Revision wegen Abwesenheit des Angeklagten: Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 109/69
- Datum
- 30.04.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Hauptverhandlung teilweise in der Abwesenheit des Angeklagten und ohne den nach §247 StPO erforderlichen richterlichen Beschluss durchgeführt, begründet dies den unbedingten Revisionsgrund des §338 Nr. 5 StPO.
Das vorsitzende Gericht hat für das vorübergehende Abtreten des Angeklagten aus dem Sitzungssaal einen ausdrücklichen Beschluss nach §247 StPO zu treffen; fehlt ein solcher Beschluss, liegt eine erhebliche Verfahrensverletzung vor.
Liegt ein unbedingter Revisionsgrund vor, ist das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen; die Sachrüge bedarf insoweit keiner weiteren Erörterung.
Vorinstanzen
Landgericht Bad Kreuznach, 10. Dezember 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 109/69 30. April 1969 in der Strafsache gegen den Geschäftsführer Werner ██████ aus ███████████, geboren am ███ 1919 in ███, wegen Unzucht mit einem Kinde
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. April 1969, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, ████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Oberstaatsanwalt beim █████████████████ ███ █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 10. Dezember 1968 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Mainz zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde in vier Fällen unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Erfolg hat die Revision des Angeklagten mit der Rüge, dass die Hauptverhandlung teilweise in seiner Abwesenheit durchgeführt worden ist. Ausweislich der Sitzungsniederschrift (§ 274 StPO) ließ der Vorsitzende den Angeklagten während der Zeugenvernehmung des geschädigten Mädchens und seines Vaters zeitweilig aus dem Sitzungssaal abtreten, ohne dass eine Entscheidung gemäß § 247 StPO durch Gerichtsbeschluss ergangen war. Damit liegt der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vor.
Weil das Urteil somit auf die Verfahrensbeschwerde aufzuheben ist, braucht die Sachbeschwerde nicht erörtert zu werden.
Für die neue Hauptverhandlung wird auf BGHSt 22, 289 verwiesen.
| Willms | Henning | Müller | |||
| Kirchhof | Baumgarten |