Treffer
BGH Urteil

Revision zu Rauschtat (§330a StGB) nach Luminal- und Alkoholgenuss – Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 107/59
Datum
27.05.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, an Arzneimitteln gewöhnt, nahm Luminal und später Alkohol; durch die Alkoholisierung wurde ein die Zurechnungsfähigkeit ausschließender Rausch herbeigeführt, in dem er einen tödlichen Unfall verursachte. Der BGH bestätigt die Anwendbarkeit des § 330a StGB wegen unbewusster Fahrlässigkeit beim Alkoholgenuss, hebt jedoch den Strafausspruch auf, weil das Landgericht rechtsfehlerhaft die angebliche Uneinsichtigkeit als strafschärfend gewertet hat, und verweist zur neuen Entscheidung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 330a StGB ist auch anwendbar, wenn ein zunächst medikamentös beeinträchtigter Zustand durch nachfolgenden Alkoholgenuss in einen die Zurechnungsfähigkeit völlig ausschließenden Rausch überführt wird, sofern dieser Eintritt vorhersehbar war.

2

Wer trotz eines durch Überdosierung von Arzneimitteln herbeigeführten Zustands Alkohol zu sich nimmt und dadurch volltrunken wird, handelt unbewusst fahrlässig, wenn die Intensivierung der Wirkung für ihn vorhersehbar ist.

3

Die konkrete stoffliche Einordnung eines Wirkstoffs (z. B. Luminal vs. Opiate) ist unbeachtlich; maßgeblich sind die tatsächliche Rauschwirkung und deren Vorhersehbarkeit.

4

Die pauschale Annahme von Uneinsichtigkeit ist rechtsfehlerhaft, wenn der Angeklagte die Tatsachen zugibt, aber lediglich die aus ihnen gezogenen Schlussfolgerungen oder die Ursachenzuschreibung bestreitet; eine derartige Würdigung darf nicht strafschärfend in die Strafzumessung eingehen.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 5. September 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Facharzt Dr. Theodor ███ aus ███, geboren am ███████ 1905 in ███, wegen Rauschtat

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 27. Mai 1959 in der Sitzung vom 29. Mai 1959, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. █████ bei der Vorverhandlung, Justizangestellter ███████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 5. September 1958 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Duisburg zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte, der sich bei der Bekämpfung von Schmerzen an Dilaudid und Morphin-Atropin gewöhnt hatte, nahm auf Empfehlung eines befreundeten Arztes im Juni 1957 zwecks Entwöhnung erhebliche Mengen Luminal zu sich. Er wusste, dass der Luminalrausch in seiner Wirkung dem Alkoholrausch nahe kommt, dass Menschen in diesem Zustand zu unvorhersehbarem, auch sonst persönlichkeitsfremdem, gemeingefährlichem Verhalten gelangen können und dass diese Wirkung selbst durch geringen Alkoholgenuss erheblich gesteigert wird. Am 29. Juni 1957 befand sich der Angeklagte in einem solchen Luminalrausch, der allerdings seine Zurechnungsfähigkeit noch nicht ausschloss. Der Angeklagte trank jedoch in diesem Zustand vier Glas Schnaps und zwei „Stößchen" Bier und wurde dadurch völlig unzurechnungsfähig. In diesem Rauschzustand lenkte er seinen Personenkraftwagen und verursachte einen Verkehrsunfall, der den Tod eines Menschen zur Folge hatte.

Das Landgericht hat ihn „wegen fahrlässig begangener Rauschtat" nach § 330a StGB zu einem Jahr Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen. Die Revision des Angeklagten macht fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts geltend; sie hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

1. Die Nachprüfung des Schuldspruchs ergibt keine den Angeklagten beschwerende Rechtsfehler. Die Ausführungen der Revision, dass Luminal nicht zu den Opiaten gehöre, liegen neben der Sache; auch wenn dies richtig ist, ändert es nichts daran, dass Luminal Menschen in einen Rauschzustand versetzen kann und dass der Angeklagte dies gewusst hat. Es kommt darauf aber auch nicht an; denn der die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten völlig ausschließende Rauschzustand, der die Voraussetzung der Anwendbarkeit des § 330a StGB ist, wurde erst durch den Alkoholgenuss herbeigeführt, dessen Wirkung der Angeklagte nach seinen Erfahrungen voraussehen konnte und hätte voraussehen müssen.

Ob der Angeklagte, als er Alkohol zu sich nahm, an dessen Wirkung auf ihn unter den gegebenen Umständen tatsächlich gedacht hat oder nicht, ist den Urteilsfeststellungen allerdings nicht mit völliger Klarheit zu entnehmen. Der Angeklagte hat aber jedenfalls unbewusst fahrlässig gehandelt, indem er trotz seines durch Überdosierung von Luminal herbeigeführten Zustandes Alkohol zu sich nahm, und obwohl er nach seinen Kenntnissen und Erfahrungen in der Lage war, die Folgen zu übersehen. Dass er infolge des Luminalgebrauchs schon für geringe Alkoholmengen empfindlich war, ändert nichts an der Anwendbarkeit des § 330a StGB (BGHSt 1, 196; 4, 73). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Die von der Revision angeführte Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (VRS 15, 202), die übrigens im Schrifttum (Schönke III 1 zu § 330a StGB) als bedenklich bezeichnet wird, trifft auf den vorliegenden Fall nicht zu.

2. Hingegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Das Landgericht hat als straferschwerend angesehen, dass der Angeklagte sich nicht zu seiner Arzneimittelsucht bekannt hat. Das ist rechtsfehlerhaft. Denn der Angeklagte hat die Tatsache, dass er Arzneimittel, wie Dilaudid, Morphin-Atropin und Luminal in den festgestellten Mengen zu sich genommen hat, nicht bestritten. Er hat lediglich geltend gemacht, dass sein Zustand nicht oder jedenfalls nicht allein durch diese Mittel, sondern vor allem durch eine infolge Überarbeitung hervorgerufene Erschöpfung verursacht worden sei. Ein Angeklagter, der die Tatsachen als solche sogar zugibt und sich nur gegen die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen wendet, überschreitet aber keinesfalls die Grenzen zulässiger Verteidigung. Erst recht ist ihm nicht zu verwehren, sich gegen eine Behauptung zu wenden, die – wie hier die angebliche Arzneimittelsucht – für die Beurteilung seiner Straftat völlig unerheblich ist. Daraus kann nicht der Vorwurf der Uneinsichtigkeit hergeleitet werden. Da die Strafe für eine unbewusst fahrlässig herbeigeführte Volltrunkenheit sehr hoch ist, muss angenommen werden, dass sie durch die rechtsfehlerhafte Erwägung des Landgerichts beeinflusst worden ist. Deshalb ist das Urteil im Strafausspruch aufzuheben. Bei der Neufestsetzung der Strafe ist wiederum über die Sicherungsmaßnahme zu entscheiden.

Der Senat hat von der ihm nach § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO zustehenden Befugnis Gebrauch gemacht.

ScharpenseelDr. DotterweichMenges
BaldusDr. Schalscha
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