Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung wegen unvereinbarer Strafzumessungsgründe und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 109/80
Datum
29.04.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen die Strafzumessung nach Verurteilung wegen Vergehens gegen das BtMG. Streitpunkt war, ob die vom Landgericht angeführten strafschärfenden Gründe mit den rechtskräftigen Feststellungen vereinbar sind. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Gericht Gewinnstreben annahm, obwohl die Feststellungen dies nicht stützen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das LG Wiesbaden zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Strafzumessungsgründe müssen mit den rechtskräftigen Feststellungen vereinbar sein; Widersprüche berechtigen zur Aufhebung des Urteils.

2

Ein als strafschärfend gewertetes Gewinnstreben darf nur herangezogen werden, wenn die Feststellungen einen diesbezüglichen Zusammenhang mit der Tat belegen.

3

Vereinbarte Nebenabreden (z. B. Darlehen mit Gewinnbeteiligung) begründen keine strafschärfende Motivation für eine später erfolgte Straftat, wenn kein enger Zusammenhang zur Tatfeststellung besteht.

4

Ist nicht ausgeschlossen, dass Einzel- oder Gesamtstrafen durch unzutreffende Erwägungen zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst sind, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 16. August 1979

Rubrum

BESCHLUSS 2 StR 109/80 LAY, in der Strafsache gegen ███ den Lagerverwalter Sepp geboren am ████ █████ 1955 in [REDACTED], wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 1980 gemäß § 349 Abs. 2 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 16. August 1979 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung auch über die Kosten des Rechtsmittels und Entscheidung an das Landgericht in Wiesbaden zurückverwiesen.

Gründe

Die Revision hat mit der Sachrüge Erfolg, weil die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils Erwägungen enthalten, die mit den Feststellungen zu den – rechtskräftigen – Schuldsprüchen (UA S. 4, 5) nicht vereinbar sind.

So wertet das Landgericht im ersten Fall der Verurteilung strafschärfend das „überhöhte“, im zweiten Fall das „zu missbilligende Gewinnstreben“ des Angeklagten, obwohl er in beiden Fällen gerade nicht auf Gewinn, noch weniger überhöhten Gewinn, sondern allein darauf bedacht war, die Rückzahlung des von ihm an ██████ gegebenen Darlehens zu sichern. Daraus, dass er ███████ das Darlehen gegen Zusicherung einer Gewinnbeteiligung von 10 % gab, kann kein Strafschärfungsgrund für den unerlaubten Erwerb von Heroin hergeleitet werden; denn die Hingabe des Darlehens sollte dem weiteren Betrieb der Chemischen Reinigung ███ dienen und stand in keinerlei Zusammenhang mit dem Erwerb des Heroins, zu dem der Angeklagte erst später veranlasst wurde, als ███████ zur Rückzahlung des Darlehens nicht in der Lage war. Ganz abgesehen davon lässt die Strafkammer offen, inwiefern ein Zinssatz von 10 % auf „überhöhtes“ Gewinnstreben hindeuten soll.

Im Übrigen spricht auch das Verhalten des Angeklagten nach den Taten dagegen, dass er bei seinen Handlungen von übersteigertem Gewinnstreben geleitet war (vgl. insoweit den Beschluss des Senats vom 11. April 1979).

Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass Einzelstrafen und Gesamtstrafe von den beanstandeten Erwägungen zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst sind, musste das angefochtene Urteil im ganzen aufgehoben werden.

MeyerSchumacherMaier
MillerTheune
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