Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Strafaussprüche: mangelhafte Begründung des minder schweren Falles und Doppelverwertung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 106/88
Datum
30.03.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen Verurteilungen wegen Raubes und Freiheitsberaubung ein, der BGH gab ihr statt. Der Senat hob die Strafaussprüche gegen zwei Angeklagte auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Grund waren eine unzureichende Gesamtdarstellung bei der Annahme eines minder schweren Falles (§ 249 Abs.2 StGB), Verstöße gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs.3 StGB) sowie fehlerhafte Berücksichtigung früherer Verurteilungen. Bei der erneuten Entscheidung sind Täterpersönlichkeit und Bewährungsprüfung zu berücksichtigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme eines minder schweren Falles nach § 249 Abs. 2 StGB erfordert eine umfassende, nachvollziehbare Darstellung mildernder und etwaiger erschwerender Umstände, damit das Revisionsgericht die Gesamtwürdigung überprüfen kann.

2

Bei der Strafzumessung dürfen tatbestandsmäßige Merkmale oder bereits zur Tatqualifikation herangezogene Umstände nicht nochmals strafschärfend verwertet werden (Doppelverwertungsverbot, § 46 Abs. 3 StGB).

3

Frühere Verurteilungen und sonstige relevante Aspekte der Täterpersönlichkeit sind bei der Strafrahmenwahl und Einzelstrafbemessung zu berücksichtigen; ihr Unterlassen kann die Aufhebung des Strafausspruchs rechtfertigen.

4

Bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 StGB) sind die Umstände der Täterpersönlichkeit in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 23. Juli 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ███ Peter Herbert aus █, dort geboren ████████ 1965, sowie Fred Olaf aus █, dort geboren am ██ 1965, wegen Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. März 1988, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, der Angeklagte ████ persönlich, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Juli 1987, soweit es die Angeklagten ██ und ██ betrifft, in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen.

Gründe

I. Das Landgericht hat die beiden Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung (in zwei Fällen) verurteilt, den Angeklagten ██ zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, den Angeklagten ██ zu einer solchen von einem Jahr. Die Vollstreckung beider Strafen ist zur Bewährung ausgesetzt worden.

Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer auf die Strafaussprüche beschränkten, zuungunsten der beiden Angeklagten

eingelegten Revision Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel wird vom Generalbundesanwalt vertreten.

II. Das Rechtsmittel hat in vollem Umfang Erfolg.

1. Rechtliche Bedenken bestehen bereits gegen die Begründung für das Vorliegen eines minder schweren Falles (§ 249 Abs. 2 StGB). Im landgerichtlichen Urteil heißt es hierzu:

"Eine alkoholbedingte verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB ist nicht auszuschließen und hat nach Überzeugung der Kammer das Schuldmaß so weit reduziert, daß dies in der Gesamtschau die Annahme eines minder schweren Falles begründet. Beide Angeklagte haben nicht mehr feststellbare, jedoch erhebliche Mengen Bier zu sich genommen und in alkoholisiertem Zustand dem Vorschlag des gesondert verfolgten ██████████, dem Zeugen ██████████, Geld zu entwenden, ohne konkrete weitere Tatplanung zugestimmt. Motiv ihres Handelns war nicht eine vernünftig ausgedachte Wegnahme des Geldes, um sich dessen adäquaten Gegenwert zu sichern, sondern in erster Linie weiterer Alkoholgenuß, für den man Geld beschaffen wollte. Hinzu kommt, daß eine gewisse Gruppendynamik, beherrscht von dem gemeinsamen Wunsch nach weiterem Alkoholgenuß, die selbständige Willensbildung der beiden Angeklagten einengte."

Diese Ausführungen sind einseitig auf die Angabe der Milderungsgesichtspunkte begrenzt. Sie entbehren der im Regelfall erforderlichen umfassenden Darstellung der für die Strafrahmenwahl maßgeblichen Umstände. Zwar wird die "Gesamtschau" erwähnt, jedoch keiner der Erschwerungsgründe angegeben, so daß der Senat nicht nachprüfen kann, ob die Strafkammer eine für den konkreten Fall ausreichende, die Relativierung der Milderungsgründe durch erschwerende Gesichtspunkte berücksichtigende Gesamtbetrachtung vorgenommen hat. Die Besorgnis, daß dies unterblieben ist, erscheint um so berechtigter, als das Landgericht selbst im Rahmen der konkreten den Angeklagten ██ betreffenden Strafbemessung die Vielzahl seiner Vorverurteilungen unbeachtet gelassen hat. Gegen den zur Tatzeit erst 21 Jahre alten Angeklagten waren schon früher sechs Strafverfahren durchgeführt worden, die jeweils mit einer Verurteilung endeten. Vom 4. September bis 8. Oktober 1985 hatte er sich in Haft befunden. An diesem Tage wurde er – unter Einbeziehung zwei vorher ergangener Urteile – zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt. Zumindest die weit überwiegende Zahl der durch die verschiedenen früheren Urteile geahndeten Diebstähle hatte er zusammen mit anderen begangen. Hinsichtlich der im angefochtenen Urteil angesprochenen „Gruppendynamik“ hatte er also schon damals seine Erfahrungen gemacht, so daß er ihrer Wirkung nunmehr nicht zum ersten Mal ausgesetzt war. Die Zeit zwischen der letzten Vorverurteilung und der neuen Tatbegehung betrug nicht einmal ein Jahr. Auf alle diese Besonderheiten in der Täterpersönlichkeit des Angeklagten ██ ist das Landgericht weder bei der Strafrahmenwahl noch bei der Einzelstrafbemessung, auch nicht im Zusammenhang mit der Prüfung der Aussetzungsvoraussetzungen nach § 56 Abs. 2 StGB eingegangen.

2. a) Aus dem Vorstehenden folgt, daß ebenfalls die konkreten Strafzumessungserwägungen bezüglich des Angeklagten ██ zu beanstanden sind.

Diese weisen aber auch einen Rechtsmangel zum Nachteil des Angeklagten auf. Strafschärfend hat der Tatrichter unter anderem gewertet, daß der Angeklagte „bei der Gewaltanwendung aktiv beteiligt war“. Hierin liegt ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB). Aus diesem Grund muß der den Angeklagten betreffende Strafausspruch auch zu seinen Gunsten aufgehoben werden (§ 301 StPO).

b) Die Begründung der gegen den Angeklagten ██ erkannten Strafe ist ebenfalls nicht frei von Fehlern. Das Landgericht hat bei ihm als strafmildernd erachtet, daß er bisher niemals durch die Begehung von Körperverletzungsdelikten in Erscheinung getreten ist. Für die Herausstellung dieses Umstandes zugunsten des Angeklagten fehlt jeglicher Anlaß. ██ █████ ist vom Landgericht nicht wegen einer derartigen Straftat, sondern wegen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung begangenen Raubes verurteilt worden. Gerade ein solches Delikt hatte er aber früher schon einmal verübt, so daß er einschlägig rückfällig geworden ist.

3. Da diese Mängel die Aufhebung der beiden Strafaussprüche bedingen, bedarf es nicht eines näheren Eingehens

auf die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB. Der Senat beschränkt sich insofern auf den Hinweis, daß Umstände in der Täterpersönlichkeit bei der vorzunehmenden Gesamtwertung mitzuberücksichtigen sind.

TheuneMeyerNiemöller
HerdegenGollwitzer
Aufhebung der Strafaussprüche: mangelhafte Begründung des minder schweren Falles und Doppelverwertung — Themis