BGH: Enge Auslegung des Merkmals der Entführung nach § 236 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 109/68
- Datum
- 12.06.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Merkmal der Entführung im Sinne des § 236 StGB ist eng auszulegen; nicht jede bloße Aufenthaltsveränderung erfüllt den Tatbestand.
Entführung setzt voraus, dass der Täter die Frau durch die Aufenthaltsveränderung derart in seine Gewalt bringt, dass sie seinem ungehemmten Einfluss preisgegeben ist.
Zur Beurteilung, ob ein ungehemmter Einfluss hergestellt ist, sind die konkreten tatsächlichen Umstände des Einzelfalls heranzuziehen, insbesondere die Möglichkeiten der Opfer zur Selbst- oder Gegenseitigen Hilfe.
Das Vorliegen mehrerer weiblicher Personen kann die Verfügungsgewalt eines Einzeltäters mindern, weil gegenseitige Abwehr- und Hilfsmöglichkeiten bestehen.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 3. November 1967
Rubrum
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja (nur 1 und 2) StGB § 236
Das Merkmal der Entführung im Sinne des § 236 StGB ist eng auszulegen. Nicht jede Aufenthaltsveränderung, die die Widerstands- und Verteidigungsmöglichkeit einer Frau herabsetzt, erfüllt den Tatbestand. Voraussetzung ist vielmehr, dass der Täter die Frau so in seine Gewalt bringt, dass sie seinem ungehemmten Einfluss preisgegeben ist.
BGH, Urt. v. 12. Juni 1968 – 2 StR 109/68 – LG Trier
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Dachdecker Michael G. ███ aus ████, geboren am ██ in █████, Kreis ██████, wegen Entführung wider Willen.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juni 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Meyer Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 3. November 1967 aufgehoben, soweit es den Angeklagten für schuldig befindet.
Der Angeklagte wird in vollem Umfang freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last.
von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Entführung wider Willen zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt und ihm die Fahr-
erlaubnis mit zeitiger Sperre entzogen. Seine Revision, mit welcher er die Sachrüge erhebt, hat Erfolg.
1.) Am späten Nachmittag eines Sonntags im Februar 1967 hatte der Angeklagte in einer Gastwirtschaft zwei Mädchen im Alter von 15 und 14 1/2 Jahren getroffen, die ihn vom Sehen kannten. Sie baten den Angeklagten, sie mit seinem Kraftwagen in ihr nahegelegenes Heimatdorf nach Hause zu fahren. Der Angeklagte war dazu bereit; unterwegs gelang es ihm, die beiden Mädchen zu einer gemeinsamen Spazierfahrt zu bewegen. Auf der Rückfahrt, wenige Kilometer von dem Wohnort der Mädchen entfernt, bog der Angeklagte gegen 20.00 Uhr ohne Ankündigung oder Absprache unvermittelt in einen Waldweg ein, fuhr auf diesem hinter eine Bahn-Überführung und hielt etwa 85 m von der Straße entfernt an. Wegen des Bahndamms war dieser Platz von der Straße aus nicht mehr einzusehen. Die Mädchen hatten den Angeklagten sofort beim Abbiegen aufgefordert, sie nach Hause zu fahren. Schon vorher hatte er den Plan gefasst, mit einem der Mädchen an einer verdeckten uneinsehbaren Stelle geschlechtlich zu verkehren. Seine Annäherungsversuche bei dem einen Mädchen scheiterten; er wandte sich deshalb dem anderen zu, und es kam im Kraftwagen zum Geschlechtsverkehr, während das erste Mädchen draußen neben dem Fahrzeug stand.
Die Strafkammer hat das Merkmal der Entführung aus der Erwägung bejaht, dass der Angeklagte in seinem Kraftwagen einen überwiegenden Einfluss über die beiden Mädchen gehabt habe. Seiner Gewalt seien sie ganz besonders unterworfen gewesen, als er mit ihnen ein beachtliches Stück in den dunklen Waldweg hineingefahren sei. Angesichts der dunklen und unbekannten Örtlichkeit sei
es im höchsten Grade unwahrscheinlich gewesen, dass sich die Mädchen selbst hätten entfernen oder von anderen Personen, insbesondere den Eltern, hätten gefunden werden können, da sie zu dieser Zeit niemand in dem Waldweg vermutet habe.
