Verwerfung des Antrags auf Entscheidung des Revisionsgerichts wegen Fristversäumnis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 109/87
- Datum
- 03.04.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO ist nur zulässig, wenn er innerhalb der dort bestimmten Wochenfrist beim zuständigen Landgericht eingeht; verspätig eingegangene Anträge sind unzulässig.
Ein als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wochenfrist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO zu wertender Antrag erfordert die genaue Darlegung und Glaubhaftmachung aller zwischen Beginn und Ende der versäumten Frist liegenden Umstände.
Die pauschale Behauptung beruflicher Abwesenheit und die Angabe, der Beschluss sei erst nachträglich zuzustellen gewesen, genügen nicht zur Begründung einer Wiedereinsetzung; insbesondere ist anzugeben, wann das Hindernis weggefallen ist.
Nachträgliche Schriftsätze ändern die Unzulässigkeit eines verspätet eingegangenen Antrags nicht, wenn die erforderliche substantiierten Darlegung und Glaubhaftmachung der Fristhindernisse fehlen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 109/87 in der Strafsache gegen ██ aus ███████████████████, geboren am Rainer Dr. ██████ 1944 in ██████ wegen Betruges u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 1987 gemäß § 346 Abs. 2 StPO
Tenor
Der Antrag des Angeklagten vom 26. Februar 1987 auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 13. Februar 1987 wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Der mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss wurde dem Angeklagten am 18. Februar 1987 ordnungsgemäß durch Niederlegung zugestellt. Der als „Einspruch“ bezeichnete Antrag des Angeklagten vom 26. Februar 1987 auf Entscheidung des Revisionsgerichts über diesen Beschluss ging am 27. Februar 1987 und damit erst nach Ablauf der Wochenfrist des § 346 Abs. 2 StPO beim Landgericht ein. Er ist deshalb unzulässig.
Soweit in der Bitte des Angeklagten, „die Fristüberschreitung zu entschuldigen“, ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wochenfrist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO gesehen werden kann, wäre er als unzulässig zu verwerfen. Die
Begründung eines solchen Antrags erfordert grundsätzlich eine genaue Darlegung und Glaubhaftmachung aller zwischen dem Beginn und Ende der versäumten Frist liegenden Umstände, die für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch wessen Verschulden es zur Versäumung gekommen ist (Maul in KK 6 unter Hinweis auf BGH NJW 1959, StPO § 45 Rdnr. 1779). Die schlichte Behauptung des Angeklagten, „da ich augenblicklich in Bad ███████ arbeite, musste mir erst der Beschluss zugeschickt werden“, reicht hierzu nicht aus. So fehlt die Angabe des Zeitpunktes, in dem das Hindernis, das der Vornahme der Prozesshandlung entgegenstand, weggefallen ist (BGH bei Dallinger MDR 1972, 1925; Kleinknecht/Meyer, StPO 37. Aufl. § 45 Rdnr. 5; Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 45 Rdnr. 15). Aber auch wenn das Schreiben des Angeklagten vom 26. Februar 1987 als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Re-
visionsfrist anzusehen wäre, hätte er keinen Erfolg. Denn auch insoweit wäre von einem unzulässigen Antrag mangels ausreichender Begründung auszugehen."
Dem stimmt der Senat zu. Das nachträgliche Vorbringen des Angeklagten durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 27. März 1987 hat auf die Sach- und Rechtslage keinen Einfluss.
| Herdegen | Maier | Gollwitzer | |||
| Meyer | Theune |