Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch aufgehoben – Rückverweisung wegen fehlerhafter Strafzumessung (§213 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 108/84
Datum
01.06.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Totschlags zu acht Jahren Haft; die Revision richtet sich gegen den Strafausspruch. Der BGH hebt den Strafausspruch auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, weil das Landgericht tatrelationale von nicht tatrelationallen Umständen nicht sauber trennte und Alkoholisierung zu Unrecht zu Lasten des Angeklagten verwertete. Das neu zu entscheidende Gericht hat insbesondere zu prüfen, ob die brutale Tatausführung Folge einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Anwendung des § 213 StGB sind nur solche außerhalb der Tatausführung liegenden Umstände zu berücksichtigen, die in enger Beziehung zum Tatgeschehen stehen und Einsichten in den Unrechtsgehalt oder die innere Einstellung des Täters ermöglichen.

2

Lebensführung und frühere Eigentumsdelikte des Täters ohne konkrete tatrelationale Verbindung dürfen nicht zur Verschärfung des Vorwurfs oder zur Verneinung eines sonst minder schweren Falls herangezogen werden.

3

Alkoholisierung ist nicht zu Lasten des Täters zu verwerten, indem ihm eine Pflicht zu stärkerer Zurückhaltung unterstellt wird, sofern kein konkreter Zusammenhang zwischen dem Alkoholgenuss und dem tattypischen Gefährdungs- oder Reaktionsverhalten festgestellt ist.

4

Nutzen Gerichte nicht-tatrelationale Erwägungen, die möglicherweise entscheidungsbestimmend für die Nichtanwendung des § 213 StGB oder für die Strafzumessung waren, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

5

Bei besonders brutaler Tatausführung muss das Gericht prüfen, ob diese eine Folge einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit ist und die Strafzumessung hierdurch zu mildern ist.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 15. November 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ████ den Spediteur Reinhard Eckard Fritz YO, aus OC, geboren am █ 1953 in █, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen Totschlags.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 15. November 1983 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

Seine mit der Verfahrens- und der Sachbeschwerde begründete Revision ist zum Schuldspruch aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts angeführten Erwägungen unbegründet. Jedoch hat der Strafausspruch keinen Bestand.

Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte mit einer angetrunkenen Frau, die in einer Gastwirtschaft von sich aus an ihm Interesse gezeigt, mit ihm geflirtet und ihn beim gemeinsamen Weggehen zum Geschlechtsverkehr angeregt hatte, zu diesem Zweck in eine Grünanlage gegangen. Als sie sich mit entblößtem Unterkörper auf den Boden gelegt hatte und er versuchte, sein Glied bei ihr einzuführen, „richtete (sie) sich ... mit dem Oberkörper wieder auf und versuchte, ihn wegzustoßen. Dabei griff sie ihm mit den Händen ins Gesicht. Der Angeklagte, der sich kurz vor dem Ziel glaubte, wurde wütend auf sie, weil sie, die ihn erst so weit gebracht hatte, sich plötzlich zierte“ (UA Bl. 9). In seiner dadurch ausgelösten Erregung und unter der Wirkung des vorausgegangenen Alkoholgenusses – Blutalkoholgehalt 2,4 ‰ – die zusammen eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens bewirkten, würgte er die Frau und erschlug sie mit einem Stein.

Die Strafkammer hat das Vorliegen der Voraussetzungen eines sonst minder schweren Falles im Sinne des § 213 StGB verneint. Sie hat zunächst alle für den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erwogen, darunter den, dass es sich um eine für den Angeklagten persönlichkeitsfremde, spontane, vom Opfer durch eine unverständliche Abwehr mitverursachte Tat gehandelt habe. Sodann hat die Strafkammer ausgeführt (UA Bl. 19):

„Dem steht aber gegenüber, dass der Angeklagte, der ohnehin früher lange Zeit erheblich dem Alkohol zugesprochen hatte und, auch dadurch bedingt, allmählich in die Eigentumskriminalität abgeglitten war, der zudem, jetzt gerade wieder eine Freiheitsstrafe verbüßt und sich dann auch noch aus deren – offenen – Vollzug abgesetzt hatte, sich in der bei ihm durch die ihm berichteten Redereien seiner Frau aufgekommenen, momentanen Missstimmung entgegen seinen sonstigen neueren Gewohnheiten wieder derart unter Alkohol setzte, dass er sich dann in diesem Zustand auf ein angeblich leichtes, in seinem Verlauf für ihn aber gar nicht überschaubares Abenteuer mit einer noch betrunkeneren Frau einließ, bei der er angesichts des Fehlens jeder Beziehung zu ihr und ihres Zustandes mit allen möglichen plötzlichen Reaktionen rechnen musste.“

Diese Erwägungen sind rechtsfehlerhaft. Zwar sind auch solche außerhalb der Tatausführung liegende Umstände zu berücksichtigen, die „wegen ihrer engen Beziehung zur Tat Schlüsse auf deren Unrechtsgehalt zulassen oder Einblicke in die innere Einstellung des Täters zu seiner Tat gewähren, also mit dem Tatgeschehen eine konkrete Sinneinheit bilden“ (BGH NStZ 1984, 118). An diesen Voraussetzungen fehlt es aber hier. Ein Teil der von der Strafkammer genannten Gesichtspunkte betrifft nur die vorausgegangene Lebensführung des Angeklagten, ohne eine derartige Beziehung zur Tat aufzuweisen oder etwas über seine Einstellung zur Tat auszusagen. Hinsichtlich der übrigen Erwägungen kann offenbleiben, ob die darin enthaltene Annahme gerechtfertigt ist, bei einem angetrunkenen Partner müsse auch mit einer solchen Reaktion wie der unverständlichen plötzlichen handgreiflichen Abwehr unmittelbar vor Beginn des bis dahin von ihm ausdrücklich begehrten Geschlechtsverkehrs gerechnet werden.

Jedenfalls war es fehlerhaft, den Alkoholgenuss des Angeklagten mit seiner anschließenden Gewalttätigkeit zu seinen Ungunsten in Verbindung zu bringen und daraus die Forderung abzuleiten, er hätte sich im Hinblick auf eine derartige mögliche Folge beim Alkoholkonsum stärker zurückhalten müssen. Denn bis zu diesem Zeitpunkt war Alkoholgenuss allenfalls, wenn man die hierzu getroffenen Feststellungen als ausreichend erachten will – für Eigentumsdelikte mitbestimmend gewesen. Die Gewalttat dagegen war ihm, unabhängig von etwaiger Alkoholisierung, persönlichkeitsfremd. Unter den gegebenen Umständen durfte ihm auch dieses Verhalten nicht, wie geschehen, angelastet werden. Dass das Landgericht die genannten Erwägungen nicht strafschärfend, sondern zur Abschwächung der zuvor angeführten mildernden Umstände verwendet hat, ändert nichts daran, dass sie möglicherweise für die Nichtanwendung des § 213 StGB bestimmend waren oder sich sonst bei der Strafbemessung zu Ungunsten des Angeklagten ausgewirkt haben können.

Sofern das neu erkennende Gericht wiederum „die brutale Art und Weise, in der der Angeklagte ... vorgegangen ist“, zu seinem Nachteil verwertet, muss es sich mit der Frage auseinandersetzen, ob nicht dieses Verhalten eine Folge der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit ist (BGHSt 16, 360, 363 f.; Urteil vom 1. September 1982 – 2 StR 49/82).

MillerTheuneGollwitzer
MaierNiemöller
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