Treffer
BGH Urteil

Revisionsteilrücknahme; Betrug, Untreue und Aberkennung der Amtsfähigkeit aufgehoben/teilweise verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 110/55
Datum
28.10.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Betrugs, Amtsunterschlagung und Untreue verurteilt; die Revision des Verteidigers wurde teilweise wirksam zurückgenommen. Der BGH hebt die Verurteilung wegen Untreue und die Versagung der Strafaussetzung auf sowie die Entscheidung über die Aberkennung der Amtsfähigkeit; die übrige Revision wird verworfen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die teilweise Zurücknahme einer Revision durch den Verteidiger ist wirksam, wenn dieser hierfür ausdrücklich schriftlich ermächtigt war; eine spätere Anfechtung der zurückgenommenen Teilsache durch einen anderen Verteidiger ist unzulässig.

2

Das Vorspiegeln unrichtiger Tatsachen zur Erlangung eines öffentlichen Amtes kann den Tatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) erfüllen, wenn hierdurch ein Vermögensschaden des Entscheidungsträgers bzw. der Gemeinde in Form gezahlter Bezüge oder entgangener Dienstleistungen eintritt.

3

Unordentliche oder verschleierte Kassenführung, die dem Treugeber die Übersicht über seine Vermögenslage nimmt, kann eine Vermögensgefährdung i.S.v. § 266 StGB begründen; für eine Verurteilung wegen Untreue ist jedoch erforderlich, dass der Pflichtverletzende den durch sein Verhalten verursachten Nachteil erkannt und gebilligt hat.

4

Die Aberkennung der Befähigung, ein öffentliches Amt zu bekleiden, ist als Nebenstrafe nach den Zielen staatlichen Strafens zu prüfen; sie kommt insbesondere in Betracht, wenn der Täter nach den begangenen Straftaten zur Ausübung des Amtes untragbar erscheint.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 10. November 1954

Leitsatz

(nicht explizit im Text enthalten)

Tenor

Das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 10. November 1954 wird mit den Feststellungen aufgehoben:

1. auf die Revision des Angeklagten, soweit er wegen Untreue verurteilt und ihm Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist; 2. auf die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit dem Angeklagten die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht aberkannt worden ist.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges, Amtsunterschlagung und Untreue verurteilt. Der Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. ███, hat zunächst unbeschränkt Revision eingelegt, jedoch in der Rechtfertigungsschrift erklärt, dass das Urteil hinsichtlich der Amtsunterschlagung nicht angefochten werde. Darin lag eine teilweise Zurücknahme des Rechtsmittels hinsichtlich einer selbstständigen Tat. Der Verteidiger war dazu schriftlich ausdrücklich ermächtigt (vgl. Bl. 56 GAe). Die Rücknahme ist daher wirksam, und damit die spätere Anfechtung des Urteils zur Amtsunterschlagung durch einen anderen Verteidiger unzulässig. Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten zulässig, aber nur teilweise begründet. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer Revision nur noch, dass die Strafkammer nicht auf Amtsunfähigkeit erkannt hat.

I.

a) Zum Betrug stellt das Urteil fest:

Der Regierungspräsident in Wiesbaden ernannte den Angeklagten 1934 auf zwölf Jahre zum Bürgermeister in ███. Am 8. April 1938 schloss der Kreisleiter der NSDAP ihn „aus der Partei kraft einstweiliger Verfügung“ aus. Der Landrat beurlaubte ihn von seinem Amt. Die Verwaltungsbehörde traf keine Entscheidung über sein Verbleiben im Amt. Im Jahre 1943 verurteilte ihn ein Feldkriegsgericht wegen schwerer Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchter Zuwiderhandlung gegen die Verbrauchsregelungsstrafverordnung zu fünf Monaten Gefängnis. Daraufhin erkannte 1944 die Dienststrafkammer gegen ihn auf Entfernung aus dem Amt als Bürgermeister.

Nach dem Krieg arbeitete der Angeklagte zunächst bei einer Dienststelle der amerikanischen Armee. Hier stahl er zwei Packchen Zigaretten. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Hanau vom 2. November 1946 wurde er wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 100 RM verurteilt.

Im Jahre 1949 bewarb sich der Angeklagte um die öffentlich ausgeschriebene Bürgermeisterstelle in ███. Bei späteren Besprechungen mit ██████████ gab er zur Entfernung aus seinem früheren Amt an, er sei am 8. April 1938 wegen „Befehlsverweigerung“ aus der Partei ausgeschlossen und vom Bürgermeisteramt enthoben worden. Am 15. April 1949 wurde er zum Bürgermeister von ███ gewählt. Der Landrat verfügte die Amtseinführung für den 5. Oktober 1949 und ersuchte den ersten Beigeordneten ██, einen strafregisterlichen Auszug einzuholen.

Als dieser am 8. Oktober noch nicht eingegangen war, fragte der Beigeordnete den Angeklagten, ob er bestätigen könne, dass er nicht vorbestraft sei. Der Angeklagte gab eine bestätigende Antwort, die so bestimmt und eindeutig erschien, dass ███ keinen Grund sah, die Amtseinführung aufzuschieben. Der Landrat führte ihn deshalb in sein Amt ein und händigte ihm dabei die Benennungsurkunde aus.

