Treffer
BGH Urteil

Beihilfe zum Totschlag durch Einholung einer Gestapo-Genehmigung für Erschießungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 110/51
Datum
18.11.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Beihilfe zum Totschlag im Zusammenhang mit Erschießungen von Lagerhäftlingen im April 1945 ein. Streitpunkt war u.a., ob seine telefonische Einholung und Weitergabe der Zustimmung der Gestapo als kausale Hilfeleistung sowie sein Gehilfenvorsatz rechtsfehlerfrei festgestellt wurden. Der BGH bestätigt die tatrichterliche Beweiswürdigung und sieht keinen Denkfehler oder Widerspruch in den Feststellungen. Die Beihilfe wird bejaht, weil der Angeklagte die rechtswidrigen Erschießungen ohne gerichtliches Verfahren als Unrecht erkannte und durch seine Mitwirkung die Durchführung ermöglichte; zugerechnet werden ihm nur die von ihm erfassten (maximal 40) Tötungen. Die Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beihilfe zum Totschlag liegt vor, wenn der Gehilfe durch Einholen und Weitergabe einer maßgeblichen Zustimmung die Durchführung rechtswidriger Tötungen fördert und dadurch die Tatbegehung erleichtert.

2

Für die Zurechnung im Rahmen der Beihilfe ist der Umfang des vom Gehilfen in seinen Vorsatz aufgenommenen Tatgeschehens maßgeblich; zugerechnet werden nur die von ihm vorgestellten Tötungen.

3

Die Annahme eines Gehilfenvorsatzes ist gerechtfertigt, wenn der Beteiligte erkennt, dass eine Tötung ohne vorheriges gerichtliches Verfahren rechtswidrig ist, und gleichwohl deren Durchführung unterstützen will.

4

Ein Irrtum über die Stellung oder Eigenschaft des Haupttäters ist für die Teilnahmehaftung ohne Bedeutung, wenn der Gehilfe die wesentlichen Unrechtsmerkmale der Tat (hier: außergerichtliche Erschießung) erkennt.

5

Nach Aufhebung eines Urteils ist das Tatgericht bei erneuter Entscheidung an frühere Feststellungen nicht gebunden und darf den Sachverhalt aufgrund freier Beweiswürdigung neu feststellen (§ 261 StPO).

Vorinstanzen

Schwurgericht Oldenburg, 21. November 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bauunternehmer Gerhard Elso Friedrich B. C. ████ ████ (Krs. Leer), geboren ██████ 1891 in ███, wegen Beihilfe zum Totschlag hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. November 1952, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Ortlieb als ███████████ ████████ Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts Oldenburg vom 21. November 1950 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Im April 1945 trat der fahnenflüchtige Gefreite ███ im Emsland als Hauptmann der Fallschirmjäger auf, sammelte unter Täuschung aller Beteiligten und von Wehrmachtsdienststellen einen Trupp versprengter Soldaten um sich und zog am 11. April 1945 zum Straflager II Aschendorfermoor, einem Strafvollzugslager der zivilen Justizverwaltung. In diesem Lager ließ Ho. am 11. April und in den folgenden Tagen unter Ausnutzung seiner angemaßten Stellung willkürliche Erschießungen und Misshandlungen von Häftlingen vornehmen.

So ließ H. am 12. April eine Massenerschießung von 97 Häftlingen ausführen, teils von solchen Häftlingen, die in den vorangegangenen Tagen auf einem Verlegungsmarsch flüchtig gegangen und wieder eingebracht waren, teils von solchen, die er aus dem Bestande des Lagers willkürlich „aussortierte“ und in die Arrestbaracke gesteckt hatte.

