Revision: Verjährung der Steuerordnungswidrigkeit führt zur Aufhebung, Steuerhinterziehung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 108/54
- Datum
- 15.06.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verjährung einer Steuerordnungswidrigkeit läuft nach einer Unterbrechung neu an; endet die neue Frist vor einer weiteren Unterbrechung, ist Verjährung eingetreten.
Zur Bestimmung der Steuerpflicht ist für die Einkommensteuer das Betriebsvermögen einschließlich der Bewertung der Wirtschaftsgüter maßgeblich; falsche Bestands- oder Bewertungsangaben können Steuerhinterziehung begründen.
Ein wirksamer Rücktritt vom vorsätzlichen steuerstrafbaren Handeln setzt die Berichtigung der falschen Angaben voraus; die bloße Beantragung oder Durchführung einer Betriebsprüfung reicht nicht aus.
Die Revision darf sich nicht gegen die freie Beweiswürdigung des Tatrichters richten; bloße Einsprüche gegen die Tatsachenwürdigung sind nur bei Rechtsfehlern zulässig.
Rüge- und Begründungsanforderungen der Revision verlangen die hinreichende Bezeichnung von Tatsachen und Beweismitteln; unbestimmte oder neu behauptete Tatsachen bleiben ohne Erfolg.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen – Große Strafkammer Bremerhaven –, 23. Oktober 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Likörfabrikanten Hans █████████ aus ███, geboren ███████ ████ in ██, wegen fortgesetzter vorsätzlicher Steuerordnungswidrigkeit u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juni 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Maaß, Bundesrichter Dr. Mengés als beisitzende Richter,
in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt ██████████████, Oberregierungsrat Dr. ████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ ███ ████████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen – Große Strafkammer in Bremerhaven – vom 23. Oktober 1953 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als er wegen Steuerordnungswidrigkeit verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Steuerordnungswidrigkeit zu einer Geldstrafe von 6.000 DM und wegen versuchter Steuerhinterziehung zu einem Monat Gefängnis sowie zu einer Geldstrafe von 12.000 DM verurteilt.
Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts. Die Revision ist teilweise begründet.
I.
Die Verurteilung wegen fortgesetzter Steuerordnungswidrigkeit (§ 413 Abs. 1 Nr. 1 RAbgO in Verbindung mit § 1 der WarenausgangsVO vom 20. Juni 1936) kann nicht bestehen bleiben. Die Strafverfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten verjährt in einem Jahr (§ 419 Abs. 1 RAbgO). Da nach den Feststellungen des Landgerichts das ordnungswidrige Verhalten des Angeklagten am 31. Dezember 1950 beendet war (S. 4 UA), begann die Verjährungsfrist am 1. Januar 1951. Sie wurde zwar am 24. Mai 1951 durch die förmliche Einleitung der Untersuchung unterbrochen. Das Landgericht hat jedoch übersehen, dass nach der Unterbrechung eine neue Verjährung begann (§ 68 Abs. 3 StGB). Sie endete am 24. Mai 1952. Da vor diesem Zeitpunkt keine weitere Unterbrechungshandlung geschah, insbesondere der Strafbescheid erst am 27. April 1953 erlassen worden ist, ist Verjährung eingetreten.
Das Landgericht wird jedoch noch zu prüfen haben, ob sich der Angeklagte insoweit einer Beihilfe zu einer vollendeten oder versuchten Steuerhinterziehung (§§ 396, 397 RAbgO) seiner Abnehmer schuldig gemacht hat. Sollte die Strafkammer aus diesem Gesichtspunkt zur Verurteilung kommen, wird § 358 StPO zu beachten sein.
II.
Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung wegen versuchter Steuerhinterziehung wendet, ist sie unbegründet.
a)
Verfahrensfehler, die zur Aufhebung des Urteils nötigten, liegen nicht vor.
Die Staatsanwaltschaft konnte die Zuständigkeit des Landgerichts begründen (§§ 74, 24 Nr. 2 GVG). § 462 RAbgO steht dem nicht entgegen. Im Übrigen kann eine Überschreitung der sachlichen Zuständigkeit nicht damit begründet werden, die Sache habe vor einem Gericht niederer Ordnung verhandelt werden müssen (§ 269 StPO).
§ 136a StPO ist nicht verletzt. Nach der Sitzungsniederschrift und der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten durch Übermüdung ausgeschlossen war.
Die Rüge, der Zeuge ███ habe nicht vereidigt werden dürfen (§ 60 Nr. 3 StPO), bezieht sich nur auf die Verurteilung wegen Steuerordnungswidrigkeit. Da diese Straftat mit dem Vergehen der Steuerhinterziehung in keinem inneren, sachlichen Zusammenhang steht, war die Frage der Vereidigung des Zeugen für beide Straftaten gesondert zu beantworten (RGSt 49, 359). Dass der Zeuge ███ auch an der versuchten Steuerhinterziehung in strafbarer Weise und in derselben Richtung wie der Angeklagte mitgewirkt hätte, behauptet die Revision aber nicht.
