Treffer
BGH Urteil

Revision: Wahldeutige Verurteilung wegen Hehlerei/Diebstahl im Rückfall aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 109/66
Datum
11.05.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen mehrerer Fälle von schwerem Diebstahl und Hehlerei im Rückfall verurteilt worden. Der BGH hebt die Verurteilung in einem Fall auf, weil die Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage nicht tragfähig ist und andere, die Strafbarkeit ausschließende Hergänge nicht ausgeschlossen wurden. Zudem genügt die Begründung für den Hehlereivorsatz nicht den Anforderungen des § 267 Abs. 1 StPO. Die Sache wird teilweise zur neuerlichen Verhandlung zurückverwiesen; die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage ist nur zulässig, wenn der festgestellte Sachverhalt die rechtliche Anwendbarkeit der in Betracht gezogenen Tatbestände eröffnet und anderweitige, die Strafbarkeit ausschließende Hergänge ausgeschlossen sind.

2

Sollen aus Umständen Rückschlüsse auf den Vorsatz zur Hehlerei (§ 259 StGB) gezogen werden, sind die hierfür maßgeblichen Umstände in den Urteilsgründen nach § 267 Abs. 1 StPO bestimmt zu bezeichnen.

3

Wird eine einzelne Tatfeststellung aufgehoben, können die übrigen Einzelstrafen bestehen bleiben, soweit ihre Höhe nicht durch die aufgehobene Feststellung beeinflusst ist; die Gesamtstrafe ist neu zu bemessen.

4

Zur Annahme von Mittäterschaft bei einer Reihe planmäßig begangener Diebstähle kann die Mitwirkung an einem gemeinsamen, auf fortgesetzte Taten gerichteten Plan genügen.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 4. August 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 109/66 in der Strafsache gegen den Heizer Mecho Meno ██ ██████████ aus KD, geboren am ██ 1924 in TC/Jugoslawien, wegen schweren Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Mai 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Wilms, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim ███████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████████ ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 4. August 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit er im Fall der Urteilsgründe wegen Hehlerei oder schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen sowie wegen Hehlerei oder schweren Diebstahls im Rückfall in einem weiteren Fall zu zwei Jahren und acht Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Seine Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage (Fall 1 der Urteilsgründe) kann auf die Sachrüge hin nicht bestehenbleiben.

Es geht dabei um folgenden Sachverhalt: Im Vorraum der Bahnpolizeiwache des Hauptbahnhofs in Köln, wo der Angeklagte sich nach seiner Festnahme am 22. Juli 1964 zeitweilig aufhielt, wurde danach unter der bis zum Boden mit Holz verschalten Bank ein Kraftfahrzeugschein aufgefunden, der am 5. Juni 1964 aus einem verschlossen abgestellten PKW nach gewaltsamer Öffnung eines Entlüftungsfensters entwendet worden war. Der Angeklagte leugnet, den Schein gestohlen oder überhaupt nur in Besitz gehabt zu haben. Das Landgericht gewann auf Grund der Beweisaufnahme die Überzeugung, dass der Schein aus der Hand des Angeklagten unter die Bank in der Polizeiwache gelangt sei, sah sich jedoch nicht zur Klärung der weiteren Frage imstande, wie der Angeklagte in den Besitz des Scheines gekommen war. „Mangels weiterer Beweismittel“, so heißt es wörtlich in den Urteilsgründen, „ist nicht zu klären, ob der Angeklagte den Kraftfahrzeugschein selbst aus dem Wagen entwendet oder ihn erst von einem unbekannt gebliebenen Täter erhalten hat. Es kann aber auch keine der beiden zur Wahl stehenden Taten ausgeschlossen werden.“

Hiermit hat das Landgericht übersehen, dass eine Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage nur dann zulässig sein kann, wenn der festgestellte Sachverhalt rechtlich die Anwendbarkeit des einen oder anderen Tatbestandes offen lässt und jeder anderweite Hergang, der keine rechtliche Würdigung des Geschehens im Sinne der „wahldeutig“ angewendeten Straftatbestände gestatten würde, auszuschließen ist. Erwägungen in dieser Richtung enthält das angefochtene Urteil nicht. Die bisherigen Feststellungen schließen nicht aus, dass der Kraftfahrzeugschein auf andere Weise, etwa als Fund, in die Hand des Angeklagten gekommen ist, oder dass der Angeklagte ihn von dem Vorbesitzer nur entgegengenommen hat, um ihn für diesen zu verwahren. In beiden Fällen wäre sowohl der Tatbestand des schweren Diebstahls wie der Tatbestand der Hehlerei nicht gegeben; es käme allenfalls eine Unterschlagung in Betracht (vgl. BGHSt 16, 184). Denkbar wäre übrigens auch, dass der Angeklagte den Dieb des Kraftfahrzeugscheins oder dessen Nachmann seinerseits bestohlen hat (nicht schwerer, sondern nur einfacher Diebstahl).

Ein weiteres durchgreifendes Bedenken ergibt sich daraus, dass die zur Hehlerei getroffenen Feststellungen für sich genommen diesen Tatbestand nicht erfüllen. Die Strafkammer beschränkt sich zur inneren Tatseite auf die allgemeine Wendung, dem Angeklagten sei den Umständen nach klar gewesen, dass es sich bei dem Kraftfahrzeugschein um eine der darin bezeichneten Person weggenommene (gestohlene?) Sache handelte. Sie wollte sich damit möglicherweise der Beweisregel des § 259 StGB bedienen. In diesem Falle gehörten die Umstände, denen sie den Vorsatz des Angeklagten entnahm, zu den für erwiesen erachteten, die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung enthaltenden Tatsachen im Sinne des § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO, die in den Urteilsgründen bestimmt zu bezeichnen sind und deren Fehlen auf jeden Fall auch als sachlicher Mangel anzusehen ist.

Da somit im Falle 1 der Urteilsgründe die Sachrüge durchgreift, braucht auf die zum gleichen Punkt erhobenen Verfahrensbeschwerden nicht besonders eingegangen zu werden.

Soweit sich die Revision allein mit der Sachrüge gegen die Verurteilung in den Fällen 2 und 3 der Urteilsgründe wendet, ist sie unbegründet. Die Erwägungen, mit denen der Beschwerdeführer im Falle 3 die Annahme von Mittäterschaft (statt Beihilfe) bemängelt, lassen außer acht, dass es sich hier um die erste Tat einer geplanten Reihe von Diebstählen handelte, zu deren gemeinschaftlicher Begehung der Angeklagte sich mit seinen beiden Komplizen zur laufenden Geldbeschaffung verbunden hatte.

Da eine Beeinflussung der Höhe der Einzelstrafe in den Fällen 2 und 3 durch die Bestrafung im Falle 1 auszuschließen ist, konnten diese Einzelstrafen bestehenbleiben und war neben der Verurteilung im Falle 1 nur die Gesamtstrafe aufzuheben. Über die Untersuchungshaft wird damit im ganzen gleichfalls neu zu befinden sein.

WilmsKirchhofHenning
BaldusMeyer
Revision: Wahldeutige Verurteilung wegen Hehlerei/Diebstahl im Rückfall aufgehoben — Themis