Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu schwerem Diebstahl und fortgesetzter Hehlerei

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 109/71
Datum
28.04.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen mehrerer Diebstähle, fortgesetzter Hehlerei und Vernachlässigung der Aufsichtspflicht. Der BGH hebt die Verurteilung in einem Fall schweren Diebstahls und mehrere Hehlerei-Urteile auf, weil Feststellungen zu Einsteigen, Ansichbringen, Verheimlichen und Vorteilsabsicht fehlen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Annahme des Einsteigens i.S.v. § 243 StGB a.F. sind Feststellungen erforderlich, die das Überwinden einer Umfriedung oder eine vergleichbare Überwindungshandlung belegen; bloßes Durchschlüpfen durch eine Lücke genügt nicht.

2

Fortgesetzte Hehlerei setzt für jeden Einzelfall Feststellungen voraus, dass die Erträge zum eigenen Gebrauch entgegengenommen (Ansichbringen) wurden und nicht nur gelegenheitsbezogen gelagert sind.

3

Verheimlichen im Sinne der Hehlerei erfordert ein Verhalten, das darauf gerichtet ist, die Entdeckung der rechtswidrigen Herkunft zu verhindern; die Vernichtung gestohlener Sachen stellt kein Verheimlichen dar.

4

Die Annahme einer fortgesetzten Handlung setzt Gesamtvorsatz voraus; ein allgemeiner Vorsatz, künftig ähnliche Taten zu begehen, reicht hierfür nicht aus.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 26. Juni 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 109/71 in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Albrecht S. ████ ██ aus Bo[REDACTED], geboren am ███ ███ 1927 in ███████████ wegen gemeinschaftlichen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. April 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 26. Juni 1970, soweit er wegen fortgesetzter Hehlerei und im Fall 143 der Urteilsgründe wegen schweren Diebstahls verurteilt worden ist, ferner in dem ihn betreffenden Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren Diebstahls in fünf Fällen, fortgesetzter Hehlerei und fortgesetzter Vernachlässigung der Aufsichtspflicht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Das Landgericht hat ihm ferner die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist bestimmt.

Gründe

Seine Revision, mit der er Verletzung des materiellen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

1. Soweit der Beschwerdeführer im Fall 143 der Urteilsgründe des schweren Diebstahls schuldig gesprochen worden ist, muss das Urteil aufgehoben werden. Da die Tat vor dem Inkrafttreten des Ersten Strafrechtsreformgesetzes begangen worden ist, wäre Voraussetzung für eine solche Verurteilung gemäß § 2 Abs. 2 StGB, dass der Tatbestand des § 243 StGB a.F. vorliegt. Die Feststellungen der Strafkammer reichen insoweit nicht aus. Nach ihnen gelangte der Angeklagte durch eine Lücke im Zaun auf den Fabrikhof und entwendete dort 15 Pakete „Florinetten“ und 5 Pakete Wandplatten. Bei diesen Feststellungen bleibt offen, wie die Lücke beschaffen war. Ermöglichte sie es dem Angeklagten, ohne Überwindung von Schwierigkeiten, etwa ohne die Umfriedung auch nur teilweise übersteigen oder unter ihr durchkriechen zu müssen, den Fabrikhof zu erreichen, so würde es an dem Merkmal des Einsteigens fehlen und dann lediglich ein einfacher Diebstahl in Betracht kommen.

2. Unzureichend sind ferner die Feststellungen zur fortgesetzten Hehlerei. Soweit die Strafkammer darauf abstellt, dass der Angeklagte ständig Diebesbeute in seinem Haus habe lagern lassen, erfüllt dies weder das Merkmal des Ansichbringens noch das des Verheimlichens. Die erstgenannte Tatform würde voraussetzen, dass der Vortäter ihm die Beute zu seinen eigenen Zwecken übergeben und er sie in diesem Sinne auch entgegengenommen hat. Zu einem Verheimlichen wäre erforderlich, dass das Verhalten des Angeklagten auf die Verhinderung der Entdeckung gerichtet war. Feststellungen fehlen ferner hinsichtlich des Merkmals der Vorteilsabsicht. Diese Bedenken bestehen vor allem in den Einzelfällen 132 (auf Seite 58 UA versehentlich als Fall 130 bezeichnet), 134, 138 und 141. Bezüglich des Falles 138 ist weiter zu berücksichtigen, dass die Vernichtung einer gestohlenen Sache kein Verheimlichen bedeutet; denn durch eine solche Handlung wird die rechtswidrige Vermögenslage nicht aufrechterhalten. Eine Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei ist in den Einzelfällen 134 und 141 ferner schon dann ausgeschlossen, wenn hier die Vortaten noch nicht vollendet gewesen sein sollten und sich der Beschwerdeführer an ihnen als Mittäter beteiligt hat. Im Einzelfall 164 fehlt nach den bisherigen Feststellungen der Strafkammer jegliche Verbindung zum Angeklagten. Die Erwähnung des Einzelfalles 105 auf Seite 58 UA beruht auf einem offensichtlichen Schreibfehler. Denn bezüglich dieses Falles ist der Angeklagte freigesprochen worden (vgl. Bl. 32, 56 und 59 UA).

Bei der erneuten Entscheidung wird zu beachten sein, dass eine fortgesetzte Handlung nur dann angenommen werden kann, wenn der Täter mit Gesamtvorsatz gehandelt hat. Hierzu genügt nicht der allgemeine Entschluss, bei künftigen Gelegenheiten Straftaten gleicher oder ähnlicher Art zu begehen (vgl. u. a. BGHSt 16, 128).

3. Da nicht auszuschließen ist, dass sich der von der Strafkammer als schwerer Diebstahl gewertete Fall 143 sowie die von ihr angenommene fortgesetzte Hehlerei auch auf die Höhe der für die anderen Fälle verhängten Einzelstrafen ausgewirkt haben, war der Strafausspruch in vollem Umfang aufzuheben.

MüllerBaldusBaungarten
WillmsMeyer
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