Revision und sofortige Beschwerde verworfen – Kostenentscheidung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 109/25
- Datum
- 20.05.2025
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:200525B2STR109.25.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Eine sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung ist unzulässig bzw. zu verwerfen, soweit die Kostenentscheidung den gesetzlichen Vorgaben entspricht (§ 465 Abs. 1 S. 1 StPO).
Wird ein Rechtsmittel verworfen, hat der Unterliegende grundsätzlich die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Köln, 4. Juni 2024, Az: 108 KLs 12/24
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 4. Juni 2024 wird als unbegründet verworfen.
2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Die Kostenbeschwerde war zu verwerfen, da die im angefochtenen Urteil enthaltene Kostenentscheidung dem Gesetz entspricht (§ 465 Abs. 1 Satz 1 StPO).
| Menges | Meyberg | Herold | |||
| Zeng | Zimmermann |