Treffer
BGH Beschluss

Freiwilliger Rücktritt: Versuch nach Einbruch straflos; Schuldspruch geändert und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 108/69
Datum
27.03.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen, fortgesetzten schweren Diebstahls. Der BGH änderte den Schuldspruch dahin, dass nur gemeinschaftlicher schwerer Diebstahl vorliegt, und hob den Ausspruch über Einzel- und Gesamtstrafe auf. Der nach dem Einbruch begangene Diebstahlsversuch sei wegen freiwilligen Rücktritts (§ 46 Nr. 1 StGB) straflos. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung über die Strafe an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch macht den Versuch straflos; der Täter bleibt straflos, wenn er den Tatentschluss aus autonomen Gründen aufgibt (vgl. § 46 Nr. 1 StGB).

2

Ein nach einer vollendeten Tat begangener Versuch, auch im Fortsetzungszusammenhang, bleibt straflos, wenn die Voraussetzungen des freiwilligen Rücktritts erfüllt sind.

3

Entfällt durch Straflosigkeit eines Tatanteils die Grundlage für eine besondere Tatqualifikation (z. B. Fortsetzungszusammenhang), ist der Schuldspruch entsprechend zu ändern.

4

Sind schuld- oder tatbezogene Feststellungen aufgehoben, die für die Strafzumessung maßgeblich sind, sind der Ausspruch über die Einzelstrafe und die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 12. September 1968

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss

2 StR 108/69

In der Strafsache gegen den Arbeiter Willibald B. aus ████, dort geboren ███ ████████, AS, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. März 1969 gemäß § 349 Abs. 2 █ 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 12. September 1968 a) dahin geändert, dass der Angeklagte nicht wegen gemeinschaftlichen „fortgesetzten“ schweren Diebstahls, sondern wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls verurteilt wird, b) im Ausspruch über die deswegen █████ erkannte Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils hat folgenden Rechtsfehler ergeben:

Nach den Feststellungen schlug der Angeklagte auf dem Rückweg von dem gemeinsam mit dem Mitangeklagten ██ ███ am 4. November 1967 begangenen Einbruchsdiebstahl eine Schaukastenscheibe der █████ ██ █████ ein, um Oberhemden zu stehlen. ██ ██ ██████ hielt den Angeklagten jedoch davon ab, die Hemden wegzunehmen, indem er erklärte, sie hätten schon genug angerichtet. Die Strafkammer sieht in dem Verhalten des Angeklagten einen in Fortsetzungszusammenhang mit dem vorausgegangenen Einbruchsdiebstahl begangenen Diebstahlsversuch. Sie übersieht jedoch, dass dieser Versuch nach § 46 Nr. 1 StGB wegen freiwilligen Rücktritts straflos bleiben muss. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert, was die Aufhebung des Ausspruchs über die Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe nach sich zieht. Die im Urteil bereits ausgesprochene teilweise Freisprechung erstreckt sich nunmehr auch auf diesen Fall.

Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.

II.MeyerMüller
WilhelmsHenningBaumgarten
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