Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlender Feststellungen zur Gewinnsucht (§133 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 108/53
- Datum
- 03.07.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gewinnsüchtige Absicht i.S.v. §133 Abs.2 StGB setzt mehr als bloße Mengenwirkung voraus; sie erfordert eine ungewöhnliche, sittlich besonders anstößige Steigerung des Erwerbssinnes.
Fehlen konkreter Feststellungen zur inneren Haltung der Täter (z.B. Verwendungszweck: Eigenverbrauch oder Weiterverkauf) rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur erneuten Tatsachenfeststellung.
Wer ein Tatobjekt von einem Mittäter in dem Moment übernimmt, in dem dadurch der Gewahrsam des Berechtigten gebrochen wird, kann sich als Mittäter des Diebstahls/Verwahrungsbruchs strafbar machen; der Gewahrsamsbruch ist erst mit der tatsächlichen Übernahme vollendet.
Die Aufhebung einer Entscheidung kann gemäß §357 StPO auf Mitverurteilte erstreckt werden, wenn ein rechtlicher Zusammenhang besteht; fehlt dieser Zusammenhang, entfällt die Anwendung des §357 StPO.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Schlosser ████ ███ aus ███, geboren am ██████ 1921 in ██████,
2. den Rangierarbeiter ██ ███, geboren am ████████████████ ███████ 1905 in ███,
wegen gewinnsüchtigen Diebstahls u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juli 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Ortlieb, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██ ███ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten ████ ██ und █ wird das Urteil des ████████████ ██ ████ vom ███ ███ ████ 1952, soweit es sie und den Angeklagten ██ betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das ███████████ hat die Angeklagten ██████ und ██ sowie den Angeklagten ████████, einen Beamten der Bundesbahn, je wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in Tateinheit mit gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch verurteilt. Das Urteil kann nicht bestehen bleiben.
1. Soweit die Revision des Angeklagten ██ geltend macht, dass er nur wegen Hehlerei hätte verurteilt werden dürfen, kann sie keinen Erfolg haben. Allerdings hat der Angeklagte ███ einen Kaffeekarton nicht selbst aus dem ████████████ entnommen, sondern ihn sich von dem Angeklagten ██, den er beim Wegschaffen von Kartons als Schweigegeld geben lassen, überlassen. Zu diesem Zeitpunkt waren jedoch, wie das Landgericht ohne Rechtsirrtum annimmt, weder der Diebstahl noch der Verwahrungsbruch, den St. an ███ drei Kartons begangen hatte, noch nicht vollendet. Die Kartons waren zwar schon aus dem Kaffeewaggon in den ██████████████ versteckt, aber der Gewahrsam der Bundesbahn war erst in dem Augenblick gebrochen, als der Angeklagte ██ sich den Karton geben ließ (vgl. RGSt 66, 394 mit weiteren Nachweisen).
Keiner Erörterung bedarf, dass die Angeklagten ██████ und ██ sich je eines gemeinschaftlichen Diebstahls (§ 242 StGB) in Tateinheit mit Verwahrungsbruch (§ 133 StGB) schuldig gemacht haben; insoweit bringen ihre Revisionen auch nichts vor.
2. Dagegen wenden sich die Revisionen mit Recht gegen die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten den Verwahrungsbruch in gewinnsüchtiger Absicht begangen.
Das angefochtene Urteil führt hierzu nur aus: „Bei den Mengen Kaffee, die die Angeklagten entwendet haben, ist auch Gewinnsucht gemäß Abs. 2 genannter Vorschrift (§ 133 StGB) anzunehmen.“
Dieser knappe Satz lässt nicht erkennen, ob das Landgericht den Begriff der Gewinnsucht im Sinne des § 133 Abs. 2 StGB zutreffend ausgelegt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1, 388) hat dieser Begriff auch einen anderen Inhalt als die entsprechenden Begriffe in § 27a StGB und § 169 StGB. Gewinnsüchtige Absicht ist deshalb auch im Sinne des § 133 Abs. 2 StGB nur gegeben, wenn die Handlung auf einer ungewöhnlichen, sittlich besonders anstößigen Steigerung des Erwerbssinnes beruht. Hierüber lässt sich dem angefochtenen Urteil nichts entnehmen. Es fehlen insbesondere nähere Feststellungen darüber, ob die Angeklagten im Augenblick der Wegnahme der Kartons daran dachten, den Kaffee in ihren Haushalten für sich und ihre Angehörigen zu verbrauchen, oder ob sie die Kartons beiseite geschafft haben, um ihren Inhalt – ganz oder teilweise – an Dritte zu veräußern. Auch über das Gewicht der einzelnen Kaffeedosen gibt das Urteil nichts an.
3. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils war gemäß § 357 StPO auch auf den Angeklagten ████████ zu erstrecken, der keine Revision eingelegt hat. Er ist als Mittäter an der Tat, wegen der der Angeklagte ████ bestraft worden ist, verurteilt worden. Dagegen ist der Angeklagte ████████ an den Taten, wegen derer die Angeklagten ████ und ██ verurteilt worden sind, nicht beteiligt gewesen. Schon aus diesem Grunde, also mangels eines Zusammenhangs im Sinne des § 357 StPO, entfällt daher bei ihm die Anwendung des § 357 StPO (RGSt 71, 24).
| Justizangestellter | Werner | Dr. Ortlieb | |||
| Dr. Ludwig | Moericke | Dr. Arndt |