Treffer
BGH Beschluss

Revision führt zur Aufhebung der Bewährungsversagung (§56 StGB) und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 10/91
Datum
20.02.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte in einem Hehlereiverfahren rügte die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung. Der BGH hob diesen Teil des Urteils auf und verwies die Sache zur neuerlichen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Der Senat betont, dass nach aktueller Rechtsprechung §56 Abs.2 StGB auch das Zusammentreffen durchschnittlicher Milderungsgründe besondere Umstände bilden kann und das Landgericht hier zu eng ausgelegt habe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung nach §56 Abs.2 StGB müssen die zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände keinen Ausnahmecharakter haben; auch das Zusammentreffen einfacher oder durchschnittlicher Milderungsgründe kann besondere Umstände ergeben.

2

Das Gericht hat bei der Strafzumessung und der Prüfung der Bewährungswürdigkeit alle maßgeblichen Milderungs- und Erschwerungsgründe zusammenfassend und nachvollziehbar zu würdigen; eine an veralteter Rechtsprechung orientierte oder zu enge Auslegung genügt nicht.

3

Beruht die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung auf einer fehlerhaften rechtlichen Würdigung von §56 Abs.2 StGB, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Eine positive Sozialprognose ist ein bedeutender Indikator für Bewährung, bedarf jedoch einer gewichtenden Gesamtwürdigung im Rahmen der Strafzumessung.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 31. August 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 10/91 L0:2-71 Darmstadt

in der Strafsache gegen [REDACTED], in der Bundesrepublik Deutschland [REDACTED] Enver, ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████ 1960 in █████ (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Hehlerei.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Februar 1991 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 31. August 1990 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit Strafaussetzung zur Bewährung versagt wurde.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Soweit die Revision des wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilten Angeklagten den Schuld- und den Strafausspruch betrifft, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Keinen Bestand hat jedoch die Entscheidung, dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu versagen. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Das Landgericht hat dem nicht vorbestraften Angeklagten ausdrücklich eine günstige Sozialprognose gestellt (UA S. 129) und dabei unter anderem auch auf eine bevorstehende Festigung der Lebensverhältnisse hingewiesen. Dass Strafaussetzung zur Bewährung dennoch nicht in Betracht kommen könne, hat es damit begründet, dass mildernde Umstände von besonderem Gewicht, denen Ausnahmecharakter zuzusprechen sei, nicht vorlagen. Diese Begründung erweckt die Besorgnis, dass sich das Landgericht noch an der früheren, jedoch seit langerem modifizierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs orientiert hat. Denn nach der neueren Rechtsprechung (vgl. u. a. BGHR StGB § 56 II Umstände, besondere 1 und 7) brauchen die im Rahmen des § 56 Abs. 2 StGB zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigenden Tatsachen keinen Ausnahmecharakter zu haben. Vielmehr können auch Umstände, die bei der Einzelbewertung nur durchschnittliche und einfache Milderungsgründe wären, durch ihr Zusammentreffen das Gewicht besonderer Umstände erlangen (BGH a. a. O.). Unter diesem Gesichtspunkt sind die Strafzumessungserwägungen des Urteils, mit denen zahlreiche Milderungsgründe von Gewicht, aber nur ein Strafschärfungsgrund – Hilfe beim Absatz einer sehr großen Diebesbeute – angesprochen wurden, nicht zusammenfassend gewürdigt worden. Die auf UA S. 14 vorgenommene nochmalige Abwägung aller Umstände genügt den dafür zu stellenden Anforderungen schon deshalb nicht, weil auch sie – wie die Umschreibung des Ergebnisses der Prüfung belegt – von der zu engen Auslegung des § 56 Abs. 2 StGB beeinflusst ist.“

Dem stimmt der Senat zu.

NiemöllerHerdegenGollwitzer
MaierSchäfer
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