Revision wegen Unterlassung der Vernehmung bei Verdacht auf andere Täterschaft, Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- Ferien-Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 109/53
- Datum
- 23.07.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wenn eine realistische Möglichkeit besteht, dass ein anderer als der Angeklagte Täter sein könnte, muss das Gericht die Vernehmung derjenigen Zeugen/Beamten herbeiführen, die diese Möglichkeit klären können.
Die Unterlassung der Vernehmung eines für die Frage der Täterschaft wesentlichen Zeugen kann die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung rechtfertigen.
Ein Eintrag in dienstlichen Aufzeichnungen (z. B. Einschreibebuch) kann als Beweisanzeichen für die Täterschaft desjenigen gelten, dem die Urheberschaft des Eintrags zugeordnet wird; ist der Eintrag jedoch von einem Dritten vorgenommen worden, kann dies die Täterschaft des Angeklagten ausschließen.
Die Revisionsprüfung erstreckt sich darauf, ob das Tatgericht notwendige Aufklärungsmaßnahmen unterlassen hat, die geeignet sind, entscheidungserhebliche Zweifel auszuräumen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 18. Dezember 1952
Rubrum
In der Strafsache gegen ██ den ehemaligen Postschaffner Hans █ aus ███, geboren ████████████████ in ███, wegen Amtsunterschlagung hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Juli 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Königer Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Maass Bundesrichter
als beisitzende ████████, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der ██████████████████, Justizangestellter ███████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 18. Dezember 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Trotz einer Reihe erheblicher für die Täterschaft des Angeklagten sprechender Verdachtsgründe hält es die Strafkammer für möglich, dass er 103,90 DM, die dem auf einer Zahlkarte bezeichneten Empfänger nicht hätten zugestellt werden können und deshalb dem Absender zurückzuzahlen waren, zurückgegeben und dort ein anderer Beamter sich den Betrag widerrechtlich angeeignet habe.
Diese Möglichkeit schließt die Strafkammer aus der Tatsache, dass in der Rückschriftenspalte des Einschreibebuches des Angeklagten am Tattag ein Barrückzahlungsbetrag von 103,90 DM verzeichnet ist.
Mit Recht beanstandet die Revision der Staatsanwaltschaft, dass die Strafkammer es unterließ, durch Vernehmung des Beamten, mit dem der Angeklagte auf seiner Dienststelle abzurechnen hatte, zu klären, ob wirklich die Möglichkeit bestand, dass ein anderer als er der Täter war.
Die übrigen Rügen gehen offensichtlich fehl.
In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer zweckmäßigerweise auch zu prüfen haben, von wem der Eintrag in der Rückschriftenspalte stammte. Denn wenn ein anderer als der Angeklagte den Betrag angeeignet haben sollte, liegt es immerhin nahe, dass sich dieser Täter den möglicherweise unrichtigen Eintrag ins Einschreibebuch machte.
Stammte der Eintrag vom Angeklagten, so kommt dieser Umstand möglicherweise als Beweisanzeichen für seine Täterschaft in Betracht. Sollte der Eintrag allerdings, was nach den bisherigen Feststellungen ebenfalls unwahrscheinlich ist, der Angeklagte also den Geldbetrag einem zu dessen Rückempfang berechtigten Beamten übergeben haben, so müsste seine Täterschaft wohl mit Sicherheit ausscheiden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des
| Oberbundesanwalts. | Dr. Sauer | Maass | |||
| Rotberg | Dr. Ludwig |