Am 10. Oktober 1949 ging ein Strafregisterauszug ein, in dem nur die Verurteilung wegen Diebstahls im Jahre 1946 vermerkt war. Der Stadtrat fand nach eingehender Beratung keinen Anlass, gegen den Angeklagten etwas zu veranlassen.

Ende 1953 wurden die militärische Vorstrafe und die Dienststrafkammerentscheidung bekannt. Nunmehr befasste sich der Stadtrat erneut mit den Vorgängen. Er kam zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte aus Gründen der ███████████████ als Bürgermeister der Stadt ██ unwürdig erscheint.

b)

Das Urteil stellt fest, dass der Angeklagte seine Persönlichkeit getäuscht hat, indem er behauptete, nicht vorbestraft zu sein und aus politischen Gründen sein früheres Amt verloren zu haben. Dieses Verhalten erfüllt das Merkmal des Vorspiegelns von Tatsachen im Sinne des § 263 StGB. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte auch auf eine ausdrückliche Frage seine Vorstrafen hätte angeben müssen.

Der Stadtrat hat den Angeklagten nur gewählt, und der Landrat hat ihn nur ernannt, weil sie seinen Erklärungen glaubten. Hierdurch ist der Stadtgemeinde ein Vermögensschaden entstanden, der nicht in der Übernahme der beamtenrechtlichen Fürsorge seinen entsprechenden Gegenwert fand, weil der Angeklagte infolge seiner Charakterfehler für sein Amt untauglich ist (RGSt 65, 281; OGHSt 2, 82). Damit ist der äußere Tatbestand des § 263 StGB nachgewiesen.

Der Angeklagte ist sich nach den Feststellungen des Urteils der Bedeutung seiner unrichtigen Erklärungen für die Entschließung des Stadtrats und des Landrats bewusst gewesen. Zum Vorsatz der Vermögensschädigung sagt das Urteil, der Angeklagte habe mit der Entdeckung seiner Vorstrafen und für diesen Fall mit einem Vermögensschaden der Stadt als Folge einer Beurlaubung oder Amtsenthebung gerechnet und ihn gebilligt. Damit ist offenbar der Schaden gemeint, den die Stadt durch Fortzahlung der Bezüge des Angeklagten bis zu seinem endgültigen Ausscheiden erleidet. Das ist aber nur ein Teil des Schadens; indessen ergibt der Zusammenhang, dass er sich auch bewusst gewesen ist, der Stadt infolge seiner charakterlichen Mängel keine Dienste zu leisten, die der Übernahme der beamtenrechtlichen Fürsorge entsprechen.

Schließlich stellt das Urteil auch die Absicht des Angeklagten fest, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Somit ist auch der innere Tatbestand des § 263 StGB dargetan.

c)

Die Revision meint, die Vorstrafe aus dem Jahre 1946 habe der Angeklagte nicht anzugeben brauchen, weil sie tilgungsreif gewesen sei. Das ist unrichtig, weil die Tilgungsreife nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und § 5 Abs. 1 Nr. 1 Straftilgungsgesetz erst zehn Jahre nach dem Tage der Verurteilung eintritt. Irrig ist auch die Ansicht der Revision, der Strafbefehl des Amtsgerichts Hanau sei kein Urteil eines deutschen Gerichts gewesen. Das der Angeklagte sich bewusst gewesen ist, von einem deutschen Gericht bestraft zu sein, hebt das Urteil ausdrücklich hervor. Die militärische Strafe war zwar damals im Strafregisterauszug nicht vermerkt, dennoch musste sie der Angeklagte auf ausdrückliches Befragen angeben. Das wusste der Angeklagte, wie das Urteil ergibt.

Der Vortrag der Revision, der Angeklagte habe geglaubt, die Strafe sei in eine Disziplinarstrafe umgewandelt, enthält ein unzulässiges neues Vorbringen.

Die Revision meint, die Straftaten des Angeklagten seien geringfügiger Natur, deshalb habe er sie nicht offenbaren brauchen. Das trifft nicht zu. Urkundenfälschung und Diebstahl lassen einen Bewerber für das Amt eines Bürgermeisters regelmäßig als unwürdig erscheinen. Das Urteil stellt auch fest, dass der Angeklagte die Vorstrafen nicht als geringfügig und deshalb im Verhältnis zu seinen persönlichen Qualitäten und seiner charakterlichen Tauglichkeit unbeachtlich angesehen hat.

Die Revision bezweifelt, ob eine Dienstentlassung eine Vorstrafe sei. Das nimmt die Strafkammer auch nicht an. Sie stellt fest, dass der Angeklagte über den Grund der Dienstentlassung bewusst eine unrichtige Erklärung abgegeben hat. Darin findet sie zutreffend eine Täuschungshandlung.

d)

Schließlich meint die Revision, es fehle an einem Vermögensschaden der Stadt, weil sie den Angeklagten nach Aufdeckung seiner Verfehlungen im Amt bestätigt habe. Das trifft nicht zu. Der Schaden war schon mit der Ernennung entstanden. Es ist für die Beurteilung ohne Bedeutung, wenn der Geschädigte später von der Geltendmachung des Schadens absieht.

