Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung der Revision und Ablehnung der Wiedereinsetzung wegen zurechenbarer Fristversäumnis

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 108/99
Datum
07.05.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte begehrt Entscheidung des Revisionsgerichts gegen die Verwerfung seiner Revision und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumen der Revisionsbegründungsfrist. Zentral ist, ob die Nichtbegründung fristgerecht war und ob die Fristversäumnis ohne eigenes Verschulden erfolgte. Der BGH bestätigt die Verwerfung, da die Begründung erst nach Ablauf der Monatsfrist einging. Die Wiedereinsetzung wird versagt, weil das Verschulden dem Angeklagten zuzurechnen ist (Adressänderung nicht mitgeteilt).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision kann nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen werden, wenn die gesetzliche Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO) nicht eingehalten wird.

2

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu versagen, wenn die Fristversäumnis dem Beteiligten als eigenes Verschulden zugerechnet werden kann.

3

Wer seinen Verteidiger mit der Einlegung der Revision beauftragt und weiß, dass eine Begründungsfrist läuft, muss für Rücksprachen erreichbar sein; die Unterlassung der Mitteilung einer neuen Anschrift kann als Verschulden gelten.

4

Eine nach Ablauf der Begründungsfrist eingereichte Revisionsbegründung beseitigt die Unzulässigkeit nicht, wenn die Nachholung nicht innerhalb der nach § 45 StPO vorgesehenen Fristen erfolgt.

Vorinstanzen

Landgericht Gera, 20. Oktober 1998

Rubrum

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Angeklagten am 7. Mai 1999 gemäß §§ 346 Abs. 2, 46 StPO

Tenor

Die Anträge des Angeklagten auf 1. Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Gera vom 20. Oktober 1998 und 2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 15. Juli 1998 werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht Gera hat den Angeklagten mit Urteil vom 15. Juli 1998 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Seine Revision hat es mit Beschluss vom 20. Oktober 1998 als unzulässig verworfen, weil sie nicht begründet worden war. Der Angeklagte beantragt die Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Verwerfungsbeschluss des Landgerichts und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist. Beide Anträge haben keinen Erfolg.

1. Der in dem Schreiben des Angeklagten vom 27. Oktober 1998 liegende Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist unbegründet, weil das Landgericht die Revision des Angeklagten nach § 346 Abs. 1 StPO zu Recht wegen Fehlens einer Begründung als unzulässig verworfen hat. Nach rechtzeitig eingelegter Revision wurde das Urteil des Landgerichts dem Verteidiger des Angeklagten am 3. September 1998 zugestellt. Die Monatsfrist für die Begründung der Revision (§ 345 Abs. 1 StPO) endete daher mit dem 5. Oktober 1998. Innerhalb dieser Frist wurde das Rechtsmittel nicht begründet. Die Revisionsbegründung des Verteidigers ging erst nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist am 2. Dezember 1998 beim Landgericht ein.

2. Der Wiedereinsetzungsantrag hat keinen Erfolg, weil der Angeklagte die Revisionsbegründungsfrist nicht ohne eigenes Verschulden versäumt hat. Während der laufenden Frist zur Begründung des Rechtsmittels hat der Verteidiger mehrfach versucht, den Angeklagten zu einer Besprechung des Rechtsmittels zu sich zu bitten. Kontaktaufnahmen waren nicht möglich, weil der Angeklagte inzwischen von Pößneck nach Waldheim umgezogen war. Aus diesem Grunde unterließ der Verteidiger eine Begründung der Revision. Damit ist die Fristversäumung dem Angeklagten als eigenes Verschulden zuzurechnen. Ein Angeklagter, der seinen Verteidiger mit der Einlegung einer Revision beauftragt und demzufolge weiß, dass eine Rechtsmittelbegründungsfrist läuft, hat dafür Sorge zu tragen, dass er für seinen Verteidiger für mögliche Rücksprachen erreichbar ist (vgl. BGH NStZ 1997, 95). Solche Vorkehrungen waren dem Angeklagten auch ohne weiteres möglich. Er hätte seinem Verteidiger lediglich seine neue Anschrift mitteilen brauchen.

Unter diesen Umständen kommt es nicht mehr darauf an, dass der Wiedereinsetzungsantrag vom 3. November 1998 erst nach Ablauf der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO beim Landgericht einging und auch die Revisionsbegründung entgegen § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht innerhalb der Antragsfrist nachgeholt wurde.

JahnkeDetterRothfuß
TheuneBode
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