Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung wegen mangelhafter Beweiswürdigung bei Brandstiftungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 109/76
- Datum
- 11.08.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Überzeugung von der Richtigkeit eines widerrufenen Geständnisses bedarf es einer anderweitigen, objektiven Bestätigung; Angaben, deren Kenntnis sich allein aus dem Geständnis selbst ergibt, können die Überzeugung nicht tragen.
Wenn frühere Geständnisangaben erfunden sind, gilt dies auch für daraus abgeleitete Einzelheiten, sodass solche Angaben nicht als unabhängige Beweismittel dienen dürfen (Scheinbegründung).
Bei der Prüfung, ob ein Beschuldigter eine Tat in dem vom Gericht angenommenen Zeitrahmen begehen konnte, sind konkrete Feststellungen zur zurückzulegenden Entfernung, zu möglichen Fortbewegungsmitteln, deren Geschwindigkeit und zur Topographie zu treffen.
Fehlen solche für die Nachprüfbarkeit wesentlichen Feststellungen oder ist die Beweiswürdigung lückenhaft, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bad Kreuznach, 18. November 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Landwirt und Hilfsarbeiter Günter ██████ aus ████, dort geboren ████████ 1950, wegen Brandstiftung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. August 1976, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Dr. Müller, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ███ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ als Verteidiger, Justizhauptsekretärin █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 18. November 1975 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Mainz zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen (vorsätzlicher) Brandstiftung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
1. Soweit der Angeklagte wegen des Brandes vom 24. November 1973 verurteilt worden ist, musste das Urteil wegen eines Denkfehlers bei der Beweiswürdigung aufgehoben werden.
Der Angeklagte hatte die Tat vor der Polizei und dem Ermittlungsrichter eingeräumt, die Geständnisse später aber widerrufen. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Richtigkeit der zunächst abgelegten Geständnisse unter anderem darauf gestützt, dass diese Einzelheiten enthalten, die nach Ansicht der Strafkammer allein der Täter hat wissen können (UA Bl. 11). Im Urteil werden hierzu aber ausschließlich Umstände angeführt, deren Kenntnis die ███████████ nur durch die Geständnisse selbst erlangt hat. Damit handelt es sich in Wirklichkeit um eine Scheinbegründung. Sind nämlich die von dem Angeklagten bei seinen früheren Vernehmungen gemachten Angaben erfunden, so gilt dies auch für die Einzelheiten, die nach Auffassung des Landgerichts nur dem Täter bekannt sein konnten oder die typischerweise auf den Täter hindeuten. Eine – ersichtlich beabsichtigte – Überprüfung des Wahrheitsgehaltes der Geständnisse war somit in dieser Weise nicht möglich. Dazu hätte es einer anderweitigen objektiven Bestätigung der Angaben bedurft.
2. Auch die Verurteilung wegen der Brandstiftung vom 23. Dezember 1973 begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Urteil enthält insoweit Lücken, die dem Senat die Prüfung unmöglich machen, ob das Landgericht das Tatgeschehen umfassend und fehlerfrei gewürdigt hat.
Die Strafkammer geht davon aus, dass der Angeklagte gegen 23.30 Uhr die Gastwirtschaft in S█████████ verlassen hat und dass um 23.58 Uhr, also etwa ½ Stunde später, Feueralarm gegeben worden ist. Nach den Urteilsfeststellungen beträgt die Entfernung vom Ortsausgang █████████ bis zur Brandstelle 4,8 km. Die Strecke steigt, abgesehen von den letzten 300 m, ständig an. Das Landgericht bezeichnet sie als eine „Bergstrecke“ (UA Bl. 5). Obwohl das von dem Angeklagten in jener Nacht benutzte Mofa auf ebener Strecke lediglich eine Höchstgeschwindigkeit von 20 – 25 km/h erreicht und die Strafkammer es für möglich erachtet, dass er das Fahrzeug vorübergehend geschoben hat, sind von ihr im Urteil keine Feststellungen darüber getroffen worden, ob er die Scheune in den Zeitraum von etwa 23.30 Uhr bis zu der vor 23.58 Uhr durchgeführten Brandstiftung überhaupt erreichen konnte. Angesichts jener Umstände durfte das Landgericht auf eine Erörterung dieser Frage nicht verzichten.
3. Da somit bereits die Sachbeschwerde durchgreift, bedarf es einer Erörterung der vom Angeklagten erhobenen – zum Teil ebenfalls begründeten – Verfahrensrügen nicht. In der neuen Verhandlung wird sich jedoch die Einholung sachverständigen Rates zur Beurteilung der verschiedenen technischen Fragen, die sich im vorliegenden Fall stellen, empfehlen.
| Schumacher | Willms | Müller | |||
| Kirchhof | Meyer |