Treffer
BGH Beschluss

BGH: Herabstufung von schwerem Raub zu einfachem Raub und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 10/75
Datum
13.08.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes ein. Der BGH änderte den Schuldspruch nach der geänderten Rechtslage dahin ab, dass nur versuchter Raub vorliegt, und hob den Strafausspruch auf. Zurückverweisung erfolgte, weil die Strafkammer die Strafe nach dem früheren § 250 StGB bemessen und eine nach der Tat verhängte „Vorstrafe“ zu Unrecht berücksichtigt hatte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht berücksichtigt nach § 354a StPO i.V.m. § 2 Abs. 3 StGB veränderte strafrechtliche Rechtslagen zugunsten des Angeklagten; eine mildere Neuregelung ist auf bereits rechtskräftig gewordene Entscheidungen anzuwenden, soweit sie günstiger ist.

2

Ein wegen eines schwereren Delikts verurteilter Schuldspruch ist zu ändern, wenn die gegenwärtige Gesetzeslage das Verhalten nicht mehr als dieses schwerere Delikt einstuft.

3

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, wenn die ursprüngliche Strafe unter anderem unter Zugrundelegung eines nunmehr nicht mehr einschlägigen Strafrahmens oder anderer fehlerhafter Voraussetzungen festgesetzt wurde.

4

Bei der Strafzumessung dürfen Eintragungen im Strafregister, die Strafen aus Entscheidungen betreffen, die nach der begangenen Tat verhängt wurden, nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 29. Mai 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 10/75

in der Strafsache gegen den Fahrverkäufer Kurt Josef S. ██████ aus ████, dort geboren am ██████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29. Mai 1974

1. im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte anstatt wegen versuchten schweren Raubes wegen versuchten Raubes verurteilt ist (§§ 249, 25 Abs. 2, 22, 55 StGB);

2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung der Strafkammer geltenden Recht keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Vom Revisionsgericht ist jedoch nach § 354a StPO i. Verb. mit § 2 Abs. 3 StGB zu berücksichtigen, dass nach der jetzigen Rechtslage der auf einem öffentlichen Weg oder Platz begangene Raub nicht mehr als schwerer Raub zu beurteilen ist (vgl. § 250 StGB n.F.). Deshalb muss der Schuldspruch geändert werden. Der Angeklagte ist nur wegen eines Verbrechens des (einfachen) Raubes (§ 249 StGB) zu verurteilen.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, da die Strafkammer die Strafe dem – gemäß § 44 StGB a.F. nach unten erweiterten – Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB a.F. entnommen hat. Der Strafausspruch wäre im Übrigen auch deshalb zu beanstanden gewesen, weil das Landgericht zu Lasten des Beschwerdeführers die „Vorstrafe“ unter Nr. 2 des Strafregisterauszugs gewertet hat, bei der es sich ersichtlich um die nach Begehung der jetzt abgeurteilten Tat verhängte und deshalb nach § 76 StGB a.F. jetzt einbezogene Strafe von sieben Monaten aus dem Urteil des Schöffengerichts Saarlouis vom 16. Dezember 1971 handelt.

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