Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs bei Anwendung des Jugendstrafrechts
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 109/86
- Datum
- 04.04.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist Jugendstrafrecht anzuwenden, kommt ein Adhäsionsverfahren zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche nicht in Betracht (vgl. §§ 109 Abs. 2 Satz 1, 81 JGG).
Nebenfolgen oder Sicherungsanordnungen, die auf einer aufgehobenen Adhäsionsentscheidung beruhen, können nicht isoliert aufrechterhalten werden.
Bei der Strafzumessung sind Nebenstrafen und vorbehaltene Nebenfolgen in der gebotenen Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen; lässt die Urteilsbegründung dies nicht erkennen, ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben.
Maßnahmen nach §§ 69, 69a StGB sind bei nicht tragfähiger Rechtsfolgenentscheidung aufzuheben, damit der Tatrichter über die Rechtsfolgen insgesamt neu entscheiden kann; im Jugendverfahren sind stattdessen gegebenenfalls geeignete Auflagen (§§ 8 Abs.2, 15 Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 105 Abs.1 JGG) zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Limburg/Lahn, 19. November 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 109/86
in der Strafsache gegen ██ █████ CS Peter, geboren am ██ 1966 in ██ ███ ██, wegen versuchter Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 1986 gemäß § 349 Abs. 1 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg/Lahn vom 19. November 1985 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten der versuchten Vergewaltigung in Tateinheit mit Entführung gegen den Willen der Entführten schuldig gesprochen, gegen ihn eine Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt sowie deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Außerdem hat es Maßnahmen nach §§ 69, 69a StGB getroffen. Darüber hinaus hat es angeordnet, dass 1. die Einziehung eines Pkw VW-Derby vorbehalten bleibe, 2. der Angeklagte den Pkw öffentlich versteigern lassen müsse und den Versteigerer anzuweisen habe, 3. den Versteigerungserlös unmittelbar an die Nebenklägerin zur Tilgung ihrer Schmerzensgeldforderung zu zahlen, 4. der Angeklagte an die Nebenklägerin ein Schmerzensgeld von 4.000 DM zu zahlen habe.
Das Rechtsmittel ist in Ermangelung einer entsprechenden Revisionsbegründung unzulässig, soweit es dem Schuldspruch gilt (§ 344 Abs. 1 StPO).
Der Rechtsfolgenausspruch muss dagegen aufgehoben werden.
a) Die Verurteilung zur Schmerzensgeldzahlung im Adhäsionsverfahren entbehrt – wie der Beschwerdeführer mit Recht rügt – der gesetzlichen Grundlage. Das Gericht hat auf den Angeklagten, der zur Tatzeit Heranwachsender war, Jugendstrafrecht angewandt. Daher war hier das Adhäsionsverfahren nicht statthaft (§§ 109 Abs. 2 Satz 1, 81 JGG).
b) Die Anordnung, dass die Einziehung des Pkw vorbehalten bleibe, der Angeklagte das Fahrzeug versteigern lassen müsse und den Versteigerer anzuweisen habe, den Versteigerungserlös unmittelbar an die Nebenklägerin zur Tilgung des Schmerzensgeldanspruchs zu zahlen, ist auf die wegen des bezeichneten Rechtsfehlers aufzuhebende Verurteilung zur Schmerzensgeldzahlung bezogen und kann schon aus diesem Grunde nicht isoliert aufrechterhalten bleiben.
c) Auch die verhängte Jugendstrafe unterliegt der Aufhebung, weil die in Wegfall geratende vorbehaltene Einziehung des Pkw eine Nebenstrafe darstellt und die Urteilsbegründung nicht erkennen lässt, ob das Gericht diese Nebenstrafe, deren Gewicht vom hier nicht mitgeteilten Wert des Kraftfahrzeugs abhängt, im Wege der gebotenen Gesamtbetrachtung bei der Bemessung der Hauptstrafe berücksichtigt hat (vgl. BGH NJW 1983, 2710; BGH NStZ 1985, 362 Nr. 6).
d) Der Senat hebt schließlich auch die Maßnahmen nach §§ 69, 69a StGB auf, um dem neu entscheidenden Tatrichter Gelegenheit zu geben, insgesamt neu über die Rechtsfolgen zu entscheiden. Dabei mag geprüft werden, ob und inwiefern dem Anliegen des Erstrichters, eine Schmerzensgeldleistung des Angeklagten an die Verletzte sicherzustellen, durch Erteilung geeigneter Auflagen im Rahmen der § 8 Abs. 2, § 15 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 105 Abs. 1 JGG Rechnung getragen werden kann.
| Meyer | Theune | Gollwitzer | |||
| Maier | Niemöller |