2.) Diese Erwägungen können im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt die Verurteilung wegen Entführung wider Willen nicht rechtfertigen. § 236 StGB enthält im Vergleich zum allgemeinen Strafensystem eine besonders hohe Strafdrohung; ohne dass bei mildernden Umständen auf Gefängnisstrafe erkannt werden könnte, ist Zuchthaus bis zu zehn Jahren angedroht. Wie der Senat schon wiederholt entschieden hat, wird mit dieser Strafdrohung die Notwendigkeit indiziert, dem Merkmal der Entführung enge Grenzen zu setzen (vgl. BGH GA 1965, 183; 1966, 310). Nicht jede Aufenthaltsveränderung, die die Widerstands- und Verteidigungsmöglichkeiten der Frau herabsetzt, erfüllt den Tatbestand. Erst wenn der Täter die Frau durch die Aufenthaltsveränderung so in seine Gewalt bringt, dass sie seinem ungehemmten Einfluss preisgegeben ist, liegt eine Entführung im Sinne des Gesetzes vor. Darüber, ob ein solcher ungehemmter Einfluss herbeigeführt, ob die Möglichkeit der Frau, sich diesem Einfluss zu entziehen, in diesem Sinne wesentlich beeinträchtigt worden ist, entscheiden die tatsächlichen Umstände des Einzelfalles.
Diese hat hier die Strafkammer nicht ausreichend berücksichtigt.
Der Angeklagte hatte es mit zwei Mädchen zu tun. Wenn es sich nicht um Kinder handelt, sind mehrere weib-
liche Personen gewöhnlich der Verfügungsgewalt eines Einzeltäters nicht schutzlos ausgeliefert, weil sie sich in den meisten Fällen gegenseitig zu Hilfe kommen können.
Die beiden Mädchen waren zwar noch nicht erwachsen, aber immerhin schon 14 1/2 und 15 Jahre alt. Sie waren somit imstande, unerwünschte Zudringlichkeiten des Angeklagten gemeinschaftlich abzuwehren. Daran ändert nichts, dass das eine Mädchen seine Verteidigungsmöglichkeiten nicht ausnützte und auch die Freundin nicht zu Hilfe rief.
Offenbar will die Strafkammer den ungehemmten Einfluss des Angeklagten darin sehen, dass er die Mädchen bei Dunkelheit in den Wald abseits der Fahrstraße gefahren hatte. Aber abgesehen davon, dass hierdurch die Fähigkeit der Mädchen zu gemeinsamer Verteidigung nicht wesentlich beeinträchtigt wurde, kann nicht außer Betracht bleiben, dass sie in einem der umliegenden Dörfer daheim waren und die Fahrstraße kannten. Das schließt aus, dass sie das kurze Stück von 85 m bis zur Einmündung des Waldweges in die Fahrstraße unweit des nächsten Dorfes nicht hätten allein zurückfinden können und aus diesem Grunde in einer dem Angeklagten gegenüber hilflosen Lage gewesen seien. Darauf, ob sie zur fraglichen Zeit von jemandem auf dem Waldweg vermutet wurden, kommt es nicht an.
Die Verurteilung wegen Entführung wider Willen gemäß § 236 StGB muss deshalb entfallen.
3. Nach dem festgestellten Sachverhalt scheidet auch eine Entführung Minderjähriger gemäß § 237 StGB aus (vgl. BGHSt 1, 199, 202; BGH LM Nr. 2 zu § 235 StGB).
Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil das gemäß § 154a StPO vorläufig eingestellte Verfahren wegen Beleidigung nicht mehr aufgenommen werden kann.
Soweit Beleidigung in Tateinheit mit den Unzuchtshandlungen in Frage kam, erstreckt sich der rechtskräftige Teilfreispruch im Falle Waltraud ██████ auf die mögliche Beleidigung. Im Falle Anita █████████ hat die Strafkammer vom Vorwurf des Notzuchtsversuchs nur deshalb nicht förmlich freigesprochen, weil die Anklage versuchte Notzucht in Tateinheit mit Entführung angenommen hatte. Da aber in Wirklichkeit auch in diesem Falle Tatmehrheit in Betracht kam, ist berichtigend davon auszugehen, dass der Angeklagte auch vom Vorwurf des Notzuchtsversuchs freigesprochen ist. Damit ist insoweit die Strafklage wegen Beleidigung verbraucht.
In dem von der Strafkammer als Entführung angesehenen Verhalten des Angeklagten ist unter keinem Gesichtspunkt eine Beleidigung der Mädchen oder ihrer Eltern zu erblicken.
Nach allem ist der Angeklagte in vollem Umfang freizusprechen.
Von der Möglichkeit, die dem Angeklagten erwachsenden notwendigen Auslagen gemäß § 467 Abs. 2 StPO der Staatskasse aufzuerlegen, hat der Senat keinen Gebrauch gemacht (vgl. § 2 Abs. 2 UHaftEntschG).
| Meyer | Baldus | Müller | |||
| Willms | Baumgarten |