Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen schweren räuberischen Diebstahls

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 108/75
Datum
29.10.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen (schweren) räuberischen Diebstahls ein. Zentral war, ob die nachträgliche Änderung des § 250 StGB die Verurteilung berührt. Der BGH verwirft die Revision: Das neue Recht ist nicht milder und die Tat erfüllt die alternative Qualifikation durch vorsätzliches Herbeiführen einer Todesgefahr. Damit bleibt das erstinstanzliche Urteil bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Änderung einer Strafvorschrift ist grundsätzlich das mildere Recht anzuwenden; ist das neue Recht nicht milder, bleibt eine nach altem Recht erfolgte Verurteilung bestehen.

2

Entfällt ein bisheriger Qualifikationsgrund (z. B. Begehung auf öffentlicher Straße), kann die Tat nach der neuen Fassung weiterhin als schwerer Raub eingestuft werden, wenn andere Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.

3

Die Feststellung, dass der Täter das Opfer vorsätzlich in die Gefahr des Todes gebracht hat, rechtfertigt die Qualifikation als schwerer Raub nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB n.F.

4

Eine Revision, die lediglich allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügt, kann ohne substantiiertes Vorbringen keinen Erfolg haben.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Köln, 25. September 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 108/75

in der Strafsache gegen den Stahlbauarbeiter Erik ███████, ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████ 1937 in ██ ███████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen räuberischen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Oktober 1975, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Dr. Miller, Dr. Meyer, Buddenberg als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████████ in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt Dr. ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär █

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Köln vom 25. September 1974 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen eines am 19. November 1973 begangenen (schweren) räuberischen Diebstahls („auf einem öffentlichen Wege“), Verbrechen gemäß § 252 StGB in Verbindung mit § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der bis 31. Dezember 1974 geltenden Fassung, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.

Nach dem zur Zeit der Urteilsfindung geltenden Recht hat die Strafkammer zutreffend Straßenraub angenommen. Diese Verurteilung bleibt trotz Änderung des § 250 StGB durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I 469) gemäß § 2 Abs. 3 StGB 1975, § 354a StPO bestehen. Denn das neue Strafgesetz ist nicht milder. Zwar ist ein Raub nicht mehr deswegen ein schwerer Raub nach § 250 StGB 1975, weil er auf einer öffentlichen Straße begangen worden ist. Diese Qualifikation ist weggefallen. Dafür ist der Raub nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB n.F. jedoch dann ein schwerer, wenn der Täter durch die Tat einen anderen in die Gefahr des Todes bringt. Dass der Angeklagte sein Opfer vorsätzlich in die Gefahr des Todes gebracht hat, ist in Bl. 14 UA ausdrücklich festgestellt. Insoweit hätte der Angeklagte sich auch bei einem Hinweis nach § 265 StPO nicht anders verteidigen können. Demnach ist gemäß § 2 Abs. 1 StGB 1975 das zur Tatzeit geltende Recht anzuwenden (BGHSt 26, 167).

SchumacherMillerBuddenberg
WillmsMeyer
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