Rechtsfrage der Förderung durch Unterlassen bei schwerer Kuppelei durch Eltern
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 109/56
- Datum
- 20.04.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Auch Geschlechtsverkehr zwischen Verlobten kann das Gebot geschlechtlicher Zucht verletzen und damit tatbestandsmäßig strafbar sein.
Fördern durch Dulden kann durch Unterlassen verwirklicht werden, wenn eine Rechtspflicht zum Einschreiten besteht und die Pflichtverletzung kausal für das fördernde Geschehen ist.
Bei unechten Unterlassungsdelikten schließt ein Irrtum über das Bestehen einer Rechtspflicht (Tatbestandsirrtum) die Schuld aus.
Zur Verurteilung wegen Förderung durch Unterlassen muss das Gericht feststellen, dass die Verpflichteten sich der Rechtspflicht bewusst waren und dass ihnen ein Einschreiten möglich und zumutbar war; hierzu sind alle maßgeblichen Umstände eingehend darzulegen.
Vorinstanzen
Landgericht Kaiserslautern, 17. November 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen —— aus ██ ██████ Gort, den █████████ ██████, 1. geboren am 2. ███ ████████ Karo, geboren am ——, wegen schwerer Kuppelei
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 20. April 1956 in der Sitzung vom 21. April 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ ███ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██ ██ bei der Verhandlung, ████████████████████████████████ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kaiserslautern vom 17. November 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die am ██████ 1928 geborene Tochter Johanna der Angeklagten lernte im August 1954 den am 28. März 1924 geborenen Kraftfahrer ████ ██ kennen. Zwischen beiden entwickelte sich in der Folgezeit ein Liebesverhältnis; es kam öfters zum Geschlechtsverkehr, der im Februar 1955 zu einer Schwangerschaft führte. Ostern, 10./11. April 1955, verlobten sich die beiden. Von etwa April 1955 bis Juni 1955 verbrachte ███████████ öfters das Wochenende im Hause der Angeklagten und übernachtete etwa 5 bis 6mal in einer Dachkammer, die von dem daneben liegenden Zimmer seiner Verlobten nur durch eine nicht verschließbare Tür getrennt war. Am 27. August 1955 schlossen die Verlobten die Ehe; am 9. November 1955 gebar die Frau ein Kind.
Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen je eines gemeinschaftlich begangenen Verbrechens der schweren Kuppelei verurteilt. Ihre Revisionen sind begründet.
Zutreffend geht die Strafkammer davon aus, daß auch der Geschlechtsverkehr zwischen Verlobten das Gebot geschlechtlicher Zucht verletzt und daß die Ernstlichkeit des Verlöbnisses allein hieran nichts ändert (BGHSt 6, 46, 54). Nach den Feststellungen standen der Eheschließung auch keine zwingenden Hindernisse entgegen, die von den Verlobten nicht zu verantworten wären und in absehbarer Zeit nicht beseitigt werden konnten. Daß ██ ████ noch größere Zahlungen wegen eines Verkehrsunfalls zu leisten hatte, hat die Strafkammer zu Recht nicht als ein solches Hindernis erachtet.
Die Strafkammer führt aus, daß die Angeklagten entgegen ihrer Rechtspflicht zum Einschreiten durch ihr Verhalten günstigere Bedingungen für den Geschlechtsverkehr ihrer Tochter mit ihrem Verlobten in ihrer Wohnung geschaffen haben, obwohl eine anderweitige Unterbringung des Verlobten ihnen möglich und zumutbar gewesen sei. Sie nimmt demnach an, daß die Angeklagten die Unzucht ihrer Tochter durch Unterlassen oder Dulden gefördert. Diese Annahme ist rechtlich nicht zu beanstanden; nach den Feststellungen liegt ein Fördern durch tätiges Handeln nicht vor.
Das Urteil stellt aber überhaupt nicht fest, daß es zwischen den Verlobten bei der Übernachtung des Bräutigams in der Wohnung zum Geschlechtsverkehr gekommen ist. Davon abgesehen, bedurfte es einer eingehenden Erörterung und Feststellung, daß sich die Angeklagten in ihrer einfachen Denkungsweise bei der gegebenen Sachlage, insbesondere der Schwangerschaft der bereits 26 Jahre alten selbständigen Tochter, dem bestehenden Verlöbnis und der in Kürze beabsichtigten Eheschließung ihrer Rechtspflicht zum Einschreiten bewußt waren. Hierzu enthält das Urteil keine Ausführungen. Eine Erörterung war aber umso mehr geboten, als die Angeklagten angeben, sie hätten sich bei ihrem Verhalten nichts gedacht, da ihre Tochter bereits schwanger gewesen sei und sie mit einer baldigen Heirat gerechnet hätten. Falls die Angeklagten ihre Pflicht zum Einschreiten nicht erkannt haben, sind sie nicht schuldig; denn bei unechten Unterlassungstaten ist der Irrtum über das Bestehen der Rechtspflicht Tatbestandsirrtum und schließt daher die Schuld aus (BGHSt 3, 82). Kommt die Strafkammer dagegen zur Überzeugung, daß die Angeklagten sich ihrer Rechtspflicht bewußt waren, muß sie weiter prüfen, ob diese auch die Möglichkeit hatten, dem Geschlechtsverkehr ihrer Tochter Einhalt zu gebieten und ob ihnen eine hierfür geeignete Maßnahme auch zumutbar war.
Das Urteil läßt nicht ersehen, aus welchem Grunde es zu dem Übernachten des ████ ██████████████ in der Wohnung kam, ob etwa beide Verlobte trotz Sträubens der Angeklagten darauf drangen, und auf welche Weise die Angeklagten dem Verlangen ihrer Tochter sich hätten entgegensetzen können. Das Urteil sagt zwar, sie hätten bei einer anderweitigen Unterbringung des Bräutigams nicht befürchten müssen, daß deshalb das Verlöbnis aufgehoben werde, gibt aber nicht die Tatsachen an, auf die sich diese Annahme stützt. Bei der besonderen Lage des Falles kann ein solcher Hinweis nicht als ausreichende Feststellung gewertet werden. Die Frage, ob den Eltern ein Einschreiten möglich und zumutbar ist, bedarf regelmäßig einer eingehenden Darlegung und Prüfung aller Umstände, die hierfür maßgebend sind (BGHSt 6, 46, 57).
Baldus Dr. Dotterweich Werner Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges ist im Urlaub ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterzeichnen.
Baldus fa? uw dg Trey Sole ferye, ae #1 a wie Aap eat