Der Angeklagte war damals Kreisleiter des Kreises Aschendorf und Himmler. Nachdem █████ am 11. April im Lager II Aschendorfermoor einige willkürliche Erschießungen vorgenommen hatte, war der Lagervorsteher Ha. — der Absicht des H., weitere Erschießungen von wieder eingebrachten geflüchteten Gefangenen vorzunehmen, entgegengetreten, ebenso sein Vorgesetzter, der Leiter der Kommandantur Papenburg und Präsident des Strafvollzugsamts, Dr. ███. In einer persönlichen Unterredung mit H. nahm Dr. ███ diesem das Versprechen ab, mit weiteren Erschießungen zuzuwarten, bis Dr. ████████ mit der Zentraljustizverwaltung in Berlin als entscheidender Instanz in Verbindung gesetzt habe. █████ suchte darauf den Angeklagten auf, erklärte ihm seine Absicht, die entwichenen und wieder aufgegriffenen Gefangenen des Lagers II, Aschendorfermoor zu erschießen; er sei darüber mit Dr. ███ zu keiner Einigung gekommen und wolle deshalb das Einverständnis des Angeklagten als Kreisleiter einholen. Der Angeklagte erwiderte dem █████, dass er selbst zu einer Genehmigung der Erschießung von Gefangenen nicht befugt sei; er rief darauf bei der Gauleitung Oldenburg an, schilderte, dass Gefangene aus dem Lager geflüchtet waren, geplündert hätten und ein Hauptmann der Wehrmacht nunmehr die wiederergriffenen Gefangenen erschießen wolle. Er fragte an, ob das Standgericht herüberkommen müsse. Am anderen Morgen (12. April) erhielt der Angeklagte von der Gauleitung Oldenburg die fernmündliche Mitteilung, das Standgericht könne nicht kommen; er solle den Fall der nächsten Dienststelle der Geheimen Staatspolizei vortragen. Falls diese ihr Einverständnis erteile, sei die Sache für die Gauleitung erledigt. Der Angeklagte fragte hierauf bei der Dienststelle der Geheimen Staatspolizei in Emden an, ob sie die Erschießung der wieder aufgegriffenen Gefangenen durch den Hauptmann █████ an Stelle einer Aburteilung durch das Standgericht, dessen Zusammentritt nicht möglich sei, billige. Bei Hauptmann ███ handle es sich um einen Offizier der Fallschirmjägerdivision, der sich im Frontgebiet als Auffangoffizier aufhalte. Es handle sich um die Erschießung von 30–40 Häftlingen. Hierzu erklärte der stellvertretende Leiter der Geheimen Staatspolizei Emden, dass seine Dienststelle das Einverständnis mit den in Aussicht genommenen Erschießungen erteile. Der Angeklagte teilte dies dem bei dem Telefongespräch anwesenden ███ mit und verabschiedete sich von ihm und seiner Begleitung mit den Worten: „Viel Glück, Hals- und Beinbruch, die Leute hätten schon längst umgelegt werden sollen.“

Am Nachmittag desselben Tages gegen 19 Uhr ließ ██ die Erschießung von etwa 97 Häftlingen vornehmen.

Das Schwurgericht stellt fest, der Angeklagte habe dem ███ zu dieser Massenerschießung durch Rat und Tat Hilfe geleistet und hat ihn wegen Beihilfe zum Totschlag verurteilt. Das Schwurgericht legt dem Angeklagten nur die Tötung von allenfalls 40 Gefangenen zur Last, um deren Erschießung es sich nach seinem Wissen handeln sollte, verneint in seiner Person die Voraussetzungen des § 211 StGB, nimmt an, dass er die Tat des H. nicht als eigene wollte, sondern nur mit Gehilfenvorsatz unterstützte in dem Bewusstsein, dass die von H. beabsichtigten Erschießungen ohne standgerichtliches Verfahren mit Zustimmung der Geheimen Staatspolizei Verbrechen allgemeiner Art darstellten und dass in der Person des Angeklagten auch das allgemeine Unrechtsbewusstsein gegeben war.

Die Revision des Angeklagten erhebt die Sachrüge. Sie ist ohne Erfolg.

