Treffer
BGH Urteil

Revision wegen fehlerhafter Schöffenbesetzung und Herabstufung des Raubs

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 107/75
Datum
25.06.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob das Urteil gegen den Angeklagten S auf, weil eine erreichbare Hilfsschöffin irrtümlich von der Hauptverhandlung freigestellt wurde (Besetzungsrüge). Die Revision der Angeklagten K wurde teilweise stattgegeben: Der Tatbestand des schweren Raubes (Qualifikation öffentliche Straße) war entfallen, daher wurde auf einfachen Raub abgeändert und der Strafausspruch aufgehoben. Weitere Angriffe waren unbegründet; die Sache wird zur neuen Verhandlung, auch bzgl. verminderter Zurechnungsfähigkeit, zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Besetzungsrüge nach § 338 Nr. 1 StPO greift, wenn ein Mitglied des Schöffengerichts irrtümlich von der Teilnahme an der Hauptverhandlung freigestellt wurde, obwohl es erreichbar und zur Teilnahme in der Lage war.

2

Eine irrtümliche Befreiung eines Schöffen, der nicht unerreichbar ist und dessen Benachrichtigung zumutbar gewesen wäre, führt zur Aufhebung des Urteils wegen fehlerhafter Besetzung.

3

Bei Wegfall eines gesetzlichen Qualifikationstatbestands ist der Schuldspruch entsprechend materiell-rechtlich anzupassen; entfällt die Qualifikation, ist auf den verbleibenden Grundtatbestand zu erkennen.

4

Eine Revision ist unbegründet, soweit sie sich auf bloße Angriffe gegen die tatrichterlichen Feststellungen beschränkt und keine rechtsfehlerhafte Anwendung des materiellen Rechts oder Verfahrensrechts darlegt.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 9. September 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Arbeiter Wolfgang Rudolf S___), ohne festen Wohnsitz, geboren am █ 1938 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. die Hausfrau Katharina ███, geborene ██, geschiedene J___, geboren am █████ 1934 in ██████,

wegen Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Juni 1975, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Baumgarten, Dr. Meyer, Buddenberg,

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten S___) wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 9. September 1974 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.

II. Auf die Revision der Angeklagten ██ wird das Urteil

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass sie nicht des schweren Raubes, sondern des (einfachen) Raubes schuldig ist,

b) im Strafausspruch gegen sie mit den Feststellungen aufgehoben.

Gründe

Die weitergehende Revision der Angeklagten ██ wird verworfen.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen verurteilt.

I. Die Revision des Angeklagten S___)

Die Revision greift mit der Besetzungsrüge durch (§ 338 Nr. 1 StPO). Der Vorsitzende befreite den Hilfsschöffen O__ am Freitag, den 6. September 1974, (fehlerfrei) von der Teilnahme an der Hauptverhandlung am Montag, den 9. September 1974, 9.15 Uhr. Zugleich ordnete er die Ladung der an nächster Stelle stehenden Hilfsschöffin O__ an. Der Justizwachtmeister begab sich deshalb am selben Tage zur Wohnung der am Gerichtsort ansässigen Hilfsschöffin, traf sie jedoch nicht an. Nach Mitteilung von Hausnachbarn arbeitete sie bis zum Abend. Der Vorsitzende befreite sie ebenfalls noch am selben Tage und bestellte den Hilfsschöffen Patzelt. Dieser nahm dann an der Hauptverhandlung teil.

Der Vorsitzende hätte die Hilfsschöffin O__ nicht befreien dürfen; denn sie war nicht unerreichbar. Da sie am Freitagabend zurückerwartet wurde, war bis zum Montag noch ausreichend Zeit vorhanden, um sie, deren Fernsprechnummer in der Schöffenliste vermerkt war, notfalls durch die Polizei von ihrer Heranziehung zu unterrichten. Auf Anfrage hat sie sich dahin geäußert, dass ihrer Tätigkeit als Hilfsschöffin am 9. September 1974 nichts im Wege gestanden hätte.

Das Urteil gegen den Angeklagten S___ muss deshalb aufgehoben werden.

II. Die Revision der Angeklagten ██

Die Revision rügt nur die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.

Da der Qualifikationstatbestand des Raubes auf einer öffentlichen Straße seit dem 1. Januar 1975 weggefallen ist, hat der Senat den Schuldspruch entsprechend geändert. Das hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.

Die weitere Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben. Die Revision erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterlichen Feststellungen.

Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass auch die Frage der verminderten Zurechnungsfähigkeit nochmals zu prüfen ist.

SchumacherBaumgartenBuddenberg
MüllerMeyer
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