Auch bezüglich des Zeugen ████ liegt eine Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO nicht vor. Die Frage, ob ein nur zur Beratung hinzugezogener Steuerhelfer unter die Haftpflicht des § 109 RAbgO fällt, kann dahinstehen. Den Verdacht strafrechtlicher Beteiligung des ████ an der Tat des Angeklagten hat das Landgericht jedenfalls aus tatsächlichen Gründen verneint (vgl. S. 15 UA). Das ist nicht zu beanstanden.
Auf eine Verletzung des § 55 Abs. 2 StPO kann der Angeklagte sich nicht berufen (BGHSt 1, 40). Dasselbe gilt für § 57 StPO. Diese Bestimmung enthält nur eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung die Revision nicht begründet.
Soweit die Revision Unklarheiten der Sitzungsniederschrift rügt, übersieht sie, dass das Urteil auf ihnen nicht beruhen kann.
Inwiefern § 267 Abs. 1 StPO verletzt sein soll, ist nicht verständlich.
Die Rügen der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) fallen mit der Sachrüge zusammen und werden daher im Folgenden im Zusammenhang mit der Sachbeschwerde erörtert.
b)
Die sachlich-rechtliche Prüfung ergibt keinen Rechtsfehler.
Nach den Feststellungen des Landgerichts reichte der Angeklagte am 10. November 1950 dem Finanzamt Bremerhaven seine Einkommen- und Gewerbesteuererklärung für das zweite Halbjahr 1948 und für 1949 ein. Er wies darin bewusst seinen Gewinn und Gewerbeertrag um 23.000 DM zu gering aus. Diese falschen Angaben hätten dazu geführt, dass 9.600 DM Einkommensteuer und 2.400 DM Gewerbesteuer zu wenig festgesetzt worden wären. Durch Betriebsprüfungen wurden die falschen Angaben jedoch aufgedeckt.
Die Verurteilung nach §§ 396, 397 RAbgO ist hiernach unbedenklich. Die Auffassung der Revision, der Angeklagte habe nur durch falsche Mengenangaben, nicht aber durch falsche Bewertung seiner Warenbestände eine Steuerhinterziehung begehen können, geht fehl. Die Einkommensteuer bemisst sich nach dem Einkommen, d. h. nach dem Gewinn des steuerpflichtigen Gewerbetreibenden (§ 2 Abs. 1 und 4 Nr. 1 EStG). Zur Gewinnberechnung ist das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 5 EStG). Dabei sind nicht nur die Mengen, sondern auch die Werte der einzelnen Wirtschaftsgüter maßgebend (§ 6 EStG und D-Mark-Bilanzgesetz vom 21. August 1949, WiGBl. 1949, 279, §§ 5 und 20).
Soweit die Revision geltend macht, der Angeklagte habe seine Bücher „offengelegt“, die Betriebsprüfung selbst beantragt und sei damit zumindest vom Versuch zurückgetreten, behauptet sie neue, vom Landgericht nicht festgestellte Tatsachen. Die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) greift ebenfalls nicht durch. Von der nach §§ 396, 397 RAbgO vorsätzlich begangenen Tat hätte der Angeklagte nur durch Berichtigung seiner falschen Angaben wirksam zurücktreten können (§ 410 RAbgO). Ein Antrag auf Durchführung der Betriebsprüfung reichte dafür nicht aus. Zudem stand für das Landgericht nach der Aussage des Zeugen ███████ █████ fest, dass der Angeklagte sich trotz mehrfacher Aufforderungen nicht einmal nach der durchgeführten Betriebsprüfung zu einer neuen Bewertung hat bereitfinden können (S. 8 UA).
Unter diesen Umständen drängte sich der Strafkammer eine Ausdehnung der Beweisaufnahme nicht auf; das Gleiche gilt von der Verlesung des Steuerbescheides für 1950, des Schreibens vom 26. Juni 1951 und des Berichtes des Betriebsprüfers ██████████████. Das Landgericht hat ██████████████ in tatsächlicher Hinsicht als Zeugen mündlich gehört. Die Rüge der Revision, die Bewertungsgrundlagen des Zeugen ██████████████ näher aufgeklärt werden müssten, ist unzulässig erhoben, weil die Beweismittel nicht bezeichnet sind (BGHSt 2, 168).
Die weiteren Ausführungen der Revision gehen von Tatsachen aus, die mit den Feststellungen des Landgerichts in Widerspruch stehen, oder sie wenden sich unzulässigerweise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Rechtsfehler, insbesondere Verstöße gegen Denk- oder Erfahrungssätze, sind hier nicht erkennbar.
c)
Die Strafzumessung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision wendet sich gegen die dem Tatrichter vorbehaltenen Ermessenserwägungen. Das ist unzulässig. Ein Ermessensmissbrauch liegt nicht vor. Es war auch zulässig, die besondere Uneinsichtigkeit des Angeklagten allgemein und außerdem bei der Versagung mildernder Umstände erschwerend zu berücksichtigen.
Dr. Arndt Dotterweich Werner Dr. Mengés
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