Berufsverbot aufgehoben mangels hinreichender Feststellungen zum Missbrauch des Vertreterberufs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 108/64
- Datum
- 29.04.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Anordnung eines Berufsverbots nach § 42 StGB genügt grundsätzlich eine Tat, die unter Missbrauch des Berufs begangen wurde; hierfür müssen die Feststellungen erkennen lassen, dass die berufliche Stellung zur Tatbegehung ausgenutzt wurde.
Die bloße Tatsache, dass die Ausübung des Berufs Anlass oder Gelegenheit zur Straftat gegeben hat, begründet noch keinen Missbrauch des Berufs im Sinne des § 42 StGB.
Fehlen hinreichende Feststellungen zur tatsächlichen Grundlage eines Berufsverbots, ist das Berufsverbot aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Das Revisionsgericht kann nach § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO nur insoweit aufheben und zurückverweisen, wie es zur Beseitigung der festgestellten Mängel erforderlich ist; unbeanstandete Teile des Urteils bleiben vorbehaltlich weiterer Angriffsgründe bestehen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 25. November 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ████████, zuletzt wohnhaft gewesen den Kaufmann Frohwald in ████, geboren am ███████ 1930 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfall u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. April 1964, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████████ der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 25. November 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit ihm auf die Dauer von drei Jahren untersagt worden ist, den Beruf eines Vertreters auszuüben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Duisburg zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Die seit dem 26. November 1963 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet. Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten, nachdem der Senat das erste Urteil im Strafausspruch aufgehoben hatte, wegen Betruges im Rückfall in neun Fällen, davon in einem in Tateinheit mit Urkundenfälschung, erneut zu der Gesamtstrafe von drei Jahren drei Monaten Zuchthaus sowie zu neun Geldstrafen verurteilt und hat ihm wieder auf die Dauer von drei Jahren untersagt, den Beruf eines Vertreters auszuüben. Die Revision des Angeklagten hat bezüglich des Berufsverbots Erfolg. Zum Strafausspruch ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet. Die Rückfallvoraussetzungen sind nunmehr nachgewiesen.
Hingegen kann das Berufsverbot nicht bestehen bleiben. Zu Unrecht bemängelt der Beschwerdeführer allerdings, dass sich der Umfang des Berufsverbots nicht eindeutig aus dem Urteil ergebe. Nach dem Wortlaut ist nicht zweifelhaft, dass dem Angeklagten schlechthin die Ausübung des Berufes eines Vertreters untersagt werden sollte.
Die Strafkammer geht indes davon aus, dass der Angeklagte die drei ersten Betrugsverbrechen unter Missbrauch seines Vertreterberufs begangen habe. Wie der Beschwerdeführer mit Recht hervorhebt, trifft diese Annahme nach den Schuldfeststellungen des ersten Urteils aber nur auf den Betrug mit Urkundenfälschung zum Nachteil der Firma ███ (Fall 1) zu; diese Tat war unmittelbar Ausfluss seiner Vertretertätigkeit. Bei den zwei anschließenden Fällen handelt es sich um Darlehensbetrügereien gegenüber Kundinnen der Firma. Dass diese Taten auch unter Missbrauch seines Vertreterberufs begangen seien, scheidet nach den Feststellungen aus. Allenfalls ist die Berufsausübung Anlass zum Betrug gewesen. Dies genügt nicht (vgl. RGSt 68, 398).
Im Übrigen reicht zwar nach § 42 l StGB unter den weiteren dort umschriebenen Voraussetzungen als Grundlage für das Berufsverbot eine Tat aus, die unter Missbrauch des Berufs begangen wurde. Es ist aber fraglich, ob die Strafkammer nur auf Grund des Falles 1 das Verbot ausgesprochen hatte. Der Angeklagte hatte sich immerhin fast zwei Jahre als angestellter und anschließend als selbständiger Vertreter straffrei gehalten. Dass er in früheren Fällen schon als Vertreter tätig gewesen sei, ist dem Urteil nicht zu entnehmen; die Revision bestreitet es.
Es ist demnach nicht auszuschließen, sondern liegt sogar nahe, dass sich die Strafkammer in ihrer Überzeugung, es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, der Angeklagte werde nach Strafverbüßung alsbald wieder rückfällig, wenn er den Vertreterberuf ausübe, von der irrigen Erwägung leiten ließ, er habe als Vertreter drei Betrugstaten begangen.
Der Senat hat von der Vorschrift des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.
| Baldus | Kirchhof | Henning | |||
| Dotterweich | Meyer |