1.) Vergeblich bekämpft die Revision die tatsächlichen Feststellungen des Schwurgerichts.

a) Sie wendet sich zunächst gegen die Feststellung, der Angeklagte habe nach Ablehnung der Durchführung eines Standgerichtsverfahrens gewusst, dass ein gerichtliches Verfahren den Erschießungen nicht mehr voraufgehe. Nach den Feststellungen des Urteils (UA Bl. 19) hat der Angeklagte bei der Geheimen Staatspolizei Dienststelle Emden angefragt, ob sie die Erschießung der wieder aufgegriffenen Häftlinge durch den Hauptmann ██ an Stelle einer Aburteilung durch das Standgericht, dessen Zusammentritt nicht möglich sei, billige. In diesem Sinne war █████████ schon vorher an den Angeklagten selbst mit der Bitte um sein Einverständnis mit den Erschießungen herangetreten (UA Bl. 47). Von dem Zusammentritt eines Wehrmachtstandgerichts war nach den Feststellungen überhaupt nicht die Rede. Wenn das Schwurgericht hieraus und aus der Ablehnung der Entsendung eines Standgerichts entnahm, der Angeklagte habe gewusst, dass ein gerichtliches Verfahren vor den Erschießungen nicht mehr zur Durchführung kommen sollte, sein Telefongespräch also nur den Zweck haben konnte, dem H. die von ihm beabsichtigten Erschießungen ohne standgerichtliches Verfahren zu ermöglichen, so ist hierin weder, wie die Revision behauptet, ein logischer Widerspruch, noch ein sonstiger Denkfehler erkennbar.

Das Urteil führt weiter an, dem Angeklagten sei trotz der Unklarheit der Verhältnisse am Ende des Krieges nicht unbekannt gewesen, dass die Justiz nicht auf die Geheime Staatspolizei übergegangen war und die Geheime Staatspolizei ebensowenig wie er selbst zu einer rechtswidrigen Anordnung der Erschießung entwichener und strafällig gewordener Strafgefangener in der Lage war.

Diese auf tatsächlichem Gebiet liegende Erwägung und Feststellung ist entgegen den Angriffen der Revision rechtlich nichts, zu beanstanden.

b) Kein Verstoß gegen die Denkgesetze liegt darin, dass das Schwurgericht annimmt, der Angeklagte habe aus der noch in Papenburg vorhandenen Kommandantur des Strafgefangenenlagers und aus dem im Aschendorfermoor unterhaltenen Lager unzweifelhaft ersehen, dass die Gefangenen noch der Zivilen Verwaltung unterstanden, die auch für ihre Verfolgung und Aburteilung zu sorgen hatte.

c) Die Urteilsfeststellungen sind auch nicht in sich widersprüchlich oder unklar. Die von der Revision behaupteten „Widersprüche“ betreffen Abweichungen in den Feststellungen gegenüber dem früheren auf die Revision hin aufgehobenen Schwurgerichtsurteil vom 12. November 1949. Das Schwurgericht war indessen nach Aufhebung des ersten Urteils samt den Feststellungen an die früheren Feststellungen nicht gebunden und hatte seine Feststellungen in freier tatrichterlicher Würdigung (§ 261 StPO) neu zu treffen. Derartige „Widersprüche“ zwischen den Feststellungen des ersten und zweiten Urteils vermögen die Revision nicht zu begründen. Auch die Feststellung, der Angeklagte habe die beabsichtigten Handlungen H.s — die Erschießungen der Häftlinge — gebilligt, wie aus seinen Äußerungen bei der Verabschiedung von ████ ███████ hervorgehe, fällt in das Gebiet der dem Tatrichter überlassenen Beweiswürdigung und ist rechtlich bedenkenfrei getroffen.

