Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen Feststellungs- und Verfahrensmängeln bei gewerbsmäßiger Hehlerei

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 109/75
Datum
16.04.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief mit Revision die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei an. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht u.a. einen zuvor nicht eröffneten Anklagepunkt fälschlich verwertet, widersprüchliche Feststellungen zur Verfügungsgewalt enthielt und den Umfang einer Tat nicht hinreichend bestimmt hatte. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens für einen Tatbestand darf das Urteil diesen Tatbestand nur verwerten, wenn die Kammer überzeugt ist, dass der geschichtliche Vorgang auch dessen Erwerb umfasst; fehlt diese Überzeugung, ist zugunsten des Angeklagten von einer selbständigen Handlung auszugehen und das Verfahren insoweit einzustellen.

2

Ein Strafurteil ist aufzuheben, wenn die Feststellungen in entscheidenden Punkten widersprüchlich sind, insbesondere wenn sie sich gegenseitig ausschließende Aussagen zur Verfügungsgewalt über die Sache enthalten.

3

Der Tatbestand muss in seinem wesentlichen Umfang hinreichend bestimmt sein; fehlen konkrete Feststellungen (z.B. zur Anzahl bei Massewaren), ist die Verurteilung wegen Unbestimmtheit des Tatbestands aufzuheben.

4

Die Annahme der Gewerbsmäßigkeit erfordert tragfähige, konkrete Feststellungen zur nachhaltigen Erwerbsabsicht; eine bloße Heranziehung von Menge und Wert ohne konkrete Bindung an die subjektive Ausrichtung des Täters genügt nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 19. Juni 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 109/75 in der Strafsache gegen den Chemiearbeiter Paolino B. ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am █ 1941 in ██ (Italien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. April 1975 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 19. Juni 1974, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Die auf Verletzung des formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung dieser Verurteilung.

1. Zu dem ersten Fall der gewerbsmäßigen Hehlerei hat die Strafkammer festgestellt, dass der Angeklagte Lederbekleidungen, die aus zwei verschiedenen Einbruchsdiebstählen stammten, sowie Fotoartikel, die bei einem weiteren derartigen Diebstahl erbeutet worden waren, in Kenntnis der Vortaten ankaufte, um sie mit Gewinn zu veräußern. Während in der Anklage insoweit von drei selbständigen Taten ausgegangen worden war, ist das Landge-

richt zu dem Ergebnis gelangt, es lasse sich nicht ausschließen, dass das Diebesgut aus diesen drei Vortaten bei ein und derselben Gelegenheit vom Angeklagten erworben worden sei, so dass hier nur ein Fall der gewerbsmäßigen Hehlerei vorliege (S. 7 UA). Gegen die Annahme einer einzigen Handlung bestehen an sich keine rechtlichen Bedenken. Jedoch beruht die Einbeziehung des Ankaufs der Fotogegenstände in diese Tat auf einem Rechtsfehler. Das Landgericht hatte die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, soweit dem Angeklagten Hehlerei bezüglich der Fotosachen zur Last gelegt worden war. Diese Entscheidung wäre für das Urteil nur dann ohne Bedeutung, wenn die Strafkammer es als erwiesen erachtet hätte, dass der geschichtliche Vorgang, der den Gegenstand der Urteilsfindung bildete, auch den Erwerb der Fotogeräte umfasste. Da das Landgericht eine solche Überzeugung aber nicht gewonnen hat, hätte es von der für den Angeklagten günstigsten Tatsachengestaltung ausgehen, d.h. hier den Erwerb der Fotoartikel als selbständige Handlung werten und das Verfahren insoweit mangels der Prozessvoraussetzung eines Eröffnungsbeschlusses einstellen müssen.

2. Die Verurteilung in dem ersten vom Landgericht angenommenen Hehlereifall kann aber auch aus einem weiteren Grund nicht bestehen bleiben. Nach den Feststellungen auf S. 2 UA ließ der Angeklagte die Lederbekleidungsstücke bei dem Mitangeklagten S. ████, der in einem neben seinen Zimmern gelegenen Raum wohnt, lagern. S. ████ hat sich eingelassen, sechs Tage vor seiner Festnahme hätten ihn zwei Männer namens ██ und ████, die er Monate vorher bei dem Angeklagten ████ kennengelernt habe, aufgesucht und gefragt,

ob sie für vier bis fünf Tage einen Koffer bei ihm lassen könnten; dabei sei von ihnen erwähnt worden, sie hätten den Koffer ████ geben wollen, dieser sei aber nicht da; am späten Abend des folgenden Tages hätten sie einen Koffer und ein in eine Wolldecke gewickeltes Bündel gebracht, in denen sich die bei ihm sichergestellten Lederwaren befunden hätten; über die Herkunft der Sachen habe er sich keine Gedanken gemacht. Das Landgericht hat die Einlassung des Mitangeklagten S. ████ als nicht widerlegt angesehen (S. 3 f., 7 UA). Danach ergibt sich aber ein Widerspruch in den Urteilsfeststellungen. Nach den Angaben des Mitangeklagten ████, auf denen sein Freispruch beruht, sind die Lederwaren von ihm für ███ und ████ aufbewahrt worden. Bei einer solchen Sachlage hatte der Angeklagte ███ keine Verfügungsgewalt an ihnen erlangt. Demgegenüber besaß er nach den Feststellungen, welche die Strafkammer seiner Verurteilung zugrunde gelegt hat, diese Gewalt. Auch wegen des somit vorliegenden Widerspruchs kann die Verurteilung in dem ersten vom Landgericht angenommenen Fall keinen Bestand haben.

Auf die Frage, ob der Umfang der in diesem Fall gehehlten Ware von der Strafkammer genügend bestimmt worden ist, braucht nicht eingegangen zu werden.

3. Die Verurteilung in dem zweiten Fall muss schon deshalb aufgehoben werden, weil im Urteil Angaben über die Zahl der vom Angeklagten ████ gehehlten Uhrwerke fehlen und damit der Umfang der Tat nicht bestimmt ist. Den Feststellungen lässt sich insoweit lediglich entnehmen, dass von dem gestohlenen Gut 21 Uhrwerke im Zimmer dieses Angeklagten sichergestellt wurden. Ob er ursprünglich mehr beses-

sen oder nur diese erworben hat, bleibt unklar. Abgesehen von diesem Mangel könnte das Urteil hinsichtlich des zweiten Falles aber auch deshalb nicht aufrechterhalten werden, weil fraglich erscheint, ob dem Landgericht bereits die Besonderheiten dieser Tat allein zur Annahme der Gewerbsmäßigkeit ausgereicht hätten. Denn die Strafkammer hat das Vorliegen dieses Merkmals unter anderem aus der Menge und dem Wert der gesamten gehehlten Waren geschlossen.

Miller Kirchhof Schumacher Buddenberg Meyer mw

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