Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Beihilfeverurteilung wegen Abtreibung teilweise stattgegeben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 109/51
Datum
10.04.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Beihilfe zu mehreren vollendeten und versuchten Abtreibungen verurteilt. Der BGH gab der Revision teilweise statt: In zwei Fällen erfolgte Freispruch, in mehreren vor dem 15.9.1949 liegenden Fällen wurde das Verfahren wegen Anwendung des Straffreiheitsgesetzes eingestellt. Für die übrigen Verurteilungen bestätigte der BGH die Schuld und verwies zur neuen Strafzumessung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil erfüllt die Anforderungen des § 267 StPO, wenn es die für erwiesen erachteten Tatsachen angibt; die Anführung einzelner Beweistatsachen ist nicht zwingend (§ 267 Abs. 1, 2 StPO).

2

Beihilfe im Sinne des § 49 StGB kann schon in der Zurverfügungstellung und Herrichtung von Räumen sowie dem Einziehen von Entgelten für einzelne Abtreibungen bestehen; solche konkrete Hilfehandlungen begründen jeweils selbständige Beihilfeakte.

3

Mehrere Hilfeleistungen können zwar unter einem einheitlichen Vorsatz in einem Fortsetzungszusammenhang stehen; ein Fortsetzungszusammenhang ist jedoch ausgeschlossen, wenn die einzelnen Taten sich gegen verschiedene Rechtsgüter richten, so dass selbständige Beihilfestatbestände anzunehmen sind.

4

Werden für Taten vor dem 15. September 1949 nur geringe Strafen zu erwarten (hier: bis zu sechs Monaten), ist das Verfahren nach den Regelungen des Straffreiheitsgesetzes einzustellen, soweit die Voraussetzungen des Gesetzes vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Aurich, 19. Dezember 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Binnenschiffer Walter Heinrich █████, geboren am ██ 1929 in █████, wohnhaft in █, wegen Abtreibung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. April 1951, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Henneke, Bundesrichter ███, Bundesrichter Drechsler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ ██ als Vertreter des ████████████████████, Justizsekretär ███ als ███████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 19. Dezember 1950 dahin abgeändert:

1. Der Angeklagte wird in den Fällen 1 und 2a der Urteilsgründe freigesprochen. 2. Das Verfahren gegen den Angeklagten wird in den Fällen 2b, 3, 4, 5a und 6 der Urteilsgründe eingestellt.

Der Strafausspruch gegen den Angeklagten wird mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Der Angeklagte ist in den Fällen 5b und 12a der Urteilsgründe wegen Beihilfe zur vollendeten und in den Fällen 7, 8, 9, 10, 11, 12 und 13 wegen Beihilfe zur versuchten Abtreibung verurteilt.

Die Sache wird zur neuen Strafzumessung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die nicht unter 5) fallenden Kosten zu entscheiden hat.

Soweit der Angeklagte freigesprochen und soweit das Verfahren eingestellt ist, hat die Staatskasse die Kosten zu tragen.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Gründe

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen einer Beihilfe zu acht vollendeten und acht versuchten Abtreibungen seiner Ehefrau zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Seine Revision ist teilweise begründet.

1. Unzutreffend ist allerdings die Verfahrensrüge, das angefochtene Urteil sei insoweit ohne hinreichende tatsächliche Entscheidungsgründe, als es das Einverständnis des Angeklagten mit der Tätigkeit seiner Ehefrau ohne Angabe konkreter Tatsachen feststelle; denn nach § 267 Abs. 1 StPO muss das Urteil nur die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen das Gericht die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden hat. Die Anführung der Beweistatsachen ist nicht zwingend vorgeschrieben (§ 267 Abs. 2 StPO).

2. Auch die Sachbeschwerde geht fehl, soweit sie die Annahme der Strafkammer bekämpft, dass der Angeklagte seiner Ehefrau Beihilfe geleistet habe.

Der Angeklagte hat nach der Überzeugung der Strafkammer seiner Ehefrau das gemeinschaftliche Zimmer für die Abtreibungen zur Verfügung gestellt, hierbei gewusst, dass er auf diese Weise die Tätigkeit seiner Ehefrau erleichterte, und dies auch mit Rücksicht auf die geldlichen Vorteile, die mit ihrer Betätigung verbunden waren, gewollt.

Damit ist eine Beihilfe im Sinne des § 49 StGB ausreichend dargetan.

Was die Revision hiergegen vorbringt, liegt auf tatsächlichem Gebiet und kann deshalb keine Beachtung finden.

Es bedarf auch keines Eingehens auf die Ausführungen der Revision zur Frage einer Beihilfe durch Unterlassen; denn der Vorderrichter hat eine Beihilfe durch Handeln festgestellt.

Die auf die Sachbeschwerde hin gebotene weitere Nachprüfung des angefochtenen Urteils ergibt jedoch, dass es andere Mängel enthält.

Die Strafkammer ist der Ansicht, dass wegen des allgemeinen Einverständnisses des Angeklagten mit der Betätigung seiner Ehefrau nur eine Beihilfehandlung gegeben sei. Das ist nach dem festgestellten Sachverhalt rechtsirrig. Die Strafkammer sieht die Beihilfe nicht allein in diesem allgemeinen Einverständnis, sondern vor allem darin, dass der Angeklagte seiner Ehefrau das gemeinschaftliche Zimmer für die Abtreibungen zur Verfügung stellte, im übrigen selbst das Zimmer zu diesen Zwecken herrichtete und auch Gelder von den behandelten Frauen einzog.

Das sind Hilfeleistungen in jedem einzelnen Falle.

Wohl können allerdings auch mehrere Beihilfehandlungen in Fortsetzungszusammenhang stehen, wenn sie von einem einheitlichen Gesamtvorsatz umfasst sind (RGSt 70, 349). Ein Fortsetzungszusammenhang ist jedoch schon deshalb rechtlich ausgeschlossen, weil die Fälle, zu denen der Angeklagte Hilfe leistete, sich gegen verschiedene Rechtsgüter ricteten.

Die Strafkammer hätte also in allen den Fällen selbständige Beihilfehandlungen annehmen müssen, in denen der Angeklagte seine Ehefrau unterstützt hat.

Nach der Überzeugung der Strafkammer ist dies erst nach der Eheschließung im März 1948 geschehen.

Da die Ehefrau in den Fällen 1 und 2a schon im Jahre 1947 abgetrieben hat, muss der Angeklagte insoweit freigesprochen werden.

Die Fälle 2b, 3, 4, 5a und 6 liegen vor dem 15. September 1949.

Da ausgesprochen werden kann als sechs Monate Gefängnis, ist das Verfahren gemäß den §§ 3, 4 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 einzustellen.

Der Angeklagte ist deshalb nur der Beihilfe zur vollendeten Abtreibung in den Fällen 5b und 12a und der Beihilfe zur versuchten Abtreibung in den Fällen 7, 8, 9, 10, 11, 12 und 13 schuldig. In diesen Fällen hat die Strafkammer noch Strafen festzusetzen und dann eine Gesamtstrafe zu bilden.

Dr. DotterweichDr. KirchnerSauer
HennekeVierne
Revision gegen Beihilfeverurteilung wegen Abtreibung teilweise stattgegeben — Themis