Treffer
BGH Beschluss

Revision: Umklassifizierung von (fortgesetztem) Diebstahl und Rückverweisung wegen Strafausspruch

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 108/70
Datum
22.04.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten riefen Revision gegen ein Urteil wegen (fortgesetzten) schweren Diebstahls im Rückfall hervor; die Revisionen hatten nur im Strafausspruch Erfolg. Der BGH änderte den Schuldspruch insoweit, als die Tatbezeichnungen der Gesetzesänderung angepasst wurden, und hob den Strafausspruch auf. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung über Strafe und Kosten an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nachträgliche Änderung der gesetzlichen Tatbestandsqualifikation kann eine Änderung des Schuldspruchs erfordern, wenn sich die rechtliche Einordnung der Taten durch Gesetzesänderung verändert.

2

Die Anwendung einer (neu gefassten) Strafvorschrift zur Strafzumessung setzt voraus, dass die für ihre Anwendung maßgeblichen Voraussetzungen aus den Urteilsfeststellungen eindeutig zu entnehmen sind; sonst ist der Strafausspruch aufzuheben.

3

Die Annahme einer fortgesetzten Tat ist nicht ohne Weiteres fehlerhaft, wenn ein Gesamtvorsatz nicht festgestellt ist, sofern die einzelnen Taten hinreichend abgegrenzt und rechtlich gewürdigt sind.

4

Die förmliche Ausschließung oder Abtrennung einer Strafverfolgung nach § 154a StPO führt dazu, dass ein dagegen gerichteter Einwand im Revisionsverfahren keinen Erfolg hat, soweit das Verfahren gem. § 154a StPO wirksam erledigt oder ausgesondert wurde.

Vorinstanzen

Landgericht Kaiserslautern, 11. Juli 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 108/70 vom 22. April 1970

in der Strafsache gegen

1. den Witwer Albert ██ aus █████, dort geboren am ███████ 1936, 2. den Arbeiter Herbert ███ aus █████, geboren am █████ 1939 in ██, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen fortgesetzten schweren Diebstahls.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. April 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten ████ und ███ wird das Urteil des Landgerichts in Kaiserslautern vom 11. Juli 1969

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte ████ des schweren Diebstahls und der Angeklagte ███ des Diebstahls schuldig ist, 2. im Strafausspruch gegen diese beiden Angeklagten mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ████ wegen eines Verbrechens des fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten ███ wegen eines Verbrechens des Diebstahls im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Revisionen der beiden Angeklagten haben nur zum Strafausspruch Erfolg.

1. Was der Beschwerdeführer ████ zu dem ihm im Eröffnungsbeschluss vorgeworfenen Fahren ohne Führerschein ausführt, geht fehl, da die Strafkammer durch Beschluss gemäß § 154a StPO in der Hauptverhandlung die Strafverfolgung wegen dieses Vergehens ausgeschieden hat.

2. Die Überprüfung des Urteils ergibt keine durchgreifenden Bedenken gegen die Schuldsprüche. Dadurch, dass die Strafkammer jeweils eine fortgesetzte Tat angenommen hat, obwohl ein Gesamtvorsatz nach den Urteilsfeststellungen nicht vorliegt, sind beide Angeklagte nicht beschwert. Allerdings hat das Landgericht nicht für jeden Einzelfall dargelegt, wie dieser rechtlich zu würdigen ist, vielmehr nur allgemein erörtert, dass die Diebstähle teilweise mittels Einbruchs oder Gebrauchs eines Nachschlüssels oder Erbrechens von Behältnissen bewerkstelligt wurden. Indessen gefährdet dieser Umstand den Schuldspruch nicht.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte ████ in den Fällen Nr. 9, 13, 14, 20 und 36 der Urteilsgründe sich des schweren Diebstahls gemäß § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB alter Fassung wie auch des § 243 Nr. 1 StGB i.d.F. des 1. StrRG schuldig gemacht. In den Fällen Nr. 10, 11, 15, 18, 19, 22, 24 und 37 der Urteilsgründe liegt einfacher Diebstahl und im Falle 23 versuchter einfacher Diebstahl vor. Damit ist der Schuldumfang ausreichend abgegrenzt.

Der Angeklagte ███ hat sich im Falle 23 der Urteilsgründe des versuchten einfachen Diebstahls, im Falle 24 zweier einfacher Diebstähle schuldig gemacht. Soweit eine Beteiligung dieses Beschwerdeführers an dem versuchten Aufbrechen des Kofferraums (Fall 24 letzter Teilakt) in Betracht kommt, hat die Strafkammer ihn offenbar nicht für überführt angesehen (vgl. UA Bl. 31, 32). Wenn sie bei der Strafzumessung (UA Bl. 36) von der Beteiligung an nur zwei Einzeltaten spricht, sind damit ersichtlich die Tat unter Nr. 23 und die unter Nr. 24 zusammengefassten Tatkomplexe gemeint.

Der schwere Diebstahl ist jetzt nur mehr ein Vergehen. Der Senat musste daher den Schuldspruch ändern und hat ihn zugleich vereinfacht. Der Strafausspruch gegen beide Angeklagte konnte schon mit Rücksicht auf die neue Vorschrift des § 17 StGB nicht bestehen bleiben, da die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift den bisherigen Feststellungen nicht ausreichend zu entnehmen sind. Für die neue Entscheidung wird darauf hingewiesen, dass die Anwendung des § 17 StGB n.F. nicht in den Urteilsspruch aufzunehmen ist (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 3. April 1970 – 2 StR 47/70 –).

KirchhofMallerMeyer
WillmsBaumgarten
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