Nach den Feststellungen hat die dem Lagervorsteher ███ bereits am Abend des 11. April 1945 mitgeteilte Genehmigung der Geheimen Staatspolizei auf H.s Entschlüsse nach seiner Rückkehr ins Lager keinen Einfluss gehabt, da diese Genehmigung ihm von H. nicht bekannt gegeben wurde, vielmehr hat H. die durch den Angeklagten ██████ nachgesuchte Genehmigung am anderen Morgen weiter verfolgt und später seiner Anordnung der Erschießungen zu Grunde gelegt. Die Revision bemängelt diese Feststellung mit dem Hinweis, dass das erste schwurgerichtliche Urteil vom 12. November 1949 im Gegenteil festgestellt habe, dass H. dem H. am Abend vor der Tat mitgeteilt habe, Dr. T. habe angerufen, die Zustimmung sei da; die Revision sucht darzulegen, die gegenteilige Feststellung des jetzt vorliegenden schwurgerichtlichen Urteils sei erfahrungswidrig. Ein Verstoß gegen Denknotwendigkeiten oder die allgemeine Lebenserfahrung ist jedoch nicht ersichtlich. Wenn das Schwurgericht weiter darlegt, der Abbruch der Erschießungen von Gefangenen durch H. und die erst von ihm nachgesuchte Genehmigung zeige, dass es ohne sie ersichtlich die durch den Angeklagten eingeholte Genehmigung der Gestapo in Emden nicht zu den nachfolgenden Erschießungen gekommen wäre, so ist damit die Ursächlichkeit des Tatbeitrags des Angeklagten eindeutig festgestellt.

2.) Die zufolge der Sachrüge gebotene allgemeine Überprüfung des Urteils lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Keine Bedenken bestehen von vornherein gegen die Bejahung der äußeren Tatseite der Beihilfe zum Totschlag, nämlich die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe durch sein Tätigwerden — die Einholung der Genehmigung der Geheimen Staatspolizei in Emden und die Mitteilung hievon an H. durch Rat und Tat zu dem von ████████████████ Verbrechen Hilfe geleistet. Zur inneren Tatseite der Beihilfe werden rechtlich zutreffend dem Angeklagten nur 40 Tötungen zugerechnet, weil er nur eine so begrenzte Zahl von Tötungen durch ███ in seinen Willen aufgenommen hat. Auch die Annahme, dass beim Angeklagten nach seinem Wissen um das Vorhaben des H. Beihilfe zu § 211 StGB entfällt, ist nicht zu beanstanden (§ 59 StGB) und der Angeklagte übrigens durch diese ihm günstige Annahme nicht beschwert. Dass er aber in diesem Umfange dem ████ die Wege zu seinem verbrecherischen Vorgehen ebnen wollte, wenn auch nicht mit Täterwillen, so doch mit Gehilfenvorsatz, ist rechtlich einwandfrei dargetan. Keiner Ausführung bedarf, dass die von ████████████████ durchgeführten Erschießungen rechtswidrig waren. Zur inneren Tatseite stellt das Schwurgericht klar und eindeutig fest, der Angeklagte sei sich bewusst gewesen, dass die von H. mit Zustimmung der Geheimen Staatspolizei beabsichtigten Erschießungen ohne vorangegangenes gerichtliches Verfahren Verbrechen allgemeiner Art darstellten und dass das Bewusstsein, Unrecht zu tun, beim Angeklagten vorlag. Ohne Rechtsirrtum führt das Schwurgericht im einzelnen aus, dass dem Irrtum des Angeklagten über die Hauptmannseigenschaft des H. im vorliegenden Zusammenhang keine rechtliche Bedeutung beizumessen ist und legt dar, dass für den Angeklagten, auch wenn er H. für einen wirklichen Hauptmann der Wehrmacht hielt, kein Zweifel bestand, dass die Erschießungen ohne vorausgegangenes Gerichtsverfahren erfolgen sollten und demnach Verbrechen allgemeiner Art bezweckten, ferner, dass er auch erkannte, dass die Geheime Staatspolizei zu einer so weitreichenden Genehmigung nicht in der Lage war. Nach diesen Feststellungen sind auch die inneren Voraussetzungen der Beihilfe zum Totschlag durchweg rechtlich einwandfrei dargetan.

Die Verurteilung des Angeklagten als Gehilfe zum Totschlag ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.

JustizangestellterDr. DotterweichDr. Ludwig
Dr. MoerickeWernerDr. Ortlieb
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