BGH: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Prüfung von Alkohol- und Hirnveränderungswechselwirkung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 109/52
- Datum
- 21.10.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung der Schuldfähigkeit nach § 51 Abs. 1 und 2 StGB sind nicht nur einzelne psychische oder toxische Beeinträchtigungen isoliert zu bewerten, sondern auch ihre mögliche Wechselwirkung zu berücksichtigen.
Erhebliche Alkoholwirkung kann in Verbindung mit einer krankhaften Gehirnveränderung das Einsichts- und Steuerungsvermögen stärker beeinträchtigen als jede Störung für sich; dies ist bei der Feststellung der Schuldfähigkeit zu prüfen.
Fehlt in den Urteilsgründen eine Prüfung der kombinierten Wirkung mehrerer Störfaktoren auf die Zurechnungsfähigkeit, so ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Bei erheblichen, für die Tat relevanten Feststellungen zur Enthemmung durch Alkohol muss das Gericht erkennen lassen, wie diese Feststellungen mit der Bewertung der Schuldfähigkeit und der Strafzumessung in Einklang gebracht werden; bei Widersprüchen sind weitere Ermittlungen, ggf. zu geänderten Sachverständigengutachten, vorzunehmen.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 16. Juli 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Johann ███ aus M[REDACTED], Kreis [REDACTED], dort geboren █████, wegen versuchter Notzucht u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Oktober 1952, an der teilgenommen haben
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] der Verhandlung, Justizangestellter [REDACTED] bei der Verkündung, als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 16. Juli 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist begründet.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in Bitburg seine Frau, die am Tage vorher ein Kind geboren hatte, besucht, wobei er sein 3-jähriges Mädchen bei sich hatte. Er ist bereits „in reichlich angetrunkenem Zustand“ gegen Mittag in das Krankenhaus gekommen; nach Verlassen desselben hat er noch einen Kognak und ein Glas Bier getrunken. Im Verlaufe des Tages hat der Angeklagte, der die Geburt des Kindes und seinen eigenen Geburtstag feiern wollte, insgesamt eine nicht unerhebliche Menge Alkohol zu sich genommen. Obwohl dieser Alkoholgenuss sich „stark enthemmend ausgewirkt“ hat, ist die Strafkammer mit den Gutachten der Sachverständigen zur Überzeugung gelangt, dass der Rauschzustand das Einsichts- und Hemmungsvermögen des Angeklagten weder aufgehoben noch erheblich vermindert hat.
Bei dem Angeklagten hat der ärztliche Sachverständige außerdem erkennbar eine Erweiterung der dritten Gehirnkammer festgestellt, die eine vorzeitige Alterung, jedoch „keine wesentlichen psychischen Veränderungen“ zur Folge hatte. Die Strafkammer ist mit dem Sachverständigen zu dem Ergebnis gekommen, dass auch diese krankhafte Veränderung des Gehirns die strafrechtliche Verantwortlichkeit weder aufgehoben noch eingeschränkt hat.
Diese Ausführungen reichen nicht aus, um § 51 Abs. 1 und 2 StGB zu verneinen. Die Strafkammer hat zwar geprüft, ob die krankhafte Veränderung des Gehirns oder die Trunkenheit die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten aufgehoben oder erheblich beeinträchtigt hat. Das Urteil lässt aber nicht ersehen, dass das Gericht die Prüfung auch darauf erstreckt hat, welche Wirkung das Zusammentreffen der beiden krankhaften Störungen hatte. Die Erweiterung der dritten Gehirnkammer hat, wenn auch keine wesentliche, so doch psychische Veränderungen herbeigeführt. Es ist daher die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, dass der nicht unerhebliche Alkoholgenuss das Einsichts- und Hemmungsvermögen des Angeklagten wesentlich stärker beeinflusste, als dies bei einem nicht mit einer solchen Störung behafteten Menschen der Fall gewesen wäre. Zu einer Prüfung in dieser Richtung bestand umso mehr Anlass, als die Strafkammer zwar trotz der Feststellung der stark enthemmenden Wirkung des Alkohols die Voraussetzungen des § 51 verneint, bei der Strafzumessung aber ausführt, der Alkoholgenuss habe bei dem Angeklagten „einen solchen Grad von Enthemmung hervorgerufen, dass ihn selbst der Gedanke an die eigenen Kinder nicht von dieser scheußlichen Tat abhielt“.
Sie ist weiter der Auffassung, „dass der bisher nicht bestrafte Angeklagte diese Tat wesentlich unter dem Einfluss des Alkohols begangen hat“.
Daraus ist zu entnehmen, dass sie der Ansicht war, der Ablauf der plötzlichen, in ihrer Durchführung auffälligen Tat sei bei der Persönlichkeit des Angeklagten in der Hauptsache allein durch die Einwirkung des Alkoholgenusses erklärlich. Es besteht somit die Möglichkeit, dass die Strafkammer bei einer Berücksichtigung der Wechselwirkung der beiden krankhaften Störungen zu einer anderen Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gekommen wäre. Das Urteil, das im Übrigen keinen Rechtsfehler erkennen lässt, konnte daher keinen Bestand haben. Die Strafkammer wird bei der neuen Verhandlung auch auf das in der Revisionsinstanz nicht beachtliche Vorbringen eingehen können, der Sachverständige habe sein Gutachten zu Gunsten des Angeklagten geändert.
| Dr. Dotterweich | Dr. Moericke | Sauer | |||
| Werner | Dr. Ludwig |