Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unzureichender Feststellungen bei Sexualdelikten aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 109/52
Datum
28.03.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzter Nötigung zur Unzucht und versuchter Notzucht ein. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, da das Landgericht unklare und unvollständige Feststellungen insbesondere zur inneren Tatseite und zur Frage der Tateinheit getroffen hatte. Es fehlte an Prüfung von Rücktrittsgründen und an differenzierten Einzelfeststellungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei mehreren Tatvorkommnissen sind für jedes einzelne eingehende und hinreichende Feststellungen zur äußeren und inneren Tatseite zu treffen.

2

Zum inneren Tatbestand der (versuchten) Notzucht und der Nötigung zur Unzucht gehört der Vorsatz, Gewalt anzuwenden; fehlt der Glaube an einen ernsthaften Widerstand, entfällt dieser Vorsatz.

3

Tateinheit zwischen § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB und §§ 177, 43 StGB besteht nur, wenn die Tathandlung aus mehreren Einzelbetätigungen besteht, von denen ein Teil ausschließlich den Tatbestand des § 177 (43) und ein anderer ausschließlich den des § 176 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt; ansonsten liegt Gesetzeseinheit vor.

4

Bei versuchten Sexualdelikten ist zu prüfen, ob der Täter freiwillig vom weiteren Tatentschluss zurückgetreten ist (§ 46 Nr. 1 StGB), wozu das Gericht Feststellungen treffen muss.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 25. Oktober 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schmiedemeister Peter ██ aus KC, Kreis ██████, dort geboren ██████████████ 1889, wegen versuchter Notzucht u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. März 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hoericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dotterweich Bundesrichter Dr. Henneka Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 25. Oktober 1951 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Nötigung zur Unzucht in Tateinheit mit fortgesetzter versuchter Notzucht in zwei Fällen – begangen an seinen minderjährigen Hausgehilfinnen Elsbeth ██████ und Anni ██████ – zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt worden. Seine Revision macht Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend. Sie hat Erfolg.

Soweit die Revision Verletzung des Verfahrensrechts rügt, gibt sie entgegen der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die den Mangel enthaltenden Tatsachen nicht an; insoweit ist sie daher unzulässig.

Die Sachrüge ist begründet.

I.

II.

1.) Das angefochtene Urteil ist zunächst insoweit zu beanstanden, als es zum Teil kein klares Bild des für erwiesen erachteten Sachverhalts vermittelt, zum Teil nicht klar erkennen lässt, wie die einzelnen „unsittlichen Belästigungen“ der Mädchen jeweils rechtlich gewürdigt sind.

Dass der Angeklagte bei den verschiedenen Vorfällen in der Küche die Mädchen auf das Sofa „geworfen“ und „deren Körper abgetastet“ hat, enthält die Sachverhaltsschilderung nichts; trotzdem geht das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung hiervon aus. In diesen Vorfällen hat das Landgericht offenbar gewaltsame Vornahme unzüchtiger Handlungen (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und versuchte Notzucht (§§ 177, 43 StGB) gefunden. Dagegen können Zweifel bestehen, wie die Angriffe auf die Elsbeth ██████ im Herbst 1948 im Treppenhaus sowie im Frühjahr 1949 in der Schmiedewerkstatt rechtlich gewürdigt sind. Schon diese Unklarheiten gefährden den Bestand des Urteils.

2.) Das angefochtene Urteil leidet ferner an dem wesentlichen Mangel, dass es zum inneren Tatbestand der jeweils angewandten Strafvorschriften keine genügenden Feststellungen enthält. Bei den Verbrechen der Notzucht und der Nötigung zur Unzucht erübrigen sich genaue Feststellungen zur inneren Tatseite nur in Ausnahmefällen. Liegen einem Angeklagten, wie hier, mehrere Vorkommnisse zur Last, so sind für jedes einzelne Vorkommnis eingehende und sorgfältige Feststellungen zur inneren wie zur äußeren Tatseite zu treffen. Zum inneren Tatbestand der Notzucht und der Nötigung zur Unzucht gehört, dass sich der Täter bestimmt oder bedingt bewusst ist, Gewalt anzuwenden, also körperliche Kraft zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands einzusetzen. Glaubt er, er werde auf keinen ernsthaften Widerstand stoßen, so entfällt der Vorsatz der Gewaltanwendung (§ 59 StGB).

