Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen schweren Diebstahls und Betrugs

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 107/51
Datum
10.04.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verurteilung wegen schweren Diebstahls (Rückfall) und Betrugs. Der BGH verwirft die Revision: Die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht nach §244 Abs.2 StPO nicht verletzt, weil keine offenkundigen Anhaltspunkte für die Unmöglichkeit des Eindringens bestanden. Feststellungen zur Tatbeteiligung und die teilweise Anrechnung der Untersuchungshaft (wegen hartnäckigen Leugnens und falscher Angaben) sind rechtlich geboten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine weitergehende von Amts wegen erforderliche Aufklärung nach § 244 Abs. 2 StPO besteht nur, wenn sich dem Gericht offensichtlich aufdrängt, dass der Angeklagte in objektiver Hinsicht nicht in der Lage gewesen sein konnte, die Tat zu begehen.

2

Die Feststellung, ob ein Angeklagter Täter oder nur Gehilfe war, kann die Strafkammer der freien Beweiswürdigung entnehmen; Angriffe, die lediglich die materielle Bewertung der Beweise rügen, sind unzulässig, sofern keine Rechtsfehler geltend gemacht werden.

3

Bewusst unwahre Angaben und ein hartnäckiges Leugnen können bei der Strafzumessung und bei der teilweisen Anrechnung der Untersuchungshaft strafverschärfend berücksichtigt werden.

4

Die teilweise Nichtanrechnung von Untersuchungshaft ist rechtlich zulässig, wenn das Gericht konkrete Umstände des Leugnens und der Falschbehauptungen feststellt; ob bloßes Bestreiten generell verwertbar ist, bleibt offen.

Vorinstanzen

Landgericht in ███, 11. Januar 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen den ledigen Buchbinder Heinrich ███ ██ aus ██ bei ███, geboren am ███ 1899 in ███, ███, wegen schweren Diebstahls im Rückfall

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der 26. Sitzung vom 10. April 1951, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in ███ vom 11. Januar 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls im Rückfall, wegen Betrugs und wegen mittelbarer Falschbeurkundung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten Zuchthaus verurteilt, die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und außerdem ist auf Zulässigkeit der Polizeiaufsicht über ihn erkannt worden.

Seine Revision greift nur die Verurteilung wegen Diebstahls und wegen Betrugs an; sie rügt die Verletzung des Verfahrens- und des Strafrechts, jedoch ohne Erfolg.

1.) Die verfahrensrechtlichen Bedenken sind unbegründet.

Das gilt zunächst von der Beanstandung, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO zur Anklage wegen Diebstahls vernachlässigt, und zwar habe es nicht geprüft, ob der Angeklagte nach seinem Körperumfang überhaupt in der Lage war, durch den engen Fensterspalt in den Laden des Bestohlenen einzudringen. Denn im Gegenteil gibt die Strafkammer ihrer Überzeugung Ausdruck, dass nur ein gewandter und im Einsteigen in Häuser besonders erfahrener Dieb die Tat auf diese Weise ausführen konnte, und dass gerade der Angeklagte diese Fähigkeiten in früheren Jahren bei einer großen Zahl von Einbruchsdiebstählen bewiesen habe.

Zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen über die Körperbeschaffenheit des Angeklagten wäre das Gericht nur dann verpflichtet gewesen, wenn sich ihm – was die Revision selbst nicht zu behaupten vermag – die Überzeugung hätte aufdrängen müssen, dass der Angeklagte offensichtlich nicht imstande gewesen sein konnte, durch den schmalen Fensterspalt zu gelangen.

Rechtlich unangreifbar sind ferner die Feststellungen der Strafkammer über die Größe des Fensters und darüber, dass der Angeklagte nicht etwa nur Gehilfe für einen anderen Mittäter war. Sie folgert dies aus einer Reihe von Beweistatsachen.

Was die Revision sonst noch zur Begründung ihres verfahrensrechtlichen Angriffs vorbringt, wendet sich unzulässigerweise mit der Behauptung, die gegen den Angeklagten sprechenden Umstände reichten zu seiner Überführung nicht aus, gegen die von Rechtsfehlern und Widersprüchen freie Beweiswürdigung des Landrichters.

2.) Das Urteil weist ebensowenig sachlichrechtliche Mängel auf.

Die Feststellungen der Strafkammer rechtfertigen die Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfall und die wegen Betrugs.

Keinen rechtlichen Bedenken unterliegt es entgegen der Auffassung der Revision insbesondere auch, dass die Strafkammer dem Angeklagten die Untersuchungshaft nur zum Teil angerechnet hat. Die Begründung hierfür, er habe hartnäckig geleugnet, reicht in Verbindung mit Erwägungen an anderer Stelle des Urteils aus. Dort erwähnt es, dass er schon in Ermittlungsjahren und auch in der Hauptverhandlung bewusst unwahre Angaben über die Herkunft der von ihm gestohlenen Waren machte und einen Jugoslawen der Tat verdächtigte. Der Angeklagte hat sich also nicht darauf beschränkt, die ihm zur Last gelegte Tat schlechthin zu bestreiten. Mit Recht durfte daher die Strafkammer sein Leugnen als hartnäckig insoweit straferschwerend berücksichtigen, als sie ihm nur einen Teil der Untersuchungshaft anrechnete. Wegen dieser im Urteil näher gekennzeichneten Art des Leugnens des Angeklagten braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden, ob das bloße Bestreiten oder das ohne weitere Begründung als „hartnäckig“ bezeichnete Leugnen eines Angeklagten bei der Strafzumessung zu seinem Nachteil verwertet werden darf.

Dr. KirchnerHennekaWerner
Dr. DotterweichDr. Sauer
Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen schweren Diebstahls und Betrugs — Themis