Revision teilweise stattgegeben: Verjährung und Feststellungsdefizite bei sexualstrafrechtlichen Taten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 106/91
- Datum
- 05.06.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei gleichartigen, häufig wiederholten sexuellen Handlungen an derselben Person kann eine fortgesetzte Tat angenommen werden; der Tat- und Schuldumfang ist durch die Angabe einer Mindestzahl der Handlungen hinreichend bestimmbar.
Die Verjährungsfrist für ein Vergehen nach §174 StGB beträgt fünf Jahre (vgl. §78 Abs.3 Nr.4 StGB); eine zur Verjährungsunterbrechung geeignete Handlung muss innerhalb dieser Frist erfolgen, andernfalls ist das Delikt verjährt.
Erstreckt sich ein Tathandeln über Zeiträume, in denen wegen Altersgrenzen unterschiedliche Tatbestände gelten (z.B. §176 StGB), muss das Gericht für den Zeitraum nach Eintritt der Altersgrenze konkrete Feststellungen über die Mindestzahl der verwirklichten Tathandlungen treffen.
Beeinträchtigt eine rechtsfehlerhafte Verurteilung die Strafzumessung, sind die betroffenen Einzelstrafen und der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben und die Sache zur Neubemessung und Neufestsetzung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 12. Oktober 1990
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ███ Gerd aus ███████████, geboren am ███████ 1958 in ███████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juni 1991, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ███████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ ███ ██████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird I. das Urteil des Landgerichts Mainz vom 12. Oktober 1990 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in vier Fällen, des sexuellen Missbrauchs eines Kindes sowie des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen schuldig ist, in den Einzelstrafaussprüchen wegen 2. sexuellen Missbrauchs eines Kindes und wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. II. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten der Vergewaltigung in vier Fällen sowie des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen schuldig gesprochen; es hat ihn deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen seine Verurteilung wegen Vergewaltigung in vier Fällen wendet, ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Das gilt sowohl für die allein diesem Teil der Verurteilung zugrunde liegende Beweiswürdigung, deren Gegenstand die Ablehnung eines Beweisantrags auf Einnahme des gerichtlichen Augenscheins ist, als auch für die Sachbeschwerde, die weder zum Schuldspruch noch zu den betroffenen Einzelstrafaussprüchen einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufdeckt. Anders verhält es sich mit der Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen. Hierzu ist folgendes auszuführen:
Im ersten Fall hat der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen in der Zeit von Juni 1976 bis 1982 seine Stieftochter Elke F., die am 9. Mai 1970 geboren ist, also zur Tatzeit sechs bis zwölf Jahre alt war, „wöchentlich etwa einmal“ dazu bestimmt, an seinem Glied zu reiben; dabei kam es in der damaligen Wohnung des Angeklagten zu mindestens 200 sexuellen Handlungen der beschriebenen Art. Die Annahme einer fortgesetzten Handlung begegnet angesichts der hohen Frequenz der nach Art und Begleitumständen gleichartigen sexuellen Handlungen keinen rechtlichen Bedenken. Dass diesen Handlungen ein sie alle umfassender Gesamtvorsatz zugrunde lag, wird zwar im Urteil nicht ausdrücklich hervorgehoben, ergibt sich jedoch unter Berücksichtigung der vorgenannten Besonderheiten des Falles daraus, dass die Kammer zum zweiten Tatkomplex (1983 bis 1986) festgestellt hat, der Angeklagte habe nach einjähriger Unterbrechung seiner sexuellen Annäherungen „erneut“ den Entschluss gefasst, gegenüber seiner Stieftochter sexuell zudringlich zu werden. Der Tat- und Schuldumfang ist durch Angabe der Mindestzahl der sexuellen Handlungen hinlänglich festgelegt (vgl. BGH NStZ 1983, 326; BGHR StPO § 264 Abs. 1 Satz 1 Schuldumfang 3). Das Landgericht hat den Angeklagten jedoch zu Unrecht wegen tateinheitlich verübten sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen verurteilt. Dabei ist übersehen worden, dass die Verfolgung dieses Delikts bereits verjährt war. Die Verjährungsfrist beträgt bei einem Vergehen gegen § 174 StGB
5 Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB); sie war demgemäß abgelaufen, bevor mit dem Erlass des Haftbefehls gegen den Angeklagten am 18. Dezember 1989 die erste, zur Verjährungsunterbrechung geeignete Handlung (§ 78c Abs. 1 Nr. 5 StGB) stattfand. Der Schuldspruch im ersten Fall muss demgemäß auf den sexuellen Missbrauch eines Kindes (§ 176 StGB) beschränkt werden. Es ist nicht auszuschließen, dass sich die rechtsfehlerhafte Verurteilung wegen eines tateinheitlich verübten Vergehens gegen § 174 StGB zum Nachteil des Angeklagten auf die Bemessung der in Frage stehenden Einzelstrafe ausgewirkt hat. Der betroffene Einzelstrafausspruch ist daher aufzuheben. 2. Im zweiten Fall hat der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen in der Zeit von 1983 bis Mai 1986 seine Stieftochter, die zu Beginn dieses Zeitraums fast dreizehn, an dessen Ende etwa sechzehn Jahre alt war, „bis zu dreimal wöchentlich“ dazu gebracht, ihn durch Masturbation bis zum Samenerguss zu befriedigen. Dies geschah innerhalb des angegebenen Zeitraums insgesamt mindestens 300 Mal. Auch in diesem Fall bestehen gegen die Bejahung einer Fortsetzungstat aus den bereits zu 1. aufgeführten Gründen im Ergebnis keine durchgreifenden Bedenken. Der Tat- und Schuldumfang ist durch Angabe der Mindestzahl der sexuellen Handlungen ebenfalls ausreichend bestimmt. Das gilt freilich nur für das Vergehen gegen § 174 StGB, nicht dagegen für das Delikt des sexuellen Missbrauchs
eines Kindes (§ 176 StGB). Da dieses Delikt – wie die Kammer zutreffend ausführt – ab dem 9. Mai 1984, als die Stieftochter vierzehn Jahre alt wurde, entfiel, bleibt mangels entsprechender Feststellungen offen, wie hoch die Mindestzahl derjenigen Fälle ist, in denen der Angeklagte ab 1983 noch den Tatbestand des § 176 StGB verwirklicht hat. Mit Rücksicht auf diese Unklarheit hat der Senat in der Revisionshauptverhandlung die Strafverfolgung im zweiten Fall mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 und 1 Nr. 2 StPO auf das Vergehen gegen § 174 StGB beschränkt. Die Beschränkung nötig jedoch zur Aufhebung des betroffenen Einzelstrafausspruchs. 3. Die Aufhebung der beiden Einzelstrafaussprüche zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Über die Festsetzung der beiden aufgehobenen Einzelstrafen sowie
ber die Bildung der Gesamtstrafe ist daher neu zu verhandeln und zu entscheiden.
| Herdegen | Theune | Gollwitzer | |||
| Maier | Niemöller |