2.

Die Verurteilung wegen Untreue ist dagegen nicht ausreichend begründet.

Nach den Feststellungen verzichtete der Angeklagte gegen die Zahlung von Geldbußen im Betrag von 5 bis 20 DM darauf, Anzeigen wegen Beleidigung städtischer Bediensteter oder seiner eigenen Person zu stellen. Nachweislich vereinnahmte er hierfür im September 1952 20 DM, im Januar 1953 10 DM und im April 1954 20 DM. Von einer weiteren vereinbarten Buße von 20 DM konnte die Strafkammer nicht klären, ob der volle Betrag oder nur 15 DM an den Angeklagten gezahlt waren. Der Angeklagte verwahrte die Gelder und die Belege in einer Zigarrenkiste in seinem Schreibtisch und wandte sie Armenzwecken zu.

Die Strafkammer nimmt an, dass der Angeklagte durch den „Sonderfonds“ die Möglichkeit einer ordnungsmäßigen Überwachung in der Kassenführung genommen und hierdurch die Vermögensinteressen der Stadt, die er als Bürgermeister wahrzunehmen hatte, gefährdet habe. Darin findet sie eine Untreuehandlung.

Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn eine Vermögensgefährdung, die durch unordentliche Buchführung entsteht, ist bereits ein Schaden im Sinne des § 266 StGB, wenn der Treugeber keine Übersicht über seine Rechte und Pflichten, mithin über seinen Vermögensstand zu gewinnen vermag, so dass er verhindert ist, Ansprüche geltend zu machen, weil er sie nicht erkennt (RGSt 73, 155; 75, 227; RG JW 1935, 2836; 1936, 2698; RG DR 1943, 1039; BGH 2 StR 150/53 vom 13. November 1953).

Das traf hier zu, wie das Urteil insbesondere mit dem Hinweis auf den nicht geklärten letzten Fall feststellt. Der innere Tatbestand ist nachgewiesen. In solchen Fällen sind jedoch an den Nachweis strenge Anforderungen zu stellen. Eine Untreue liegt nur vor, wenn der Buchführungspflichtige bewusst und gewollt gegen die ihm auferlegte Treupflicht verstößt, indem er das ihm anvertraute Vermögen in der angegebenen Weise schädigt. Das Urteil stellt fest, es sei dem Angeklagten bekannt gewesen, dass Einnahmen und Ausgaben im Gemeindehaushalt erscheinen mussten und dass ein Verstoß gegen dieses Gebot strafrechtliche Folgen haben konnte. Dem Urteil ist aber nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte den Nachteil, den er durch den Verstoß gegen die Buchführungspflicht der Stadt zufügte, erkannt und gebilligt hat. Die Verurteilung wegen Untreue ist daher aufzuheben.

3.

Die Strafkammer hat die Aberkennung der Amtsfähigkeit nicht nach § 35 StGB 1954 erkannt.

Der Angeklagte ist seit den Jahren 1946, Dolmetscher und Sachbearbeiter bei einer Personalstelle der amerikanischen Dienststelle, und seit Februar 1949 Geschäftsführer des Landesverbandes Rheinland-Pfalz der Nahrungsmittelindustrie gewesen. Er hat sich in keiner Notlage befunden. Die Revision rügt, das Landgericht habe die Persönlichkeit des Angeklagten verkannt.

Die Aberkennung der Amtsfähigkeit ist keine Sicherungsmaßnahme, sondern eine Nebenstrafe. Ob sie auszusprechen ist, richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen über den Zweck staatlichen Strafens. Es kommt deshalb insbesondere darauf an, ob die Aberkennung zur gerechten Sühne der Straftaten oder zur Reinerhaltung öffentlicher Ämter erforderlich ist. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn der Täter nach den Straftaten, die er begangen hat, als Inhaber eines öffentlichen Amtes untragbar erscheint. Diese Frage bejaht das Urteil schon, indem es annimmt, dass er sich nicht wieder um ein Amt wie das eines Bürgermeisters bewerben werde. Dieser Widerspruch nötigt insoweit zur Aufhebung des Urteils. Die Strafkammer hat hierbei Gelegenheit, das weitere Vorbringen der Revision zu § 35 StGB zu berücksichtigen.

4.

Das Landgericht hat eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung abgelehnt. Diese Entscheidung muss auf die Revision des Angeklagten aufgehoben werden, weil sie möglicherweise dafür von Bedeutung ist, ob die Strafkammer in der neuen Verhandlung zur Bekleidung öffentlicher Ämter erkennt.

[Unterschriften]

GlanzmannDr. JaguschHoepner
Dr. BuschDr. Arndt
Revisionsteilrücknahme; Betrug, Untreue und Aberkennung der Amtsfähigkeit aufgehoben/teilweise verworfen — Themis