Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Abwesenheit des Angeklagten: Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 109/69
Datum
30.04.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit einem Kinde zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Er rügte, die Hauptverhandlung sei teilweise in seiner Abwesenheit geführt worden. Der BGH gab der Revision statt, weil der Vorsitzende den Angeklagten während der Zeugenvernehmung ohne richterlichen Beschluss nach §247 StPO aus dem Saal abtreten ließ. Das Urteil wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird die Hauptverhandlung teilweise in der Abwesenheit des Angeklagten und ohne den nach §247 StPO erforderlichen richterlichen Beschluss durchgeführt, begründet dies den unbedingten Revisionsgrund des §338 Nr. 5 StPO.

2

Das vorsitzende Gericht hat für das vorübergehende Abtreten des Angeklagten aus dem Sitzungssaal einen ausdrücklichen Beschluss nach §247 StPO zu treffen; fehlt ein solcher Beschluss, liegt eine erhebliche Verfahrensverletzung vor.

3

Liegt ein unbedingter Revisionsgrund vor, ist das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen; die Sachrüge bedarf insoweit keiner weiteren Erörterung.

Vorinstanzen

Landgericht Bad Kreuznach, 10. Dezember 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 109/69 30. April 1969 in der Strafsache gegen den Geschäftsführer Werner ██████ aus ███████████, geboren am ███ 1919 in ███, wegen Unzucht mit einem Kinde

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. April 1969, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, ████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Oberstaatsanwalt beim █████████████████ ███ █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 10. Dezember 1968 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Mainz zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde in vier Fällen unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Erfolg hat die Revision des Angeklagten mit der Rüge, dass die Hauptverhandlung teilweise in seiner Abwesenheit durchgeführt worden ist. Ausweislich der Sitzungsniederschrift (§ 274 StPO) ließ der Vorsitzende den Angeklagten während der Zeugenvernehmung des geschädigten Mädchens und seines Vaters zeitweilig aus dem Sitzungssaal abtreten, ohne dass eine Entscheidung gemäß § 247 StPO durch Gerichtsbeschluss ergangen war. Damit liegt der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vor.

Weil das Urteil somit auf die Verfahrensbeschwerde aufzuheben ist, braucht die Sachbeschwerde nicht erörtert zu werden.

Für die neue Hauptverhandlung wird auf BGHSt 22, 289 verwiesen.

WillmsHenningMüller
KirchhofBaumgarten
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