzu bei der Erörterung der Sachbeschwerde mitbehandelt, weil sie zugleich den Vorwurf fehlerhafter Anwendung des sachlichen Rechts enthalten.

Indessen führen auch die Sachbeschwerden der Angeklagten im Ergebnis nicht zum Erfolg.

4.) Zuzugeben ist den Beschwerdeführern allerdings, dass die Annahme eines vollendeten Betruges durchgreifenden Bedenken unterliegt, weil die Strafkammer zu den Tatbestandsmerkmalen des rechtswidrigen Vermögensvorteils und der Vermögensbeschädigung keine hinreichenden Feststellungen getroffen hat.

Die Strafkammer sieht den von den Angeklagten zugunsten der Mandantin Frau Dr. ██████ erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteil und damit – ohne dass sie es ausdrücklich sagt – den dem Ehemann Dr. ██ erwachsenen Schaden darin, dass in dem mit dem Scheidungsprozess zwischen den Eheleuten verbundenen einstweiligen Anordnungsverfahren der Kasseler Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt durch Beschluss vom 21. Juli 1953 die Beschwerde des Mannes gegen eine einstweilige Anordnung des Landgerichts auf Unterhaltszahlung von 250 DM monatlich an seine Frau als unbegründet zurückgewiesen hat. Auf diese ihr günstige Entscheidung habe, so meint die Strafkammer, Frau Dr. ██████ keinen Anspruch gehabt, weil ihr zu jener Zeit Einkünfte aus Vertretungen zugeflossen seien, die die Angeklagten dem Oberlandesgericht in Täuschungsabsicht verschwiegen hätten, und weil diesem, was die Angeklagten gewusst, auch nicht bekannt gewesen sei, dass der Ehemann Dr. ██ damals – möglicherweise – ein weit höheres als das in dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung angegebene Monatseinkommen von 800 bis 1000 DM gehabt habe. Die Strafkammer hält dies für unerheblich, weil es für die Frage, ob der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 21. Juli 1953 objektiv rechtswidrig erstrebt und erlangt sei, allein auf die damalige Verfahrenslage ankomme. Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden.

Wie der erkennende Senat in BGHSt 3, 160, 162 unter Ablehnung der vom Reichsgericht in RGSt 72, 133, 136 vertretenen Meinung ausgeführt hat, ist dafür, ob ein Vermögensvorteil rechtswidrig ist oder nicht, allein das sachliche Recht maßgebend. Ist danach ein vermögensrechtlicher Anspruch begründet, so ist er nicht deshalb rechtswidrig, weil sich der Berechtigte unerlaubter Mittel bedient, um etwaige Schwierigkeiten zu beseitigen, die der Durchsetzung seines Anspruchs entgegenstehen. An diesem Grundsatz ist auch dann festzuhalten, wenn der Berechtigte oder zu seinen Gunsten ein anderer in einem Rechtsstreit unrichtige, auf Täuschung des Richters zielende Angaben macht.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts war somit die Frage, ob der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 21. Juli 1953 für Frau Dr. ██████ einen rechtswidrigen Vermögensvorteil und für den Ehemann zugleich eine rechtswidrige Schädigung seines Vermögens bildete, nicht nach der Prozesslage zu beantworten, sondern allein nach den beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eheleute, wie sie damals tatsächlich waren. Nur auf Grund ihrer genauen Überprüfung hätte zuverlässig geklärt werden können, ob durch das Verschweigen der Einkünfte aus der Vertretertätigkeit die Tatbestandsmerkmale des „rechtswidrigen Vermögensvorteils“ und der „Vermögensbeschädigung“ im Sinne des § 263 StGB verwirklicht worden sind. Da es hieran fehlt, wird die Annahme der Strafkammer, die Angeklagten seien eines Betruges überführt, von den bisher getroffenen Feststellungen nicht getragen.

5.) Dieser Mangel vermag jedoch die Entscheidung des Landgerichts auf Einstellung des Verfahrens in ihrem Bestand nicht zu gefährden, da die Handlungsweise der Angeklagten auf jeden Fall den Tatbestand des versuchten Betruges erfüllt. Sie haben, wie die Strafkammer feststellt, durch das Verschweigen des Verdienstes der Frau Dr. ██████ aus den Vertretungen dieser eine Unterhaltsleistung seitens ihres Ehemannes verschaffen wollen, auf die sie nach ihrer Meinung zumindest in der vollen Höhe keinen Anspruch hatte. Sie erstrebten also für ihre Auftraggeberin, indem sie das Oberlandesgericht über deren Einkommenslage täuschten, einen nach ihrer Ansicht rechtswidrigen Vermögensvorteil, dessen Erlangung nach ihrer Vorstellung zugleich zu einer Schädigung des Vermögens des Ehemannes führte.

