Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Prüfung des strafbefreienden Rücktritts
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 107/90
- Datum
- 04.04.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch setzt voraus, dass das Aufgeben des Tatentschlusses freiwillig erfolgt ist; die Freiwilligkeit ist entscheidungserheblich darzustellen.
Die Verneinung eines strafbefreienden Rücktritts durch das Tatgericht bedarf einer hinreichenden, nachvollziehbaren Begründung; bloße Feststellungen ohne Substantiierung genügen nicht.
Bei der Prüfung der Freiwilligkeit sind konkrete Umstände und Verhaltensweisen des Täters, insbesondere fortgesetzte Versuche der Tatausführung, zu berücksichtigen und zu würdigen.
Lassen die Feststellungen der Vorinstanz die Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts offen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau, 21. November 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 107/90
in der Strafsache gegen ██, geboren am ███ 1953 in ███, wegen versuchter Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. April 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 21. November 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat strafbefreienden Rücktritt vom unbeendeten Versuch der Vergewaltigung mit unzureichender Begründung verneint. Es hat dazu lediglich ausgeführt, ein solcher Rücktritt komme nicht in Betracht, weil der Angeklagte auch bei den Manipulationen an M. L. den Entschluss, gegebenenfalls den Geschlechtsverkehr gewaltsam zu erzwingen, nicht aufgegeben habe, und demzufolge daran anschließend erneut versuchte, sein Glied in die Scheide des Mädchens einzuführen.
Bei der Strafzumessung berücksichtigt das Landgericht, dass der Angeklagte sein Ziel durchaus hätte erreichen können (UA S. 20).
Hiernach und nach den bisherigen Feststellungen zum Tatablauf ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte vom Versuch einer Vergewaltigung mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 2, 5, 8, 10).
Die Rücktrittsfrage muss neu geprüft werden.
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