Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Feststellungsmängeln (§ 20a StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 107/64
Datum
24.06.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anwendung des § 20a StGB; das LG verneinte dies und verurteilte den Angeklagten. Der BGH hebt den Strafausspruch mit den Feststellungen auf, weil das Urteil die Vortaten und die Persönlichkeit des Angeklagten nicht hinreichend würdigt. Zurückverweisung an das Landgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung; die Revision des Angeklagten wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwendung des § 20a StGB setzt eine umfassende und nachvollziehbare Würdigung der Vortaten und der Persönlichkeit des Täters voraus; das Urteil muss konkrete Feststellungen enthalten, die eine Überprüfung durch das Revisionsgericht ermöglichen.

2

Fehlen die erforderlichen Feststellungen zu den als Symptomtaten herangezogenen früheren Strafen oder deren Umständen, ist der Strafausspruch mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

3

Unverschuldete Notlagen oder äußere Einflüsse wie Alkoholisierung schließen die Anwendung des § 20a StGB nicht von vornherein aus; ihre Bedeutung ist im Rahmen der persönlichen Würdigung zu prüfen.

4

Bei der Heranziehung früherer Verurteilungen als Anhaltspunkte für Gefährlichkeit müssen Umstände und Beweggründe der Vortaten so dargelegt werden, dass deren Geeignetheit zur Begründung eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechertums beurteilt werden kann.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 13. September 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen den Arbeiter Hans M ██ ███, ohne festen Wohnsitz, geboren ████████████ 1930 in Kiel, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten schweren Raubes u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juni 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 13. September 1963 im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten wird verworfen.

II. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes im Rückfall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Zuchthausstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen wenden sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel des Angeklagten bleibt erfolglos; die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft führt insoweit zur Aufhebung des Urteils.

I. Revision der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft beanstandet, dass die Strafkammer die Anwendung des § 20a StGB abgelehnt und den Angeklagten nicht als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt hat. Die Rüge greift durch. Ob die Entscheidung der Strafkammer im Ergebnis bedenkenfrei ist oder nicht, kann der Senat nicht überprüfen, da das angefochtene Urteil die gebotene Würdigung der Vortaten und der Persönlichkeit des Angeklagten vermissen lässt. Bezüglich der als „Symptomtaten“ im Sinne des § 20a Abs. 1 StGB herangezogenen Bestrafungen wegen Raubes und schweren Raubes wird lediglich eine so knappe Sachverhaltsschilderung gegeben, dass sich daraus Anhaltspunkte zur Überprüfung der Beurteilung dieser Taten durch die Strafkammer nicht gewinnen lassen. Für die den Gegenstand dieses Verfahrens bildende Tat wird von einem nicht näher bestimmten Verdacht der maßgeblichen Beteiligung eines Bekannten des Angeklagten ausgegangen. Im Übrigen sei, so wird dargelegt, der Angeklagte bei Begehung der Taten nur der Situation und den Wirkungen des Alkohols erlegen. Diese Feststellungen sind angesichts des Lebenslaufes und der zahlreichen Vorstrafen des Angeklagten keine ausreichende Grundlage für eine Entscheidung über die Anwendung des § 20a StGB.

Die Strafkammer wird in der neuen Hauptverhandlung die Vortaten mit ihren Umständen und Beweggründen zu erörtern und eine eingehende Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten vorzunehmen haben (vgl. hierzu BGH MDR 1957, 562).

Dabei ist noch darauf hinzuweisen, dass weder selbst unverschuldete Notlagen (RGSt 72, 295, 296; RG HRR 1939, 387; 1941, 726; RG DR 1943, 137; BGH NJW 1955, 799, 800) noch äußere Einflüsse, die die Begehung der Tat gefördert haben, wie z. B. Alkoholgenuss (RGSt 73, 44, 46; 74, 217, 218; RG HRR 1939, 585; BGH MDR 1956, 143), die Anwendung des § 20a StGB ausschließen müssen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

II. Revision des Angeklagten

Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachbeschwerde hin hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

KirchhofBaldusMeyer
DotterweichHenning
Revision der Staatsanwaltschaft: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Feststellungsmängeln (§ 20a StGB) — Themis