Darin liegt ein versuchter Betrug. Zwar fehlt es, da mangels entsprechender Feststellungen der Strafkammer zugunsten der Angeklagten unterstellt werden muss, dass der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 21. Juli 1953 den tatsächlichen Einkommensverhältnissen der Eheleute ███ entsprach, an den Tatbestandsmerkmalen des Vermögensschadens und der Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils. Das steht jedoch der Annahme eines Betrugsversuchs nicht entgegen. Wie schon das Reichsgericht in RGSt 42, 92 des Näheren ausgeführt hat, ist auch in einem Fall, in dem der tatsächlich erstrebte Erfolg unter irriger Annahme eines die Strafbarkeit der gewollten und vollendeten Handlung bedingenden Merkmals erreicht ist, der Tatbestand des versuchten Betruges zu bejahen.

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Denn die Angeklagten wollten einen Sachverhalt verwirklichen, der dem gesetzlichen Tatbestande des Betruges entspricht. Sie haben alles getan, was nach ihrer Vorstellung dessen Merkmale erfüllt. Nur ist, weil es der Tat an zwei der von ihrer Vorstellung umfassten Merkmale mangelte und der Mangel dem Eintritt des gewollten rechtlichen Erfolges entgegenstand, dieser hinter ihrem Wollen zurückgeblieben. Die Angeklagten haben sonach mit einem über den Erfolg hinausgehenden Vorsatz, der die zum gesetzlichen Tatbestande gehörigen Tatumstände erfasste, Handlungen vorgenommen, die einen Anfang der Ausführung des Vergehens gegen § 263 StGB bildeten. Dabei war ihr Wille auf einen wirklich, nicht bloß vermeintlich verbotenen und unter Strafe gestellten Erfolg gerichtet. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers Dr. ██ kann deshalb von einem Wahndelikt keine Rede sein. Die Angeklagten haben bei ihrem Vorgehen weder über das Bestehen noch über den Geltungsbereich einer Strafnorm geirrt.

Soweit sie mit ihren Revisionen das Vorliegen einer Täuschungshandlung und einer Irrtumserregung in Abrede stellen, erschöpft sich ihr Vorbringen im Wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer. Die Schlüsse, die diese aus den verschiedenen Schriftsätzen und dem zwischen den Angeklagten geführten Briefwechsel gezogen hat, sind denkgesetzlich möglich. Irgendein Rechtsfehler tritt dabei nicht hervor.

Der Hinweis des Beschwerdeführers Dr. ██████ auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. August 1952 (NJW 1952, 1148) geht fehl. Entgegen der Behauptung der Revision hat hier die Strafkammer in rechtlich nicht zu beanstandender Weise als bewiesen erachtet, der Angeklagte Dr. ██████ habe bereits aus der Verfügung des Oberlandesgerichts vom 6. Juni 1953 ersehen, dass dieses auch über Einnahmen aus einer etwaigen Vertretertätigkeit der Frau Dr. ██████ Aufklärung wünsche.

Im Übrigen ist in jenem Urteil des Bundesgerichtshofs gesagt, die Pflicht des Rechtsanwalts, dem Gericht den Sachverhalt wahrheitsgemäß und vollständig mitzuteilen, entfalle dann, wenn er sich mit der Offenbarung des wahren Geschehens in Widerspruch zu früheren eigenen Behauptungen seines Mandanten setzen müsste. Es ist vielmehr unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass ein Rechtsanwalt, der eine Täuschungshandlung in einem Rechtsstreit durch eine bewusst falsche Angabe begangen hat, zu ihrem Widerruf rechtlich verpflichtet ist, weil er die dadurch für den Prozessgegner begründete Gefahr einer rechtswidrigen Vermögensschädigung nach einem allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz wieder beseitigen muss. Nur unter der Voraussetzung, dass er sich mit der Offenbarung der wirklichen Sachlage in Widerspruch zu früheren eigenen Behauptungen seines Mandanten setzen und diesen dadurch der Unwahrheit und damit eines versuchten Prozessbetruges bezichtigen müsste, hat der Bundesgerichtshof eine entsprechende Verpflichtung verneint, weil ein solches Verhalten mit der sich aus dem Auftragsverhältnis ergebenden Treuepflicht nicht zu vereinbaren sein würde. Hier lagen aber keine eigenen Erklärungen der Frau Dr. ██████ vor; die Angeklagten hätten durch wahrheitsgemäße Angaben die Unrichtigkeit der von ihnen gemachten Angaben aufdecken müssen.

