Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unterlassener Beweisaufnahme zu Vaterschaft und Reifegrad bei Verführung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 108/67
Datum
05.04.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen Verführung (§182 StGB) und zweier einfacher Beleidigungen verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht trotz Anhaltspunkten (Geburtszeitpunkt, ärztliche Bescheinigung) nicht von Amts wegen Beweis über Vaterschaft und Reifegrad des Kindes erhoben hat. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Zudem weist der Senat auf erforderliche Feststellungen zur Beleidigung der Eltern hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht hat von Amts wegen gemäß § 244 Abs. 2 StPO Beweis zu erheben, wenn Tatsachen vorliegen, die für die Glaubwürdigkeit einer Zeugin oder für tatbestandliche Voraussetzungen einer Straftat erheblich sein können.

2

Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Schwangerschaft bereits vor dem behaupteten Geschlechtsverkehr begonnen haben könnte, darf das Gericht nicht ohne weitere Aufklärung von der Vaterschaft des Angeklagten ausgehen.

3

Die Frage, ob ein minderjähriges Opfer zur Tatzeit die für § 182 Abs. 1 StGB vorausgesetzte Unbescholtenheit hatte, kann tatbestandsrelevant sein und bedarf bei entsprechenden Indizien gerichtlicher Aufklärung.

4

Eine Verurteilung wegen Beleidigung der Eltern setzt konkrete Feststellungen voraus, aus denen sich ergibt, dass im Verhalten des Täters zugleich eine Missachtung der Eltern lag und dass sich der Täter dessen bewusst war.

5

Zwischen Verführung (§ 182 StGB) und Beleidigung (§ 185 StGB) kann Tateinheit bestehen; Gesetzeskonkurrenz ist regelmäßig nur dann gegeben, wenn die verführte Person zugleich die Beleidigte ist.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 19. August 1966

Rubrum

Bundesgerichtshof 2 StR 108/67

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. April 1967, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Miller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als █████████ der ███████████████████, Assessor ████ aus ███ als ████████████, █████████████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 19. August 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verführung (§ 182 StGB), begangen in Tateinheit mit zwei einfachen Beleidigungen (§ 185 StGB), zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Sie hat für erwiesen erachtet, dass der Angeklagte Anfang September 1965 mit der damals 14-jährigen Hilfsschülerin Gisela ████████ Geschlechtsverkehr hatte. Das Mädchen hat am ██ 1966 ein Kind geboren.

Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.

In der Hauptverhandlung vom 19. August 1966 hat der Verteidiger beantragt, das Verfahren bis zur Entscheidung des Vaterschaftsprozesses auszusetzen sowie ein Blutgruppen- und ein erbbiologisches Gutachten einzuholen. Die Strafkammer hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass die Frage der Reife des von Gisela ████████ geborenen Kindes und die Frage der Vaterschaft des Angeklagten für die Entscheidung keine Rolle spielten. Der Beschwerdeführer sieht hierin mit Recht einen Verfahrensmangel.

Es kann unerörtert bleiben, wie die Behandlung des Antrags durch die Strafkammer im Einzelnen zu beurteilen ist. Auch ohne ihn hätte sie in jedem Falle gemäß § 244 Abs. 2 StPO über den Reifegrad des ███ 1966 geborenen Kindes und über die Vaterschaft des ███████████ Beweis erheben müssen, da diese Fragen nicht nur für die ███████████ der Glaubwürdigkeit der Zeugin Gisela ████████, sondern auch für das Tatbestandsmerkmal der ████████████████ (§ 182 Abs. 1 StGB) von Bedeutung sein konnten: Hatte Gisela ████████ schon vor dem Verkehr mit dem Angeklagten ████████████████ Umgang, so könnten begründete Zweifel daran bestehen, dass sie zur Zeit des Verkehrs mit dem Angeklagten unbescholten war.

Anlass zu der hiernach notwendigen Aufklärung hätten der Strafkammer folgende Umstände geben müssen: Einmal hat Gisela ████████ ihr Kind schon rund acht Monate nach dem Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten geboren; war das Kind voll ausgetragen und wies es keine Anzeichen einer verfrühten Geburt auf, so könnte dies darauf hindeuten, dass es nicht aus dem für die Verurteilung maßgeblichen Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten, sondern aus einem früheren Verkehr stammt. Zum anderen besagt eine bei den Gerichtsakten (Bl. 98) befindliche Bescheinigung des Oberarztes Dr. Opitz vom 21. Juli 1966, dass bei Gisela ████████ am ███ 20. Oktober 1965 eine Schwangerschaft von etwa acht bis zehn Wochen Dauer bestand; danach aber wäre das Mädchen schon schwanger gewesen, als es Anfang September 1965 mit dem Angeklagten geschlechtlich verkehrte. Unter diesen Umständen durfte die Strafkammer nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, die gegen die Unbescholtenheit des Mädchens sprechen könnten (UA S. 7).

Das Urteil muss aus diesem Grunde aufgehoben werden.

Da schon die vorstehend erörterte Rüge zum Erfolg führt, bedürfen die übrigen Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde keiner Erörterung. Für die neue Hauptverhandlung ist jedoch auf folgendes hinzuweisen:

Eine Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung der Eltern des Mädchens Gisela ██████ █████████ bedarf einer eingehenderen Begründung, als sie in dem █████████████ Urteil enthalten ist. Insbesondere sind bestimmte Feststellungen erforderlich, aus denen sich ergibt, dass in dem Verhalten des Angeklagten gegenüber Gisela ████████ zugleich eine Missachtung der Eltern des Mädchens lag und dass sich der Angeklagte dessen auch bewusst war.

Mit Recht hat die Strafkammer angenommen, dass zwischen der Verführung des Mädchens (§ 182 StGB) und der Beleidigung der Eltern (§ 185 StGB) Tateinheit bestehe. Gesetzeskonkurrenz liegt regelmäßig nur dann vor, wenn das verführte Mädchen zuegleich die Beleidigte ist (vgl. BGHSt 8, 137).

Willms Kirchhof Meyer Henning Miller

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