Die Anni ██████ hatte den Angeklagten am Tage des ersten Vorfalls gefragt, welche Bewandtnis es mit dem Jungfernhäutchen habe, und ihn dadurch möglicherweise bewusst gereizt. Hiernach kann der Angeklagte, als er das Mädchen dann abends in der Küche ergriff und auf das Sofa „drückte“, sehr wohl der Meinung gewesen sein, sie werde sich ihm freiwillig hingeben. Zwar musste er dann von ihr sofort ablassen, als er aus ihrem Wehren und Schreien ihren (ernsthaften) Widerstand gegen sein Vorhaben erkannte. Nach dem bisher festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte aber möglicherweise in der Tat so verhalten. Denselben rechtlichen Bedenken begegnet die Verurteilung nach den §§ 176 Abs. 1 Nr. 1, 177/43 StGB im zweiten Fall. In diesen beiden Fällen bestand für das Landgericht auch Anlass zu prüfen, ob der Angeklagte die Ausführung des beabsichtigten Notzuchtsverbrechens nicht freiwillig aufgegeben hat (§ 46 Nr. 1 StGB).

Ausdrücklicher Feststellungen zur inneren Tatseite bedurfte es auch für jeden der insgesamt sechs Vorfälle, bei denen die Elsbeth ██████ das Opfer der Gelüste des Angeklagten gewesen ist. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe von vornherein einen Gesamtvorsatz gefasst, die ██████, die nahezu 1 ½ Jahre bei ihm aushielt, mit Gewalt zur Duldung des außerehelichen Beischlafs zu nötigen, liegt hier fern. Wesentlich bei dem ersten Vorfall in der Küche – lag er zeitlich vor oder nach dem Vorkommnis im Treppenhaus? – kann der Vorsatz der Gewaltanwendung nach der Sachlage ausgeschlossen gewesen sein; auch kommt hier möglicherweise Rücktritt vom Notzuchtsversuch nach § 46 Nr. 1 StGB in Frage. Zum letzten Vorfall in der Küche – 1949 – fehlen die erforderlichen Feststellungen darüber, was sich im einzelnen abgespielt hat. Nach den bisherigen Feststellungen hat der Angeklagte an der ██████ unzüchtige Handlungen im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB vorgenommen. Ob er dadurch, dass er sie „auf das Sofa drückte“, gegen sie Gewalt im Sinne des § 177 StGB angewendet hat, lässt sich nicht nachprüfen. Wie das Landgericht ausführt, hat der Angeklagte, als er jemand kommen hörte, von dem Mädchen abgelassen; wie lange und auf welche Weise er sie zuvor auf dem Sofa festgehalten hatte, gibt das Urteil nicht an.

3.) Unzutreffend ist schließlich die Rechtsauffassung des Landgerichts, zwischen dem Verbrechen der fortgesetzten gewaltsamen Vornahme unzüchtiger Handlungen (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und dem fortgesetzten versuchten Notzuchtsverbrechen (§§ 177, 43 StGB) sei jeweils Tateinheit (§ 73 StGB) gegeben. Wie der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 24. April 1951 (BGHSt 1, 152) im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgeführt hat, kann Tateinheit zwischen den beiden Strafbestimmungen nur vorliegen, wenn die Tathandlung aus mehreren Einzelbetätigungen besteht, von denen ein Teil nur den Tatbestand des § 177 (43) StGB, ein anderer nur den des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt. Soll die Unzuchtshandlung nur die Beischlafsvollziehung vorbereiten und verwirklichen, so besteht zwischen versuchter Notzucht und gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen Gesetzeseinheit. So waren die vorliegenden Fälle beschaffen. Die Einzelbetätigungen des Angeklagten, die das Landgericht als unzüchtige Handlungen im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB angesehen hat, sollten nicht für sich allein der geschlechtlichen Sinnenlust des Angeklagten dienen oder selbständig auf den Geschlechtstrieb der Mädchen einwirken.

4.) Nach alledem war das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben, und zwar, da das Landgericht fortgesetzte Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB und §§ 177, 43 StGB zum Nachteil der beiden Mädchen angenommen hat, in vollem Umfange.

Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass die Mindeststrafe des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB sechs Monate Gefängnis nicht unterschritten werden darf, wenn der Täter aus dieser Bestimmung nur deshalb nicht verurteilt wird, weil sie der besonderen Strafvorschrift des § 177 (43) StGB zu weichen hat (BGHSt aaO 155).

Dr. HoerickeHennekaDr. Ludwig
Dr. DotterweichWerner
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