Seine Darlegungen, sein Schreiben an den Mitangeklagten Dr. ██ stelle keine positive Anweisung dar, dem Oberlandesgericht einen falschen Eindruck in der Frage der Vertretungen von Frau Dr. ██████ „aufzuoktroyieren“, bedürfen keiner Erörterung, da die Strafkammer keine dahingehende Feststellung getroffen hat.

Im Übrigen liegt kein Verstoß gegen die Denkgesetze in dem Satz des Urteils, aus der Antwort Dr. ██████ an Dr. ██ sei nur der Schluss gerechtfertigt, jene habe jede Antwort an das Gericht in Kassel vermeiden wollen, wenn sie lediglich die Bekanntgabe der beiden Vertretungen nicht enthielt. Das Wörterchen „nur“ ist erkennbar nicht in dem Sinne gemeint, dass die Strafkammer jede andere denkbare Möglichkeit einer Deutung dieser Antwort hat ausschließen wollen; vielmehr hat sie damit zum Ausdruck gebracht, dass für sie unter Würdigung der gesamten Umstände allein dieser Schluss in Betracht komme. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Auch die weiteren Einwendungen der Beschwerdeführer gegen die Feststellungen des Urteils zur inneren Tatseite bilden nur den unzulässigen Versuch, anstelle der Beweiswürdigung der Strafkammer ihre eigene zu setzen. Die sorgfältigen, in sich geschlossenen und für den aufmerksamen Leser verständlichen Ausführungen des Urteils sind sowohl mit den Denkgesetzen wie auch mit den „Grundsätzen allgemeiner Lebenserfahrung“ vereinbar. Den von dem Angeklagten Dr. ██████ behaupteten Verstoß gegen die Denkgesetze, den er darin sieht, dass die Strafkammer entgegen dem Inhalt des an einen Gerichtsvollzieher gerichteten Schreibens des Angeklagten vom 2. Juni 1953 dessen Einlassung für widerlegt erachtet habe, er habe schon im Mai 1953 in groben Umrissen um ein durchschnittliches Monatseinkommen des Ehemannes Dr. ██ von 3000 DM gewusst, lassen die Urteilsgründe nicht erkennen.

Der Inhalt jenes Schreibens ist im Urteil nicht wiedergegeben und kann und darf deshalb bei dessen Überprüfung in sachlich-rechtlicher Hinsicht nicht berücksichtigt werden. Eine Verletzung des § 261 StPO ist nicht ersichtlich. Die Überzeugung der Strafkammer, dass der Angeklagte Dr. ██████ seine Rechtspflicht zur Offenbarung der Vertretungen erkannt hat, geht aus den Darlegungen des Urteils deutlich hervor. Diese geben auch keinen Anhalt dafür, dass die Strafkammer den Unterschied zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit verkannt habe, wie der Beschwerdeführer Dr. ██████ behauptet.

6.) Nach alledem erfüllt auf Grund der von der Strafkammer getroffenen Feststellungen die Handlungsweise der Angeklagten auf jeden Fall den Tatbestand des versuchten Betruges, so dass sie durch die nach den Vorschriften des Strafreiheitsgesetzes 1954 ausgesprochene Einstellung des Verfahrens nicht beschwert sind.

Eines Hinweises gemäß § 265 StPO bedarf es nicht, da nach Lage der Sache die Angeklagten sich gegenüber dem Vorwurf des versuchten Betruges ergiebig nicht anders hätten verteidigen können, als sie es gegenüber der Beschuldigung des vollendeten Betruges getan haben. Dafür spricht auch, dass beide Beschwerdeführer in ihren Revisionsbegründungen die Frage der Verwirklichung eines versuchten Betruges erörtert haben, ohne dabei geltend zu machen, sie hätten, wären sie auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt hingewiesen worden, noch andere Verteidigungsmöglichkeiten gehabt.

Die Revisionen sind daher als im Ergebnis unbegründet zu verwerfen.

BuschScharpenseelMenges
Dr. DotterweichDr. Schalscha
BGH: Prozessbetrug – Rechtswidrigkeit nach materiellem Recht; Revisionen verworfen — Themis