Revision wegen Diebstahl/Hehlerei: Schuldsprüche geändert, Strafaussprüche aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 10/71
- Datum
- 10.02.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine erfolgreiche Sachrüge des Angeklagten erstreckt sich nach § 357 StPO auf Mitangeklagte, soweit die gerügten Rechtsfehler auch deren Verurteilung betreffen.
Für die Annahme mehrerer selbständiger Taten bei wahlweiser Verurteilung wegen Hehlerei sind konkrete Feststellungen erforderlich, dass die Sachen durch mehrere selbständige Handlungen erlangt oder gehehlt wurden.
Bloßer Besitz einer Sache kurz nach einem Diebstahl kann ein Indiz für eine selbständige hehlerische Handlung sein, begründet diese Annahme jedoch nicht zwingend ohne nähere Feststellungen.
Fehlen solche Feststellungen und ist nicht auszuschließen, dass eine geänderte rechtliche Würdigung strafmildernd wirkt, sind die Strafaussprüche aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 30. Juli 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 10/71 █████████
in der Strafsache gegen den Rohrleger Erich ███ aus ████, geboren am 2. █████ 1930 in ████, Kreis ██████, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 10. Februar 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 30. Juli 1970 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass schuldig sind: a) der Angeklagte ███ des Diebstahls in vier schweren Fällen oder der Hehlerei in einem Falle, der Mitangeklagte Eckhard ███ b) des Diebstahls in fünf schweren Fällen oder der Hehlerei in einem Falle und der Entziehung elektrischer Energie, 2. in den gesamten Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ███ wegen Diebstahls oder Hehlerei in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und den Mitangeklagten ███ wegen Diebstahls oder Hehlerei in fünf Fällen und wegen Entziehung elektrischer Energie ebenfalls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit der Revision wendet sich der Angeklagte ███ gegen seine Verurteilung wegen Diebstahls oder Hehlerei in den Fällen zum Nachteil der Firma ███ und zum Nachteil der Firma ██ (Nr. II, 2. und 4. der Urteilsgründe). Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge zum Teil Erfolg und ist nach § 357 StPO auf die Verurteilung des Mitangeklagten ███████, der keine Revision eingelegt hat, zu erstrecken. Die Beschränkung auf die Fälle zum Nachteil der Firma ███ und zum Nachteil der Firma ██████ ist unwirksam, da nur eine Tat vorliegt, wenn sich der Angeklagte der Hehlerei schuldig gemacht hat.
Nach den Feststellungen der Strafkammer sind keine Bedenken gegen die Annahme zu erheben, dass der Angeklagte ███ die in der von ihm benutzten Wohnung am 22. Februar 1970 und am 2. März 1970 aufgefundenen Sachen gestohlen oder gehehlt hat. Dies trifft auch für das bei der Zeugin ███████ aufgefundene Tischfeuerzeug und für die vergoldete Pistole zu, die der Angeklagte ███ am 17. Februar 1970 dem Zeugen ██████ gezeigt und als sein Eigentum bezeichnet hat. Das gleiche gilt für den Mitangeklagten ███ wegen der Sachen, die am 22. Februar 1970 in seiner Wohnung aufgefunden worden sind. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der von der Strafkammer gezogene Schluss, dass auch die DL-Trockenbatterien und die Lebensmittel aus den am 7. Februar 1970 bei der Firma ███ und am 21. Februar 1970 bei der Firma ██████ begangenen Einbruchsdiebstählen stammen, rechtlich nicht zu beanstanden. Was die Revision dagegen vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
Irrtümlich ist indessen die rechtliche Würdigung der Strafkammer, dass sich die Angeklagten sowohl bei Annahme des Diebstahls als auch bei Annahme der Hehlerei durch mehrere selbständige Handlungen schuldig gemacht haben. Mehrere Taten kommen nur bei den Einbruchsdiebstählen in Betracht. Soweit dagegen wahlweise Hehlerei angenommen wird, fehlt es an Feststellungen darüber, dass die Angeklagten die Sachen durch mehrere Handlungen erlangt haben. Auch dem Urteilszusammenhang lässt sich darüber nichts entnehmen. Allein der Umstand, dass der Angeklagte ███ die in der Zeit zwischen dem 14. und 16. Februar 1970 gestohlene vergoldete Pistole bereits am 17. Februar 1970, also wenige Tage vor dem in der Nacht zum 21. Februar 1970 begangenen Diebstahl von Lebensmitteln zum Nachteil der Firma ██████, in Besitz hatte, ist ein Anhalt für mindestens zwei selbständige Handlungen der Hehlerei. Indessen muss dieser Besitz nicht notwendig schon ein hehlerischer gewesen sein. Angesichts des Mangels näherer Feststellungen lässt sich auch nicht ausschließen, dass die Angeklagten fortgesetzt gehehlt haben.
Da eine weitere Aufklärung des Tatplans und der Tatausführung nicht möglich ist, hat das Revisionsgericht die Schuldsprüche geändert. Es ist zwar unwahrscheinlich, aber nicht auszuschließen, dass der Tatrichter auf der Grundlage dieser geänderten Schuldsprüche eine mildere Strafe ausgesprochen hätte. Deshalb war das Urteil in den gesamten Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben. Der Tatrichter hat nach Änderung der Schuldsprüche nunmehr nur eine Strafe gegen jeden Angeklagten festzusetzen, soweit sie sich wegen Diebstahls oder Hehlerei schuldig gemacht haben.
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