Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen Verletzung der Aufklärungspflicht (Meineid)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 109/55
Datum
22.04.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt; in der Revision rügte sie unter anderem die unterlassene Prüfung des Straffreiheitsgesetzes 1954 sowie die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Der BGH gab der Revision statt, weil das Landgericht einen für die Sachverhaltsklärung erheblichen Zeugen (K.) nicht vernommen und die Beweiswürdigung fehlerhaft vorgenommen hatte. Das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht verletzt seine gesetzliche Aufklärungspflicht, wenn es bei widersprüchlichen Aussagen einen zur Klärung wesentlicher Tatsachen erheblichen Zeugen nicht vernimmt; dies führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung.

2

Bei der Beweiswürdigung dürfen aus dem bloßen Fehlen eines Schriftstücks nicht ohne Prüfung alternativer Erklärungsmöglichkeiten unumstößliche Schlüsse gezogen werden; konkrete Gegenbegründungen sind auszuschließen oder zu prüfen.

3

Kommt die Möglichkeit der Anwendung eines Straffreiheitsgesetzes oder sonstiger strafaufhebender Vorschriften in Betracht, hat das Gericht diese von Amts wegen zu überprüfen, sofern tatsächliche Anhaltspunkte hierfür bestehen.

4

Das Gericht hat divergierende Feststellungen der Vorinstanzen und entscheidungserhebliche Aussagen Dritter ausdrücklich zu prüfen und zu würdigen; eine Unterlassung solcher Auseinandersetzung ist rechtsfehlerhaft.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 25. November 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen Frau Maria D., geborene ██, aus ████, dort geboren am █████ 1911, wegen Meineids hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. April 1955, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, ███████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ████████

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 25. November 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Meineids zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Der Ehemann der Angeklagten beantragte im Sommer 1952 eine Baugenehmigung. Der Amtsbürgermeister in Körperich legte das Gesuch mit einer ablehnenden Stellungnahme dem Kreis Bitburg vor. Das Kreisbauamt äußerte sich ebenfalls ablehnend und bat, die Entscheidung der Bezirksregierung einzuholen. Am gleichen Tage sprach der Ehemann D. beim Kreisbauamt vor. Auf seine Bitte wurden ihm die Vorgänge zur schnelleren Weiterleitung an die Bezirksregierung ausgehändigt. Die Eheleute D. brachten die Vorgänge nicht sogleich nach Trier, sondern begaben sich damit zunächst wieder zum Amtsbürgermeister und erreichten eine Änderung seiner Stellungnahme mit der Vorspiegelung, das Kreisbauamt wünsche sie. Sie hatten dabei die Vorgänge dem Angestellten K. übergeben. Gegen den Ehemann D. wurde ein Strafverfahren wegen Unterschlagung mit dem Vorwurf eingeleitet, er habe die ihm auf dem Kreisbauamt in einen verschlossenen Umschlag übergebenen Vorgänge geöffnet und die Stellungnahme des Kreisbauamts entfernt. Er ist freigesprochen worden. In diesem Verfahren hat die Angeklagte am 9. März 1954 als Zeugin eidlich bekundet, dass ihr Mann ihr die Vorgänge in einem verschlossenen Umschlag übergeben und sie diese ebenso dem Angestellten K. weitergegeben habe. Das Landgericht stellt fest, dass sie in Wahrheit die Papiere dem Zeugen K. nicht in einem verschlossenen Umschlag, sondern offen übergeben habe.

Die Revision der Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Bestimmungen. Sie ist begründet.

Die Revision meint, das Landgericht hätte die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 prüfen müssen. In Frage käme nur eine Einstellung nach § 3 StFrG. Dafür genüge es nicht, dass die Baupläne ein im Kriege zerstörtes Gebäude betrafen. Weder das Urteil noch die Akten ergeben, dass die Angeklagte die Tat begangen hat, weil sie oder ihr Ehemann sich in einer Notlage befanden.

Die Revision rügt eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), weil das Landgericht den Angestellten K. des Kreisbauamts hätte vernehmen müssen.

Diese Rüge greift durch.

Die Strafkammer geht davon aus, dass dem Ehemann █████ die Vorgänge auf dem Kreisbauamt verschlossen übergeben worden seien. Der Zeuge K. habe bekundet, dass er die Vorgänge von den Eheleuten D. offen erhalten habe. Er selbst habe sie nicht geöffnet. Denn dazu sei er nicht befugt.

Für die Richtigkeit dieser Aussage spreche, dass der Amtsbürgermeister █████ und sein Oberinspektor S. nach ihrer Aussage ihre Stellungnahme niemals geändert hätten, wenn sie die ablehnende Stellungnahme des Kreisbauamts gekannt hätten. Daraus folge, dass diese Stellungnahme nicht mehr bei den Akten gewesen sei. Also müsse sie vorher entfernt worden sein. Das könne nur durch Öffnen des Umschlags geschehen sein. Die Entfernung des Umschlags habe auch nahegelegen, weil seine Anschrift (an die Bezirksregierung Trier) der Behauptung entgegenstand, das Kreisbauamt wünsche eine Änderung der Stellungnahme der Ortspolizeibehörde.

Die Strafkammer hat sich also nicht mit der eidlichen Aussage des Zeugen █████ █████████ auseinandergesetzt, nachdem schon das Amtsgericht im Strafverfahren gegen den Ehemann nicht feststellen zu können glaubte, ob die Aussage des Zeugen K. oder die der Angeklagten richtig war. Sie glaubt dem Zeugen nur deshalb, weil wesentliche Umstände seine Darstellung unterstützen. Die Bewertung dieses unterstützenden Sachverhalts enthält aber Fehler; denn die Tatsache, dass bei Vorlage der Vorgänge an den Amtsbürgermeister die Stellungnahme des Kreisbauamts fehlte, nötigte nicht zu der Folgerung, dass die Eheleute ██ ██████ sie vorher nach Öffnung des Umschlags entfernt haben mussten. Sie kann unbefugt vom Zeugen ████ entfernt oder beim Kreisbauamt zurückgeblieben sein. Der Sachverhalt drängte deshalb zur Klärung der Frage, ob dem Ehemann D. die Vorgänge beim Kreisbauamt vollständig übergeben worden waren, und damit zur Vernehmung des Kreisangestellten █████, der beim Kreisbauamt auffallenderweise die Vorgänge dem Ehemann D. ausgehändigt hatte.

Wegen dieses Fehlers muss das Urteil aufgehoben werden.

DotterweichDr. ArndtDr. Menges
Dr. WernerDr. Schalscha
Revision: Aufhebung wegen Verletzung der Aufklärungspflicht (Meineid) — Themis