Revision teilweise stattgegeben: Einstellung der Beihilfe-Verurteilung nach §154a StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 107/70
- Datum
- 10.06.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Verfahren ist nach §154a StPO einzustellen, wenn die Voraussetzungen der dortigen Einstellung vorliegen und weitere Strafverfolgung entfallen soll.
Eine unterlassene Belehrung nach §265 StPO führt nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte sich bei ordnungsgemäßer Belehrung anders verteidigt hätte.
Der inländische Wein gilt als im Sinne des §4 Nr.2 LebensmittelG verfälscht, wenn durch unzulässigen Verschnitt mit ausländischen Erzeugnissen (verboten nach §2 Abs.2 S.2 WeinG) dessen Beschaffenheit verfälscht wird.
Beihilfe liegt vor, wenn der Lieferant wissentlich eine Lieferung tätigt, die dazu bestimmt ist, vom Abnehmer zum Verfälschen verwendet zu werden, und damit die Haupttat fördert.
Vorinstanzen
Landgericht Landau i. d. Pfalz, 7. Mai 1969
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Kaufmann Heinrich L. aus St. ██████, geboren am ███ 1906 in K. [REDACTED], wegen Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 10. Juni 1970 in der Sitzung vom 1. Juli 1970, woran teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Willms, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten, Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Dr. ██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ ██ CD und Dr. CD aus ███, Rechtsanwälte als Verteidiger in der Verhandlung,
Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Landau i. d. Pfalz vom 7. Mai 1969 nach Ausscheiden der Verurteilung wegen Beihilfe zum versuchten Betrug (§ 154 a StPO) im gesamten Strafaussprache mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Frankenthal/Pfalz zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte verkaufte große Mengen von ihm bezogener ausländischer Weine und Traubensäfte unter deutscher Bezeichnung an verschiedene Großabnehmer. Die Strafkammer hat ihn wegen eines fortgesetzten Vergehens nach § 4 Nr. 3 LebensmittelG in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Betrug sowie wegen eines weiteren rechtlich selbständigen fortgesetzten Vergehens nach § 4 Nr. 3 LebensmittelG in Tateinheit mit Beihilfe zu einem Vergehen nach § 4 Nr. 2 LebensmittelG und Beihilfe zum versuchten Betrug zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt, hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
I. Soweit der Angeklagte wegen in Tateinheit begangener Beihilfe zum versuchten Betrug verurteilt worden ist, hat der Senat das Verfahren gemäß § 154 a StPO eingestellt. Insoweit entfällt deshalb die Prüfung des Schuldspruchs.
II. Gegen die Verurteilung wegen zweier Vergehen nach § 4 Nr. 3 LebensmittelG, in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zu einem Vergehen nach § 4 Nr. 2 LebensmittelG, bestehen keine rechtlichen Bedenken.
1.) Die Verfahrensrügen. a) Anklage und Eröffnungsbeschluss legen dem Beschwerdeführer ein fortgesetztes vorsätzliches Vergehen der irreführenden Bezeichnung von Lebensmitteln in einem besonders schweren Fall (§ 4 Nr. 3, § 11 Abs. 1 und 3 LebensmittelG) in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen des Verschnitts von deutschem Wein mit ausländischen Erzeugnissen (§ 2 Abs. 2 S. 2, Abs. 3, § 26 Abs. 1 Nr. 1 WeinG) zur Last. In der Hauptverhandlung hat ihn die Strafkammer gemäß § 265 StPO darauf hingewiesen, dass anstelle eines Vergehens nach § 4 Nr. 3 LebensmittelG auch ein Vergehen nach § 4 Nr. 2 LebensmittelG, außerdem, soweit Einzeltaten angeklagt seien, Realkonkurrenz in Betracht komme. Verurteilt wurde der Angeklagte dann wegen eines fortgesetzten Vergehens nach § 4 Nr. 3 LebensmittelG und wegen eines weiteren gleichen Vergehens in Tateinheit mit Beihilfe zu einem Vergehen nach § 4 Nr. 2 LebensmittelG.
Die Revision beanstandet, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zu einem Vergehen nach § 4 Nr. 2 LebensmittelG verurteilt wurde, ohne nach § 265 StPO auf die Möglichkeit dieser Verurteilung hingewiesen worden zu sein. Das trifft zwar im Tatsächlich zu. Auf dem Mangel kann indessen das Urteil nicht beruhen, da sicher auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte, wäre der vermisste Hinweis gegeben worden, anders als geschehen hätte verteidigen können.
Nur zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass der gegebene Hinweis nicht, wie die Revision anzunehmen scheint, zum Inhalt hatte, dass der Angeklagte unter gegenseitigem Ausschluss nur entweder wegen eines Vergehens nach § 4 Nr. 3 LebensmittelG oder wegen eines Vergehens nach § 4 Nr. 2 LebensmittelG verurteilt werden könne, sondern dass seine Verurteilung „auch“ nach § 4 Nr. 2 LebensmittelG, also unter dem Gesichtspunkt sowohl des § 4 Nr. 3 wie des § 4 Nr. 2 LebensmittelG in Betracht komme.
b) Die übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.
2.) Auch die auf die Sachbeschwerde vorgenommene Prüfung des Schuldspruchs lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Der Erörterung bedarf dies nur zu folgendem Punkt:
Die Strafkammer sieht die Beihilfe zu einem Vergehen nach § 4 Nr. 2 LebensmittelG darin, dass der Angeklagte seinem Hauptabnehmer Heupel ausländischen Dessertwein lieferte, obwohl er wusste, dass Heupel diesen Wein mit deutschem Wein verschneiden und dann in den Verkehr bringen werde (UA S. 30/31). Die Revision meint, dass der Vorwurf nicht berechtigt sei, weil es sich bei Dessertwein nach seiner Eigenart und Beschaffenheit nicht um ein verfälschtes Lebensmittel im Sinne des § 4 Nr. 2 LebensmittelG handle. Sie verkennt dabei, dass hier das Verfälschen nicht in der Lieferung des ausländischen Dessertweins, sondern in dessen Verschnitt mit deutschen Weinen lag. Ein solcher Verschnitt ist durch § 2 Abs. 2 S. 2 WeinG schlechthin verboten. Wird er dennoch vorgenommen, so ist der deutsche Wein im Sinne des § 4 Nr. 2 LebensmittelG verfälscht.
III. Mit Rücksicht auf die teilweise Einstellung des Verfahrens (oben zu I) war das Urteil im gesamten Strafausspruch aufzuheben.
| Baldus | Müller | Meyer | |||
| Willms | Baumgarten |