Notaranderkonto: Aufhebung wegen lückenhafter Feststellungen zu Betrug/Untreue-Vorsatz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 106/84
- Datum
- 26.09.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Verurteilung wegen Betrugs müssen die Feststellungen zur Täuschung und zum Vorsatz widerspruchsfrei sein; eine bewusst unwahre Bestätigung kann nicht zugleich lediglich als „In-Kauf-Nehmen“ der Unrichtigkeit begründet werden, ohne den maßgeblichen Vorsatzinhalt klar festzustellen.
Für die Annahme bedingten Vorsatzes genügt nicht die bloße Feststellung, der Täter habe sich nicht vergewissert oder es habe sich ihm „immer mehr aufgedrängt“; erforderlich sind konkrete Feststellungen dazu, dass er die Möglichkeit der tatbestandlichen Umstände erkannt und gebilligt hat.
An den Nachweis der inneren Tatseite bei § 266 StGB sind strenge Anforderungen zu stellen, insbesondere wenn eigennütziges Handeln nicht festgestellt ist.
Die Einschaltung eines Notars zur Führung eines Anderkontos ist Amtstätigkeit (§ 23 BNotO) und kann nicht Gegenstand einer privatrechtlichen Geschäftsbesorgungsvereinbarung sein; Erklärungen der Beteiligten sind insoweit als Weisungen/Ersuchen zur Ausübung der Amtstätigkeit einzuordnen.
Betrug kann auch durch das Unterlassen einer gebotenen Aufklärung begangen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 26. September 1983
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL 2 StR 106/84 in der Strafsache gegen ██ den Rechtsanwalt und Notar Sylvester aus F______), dort geboren am (____) 1929, wegen Untreue u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. August 1984, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösle, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer Maier B. Gollwitzer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ aus [REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 26. September 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.
Gründe
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in drei Fällen und wegen (fortgesetzter) Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet. Jedoch hat die Sachrüge Erfolg.
A. Verurteilung wegen Betruges
I. Der Angeklagte ist als Anwaltsnotar tätig. Im Herbst 1977 trat der Zeuge K[REDACTED] mit ihm in Verbindung. Dieser war Inhaber einer Finanz- und Vermögensberatungsfirma, die angeblich von einer Schweizer Firma (F[REDACTED]-AG) ausgegebene Privatoptionen vermittelte. In einem von ihr dabei verwandten Prospekt heißt es:
„Gerade bei Kakao, Kaffee und einigen anderen Produkten waren die Kursschwankungen der letzten Jahre so stark, daß die Gewinne oft über 100 % lagen. In Anlehnung daran haben wir für unseren Optionstyp den Namen Dividende 100 gewählt.
Der Kaufpreis für eine Option ist die Optionsprämie. Die Prämie beim Erwerb unserer Option Dividende 100 ist ein Inklusiv-Preis und beinhaltet etwa 2/5 für Aufwendungen an Börsenkommissionen, Spesenverkaufsprovisionen, Serviceleistungen, Steuern und Gebühren.
Bei Scheckzahlung muß die F[REDACTED]-AG die Bankgutschrift abwarten, bevor sie selbst das Börsensicherungsgeschäft tätigt und danach dem Kunden die Option Dividende 100 bestätigt. ...
Nach Erhalt Ihres Kaufpreises für die Dividende 100 tätigt die F[REDACTED]-AG das sog. Börsensicherungsgeschäft, d. h. sie erwirbt für den gleichen Basisrohstoff börsengarantierte Optionen am Londoner Warenterminmarkt.
In Ausnahmefällen, wenn z. B. keine Option für den Basisrohstoff in London verfügbar ist, oder wenn nur 1/4 oder 1/2-Optionen unseres Optionstyps Dividende 100 vom Kunden erworben werden, deckt sich die F[REDACTED]-AG in handelsüblicher Praxis mit Direktkontrakten ein, um ein Börsensicherungsgeschäft durchzuführen. Nach Abzug des in der Prämie enthaltenen Aufschlags gehen die Gelder über renommierte Brokerhäuser (mit eigenem Börsensitz) an die entsprechende Warenterminbörse.
Die Kundenzahlungen können wahlweise direkt an die █████ oder an ihre zum Inkasso bevollmächtigten Repräsentanten in Deutschland geleistet werden.
Wahlweise kann auch Zahlung auf ein Notar-Anderkonto in Frankfurt/Main erfolgen.
Nach Ihrem Kaufentschluß erhalten Sie von unserem jeweiligen zuständigen Informationsbüro eine Vorabbestätigung. Diese ist uns Anlaß, das Börsensicherungsgeschäft in London vorzuordern. Nach Gutschrift Ihrer Zahlung erhalten Sie dann basierend auf den Börsen- und Kursdaten des jeweiligen Tages unsere Auftragsbestätigung für den Erwerb unserer Option Dividende 100.
Nach Gutschrift werden über an den Londoner Warenterminbörsen registrierte Brokerhäuser entsprechend dem Kundenauftrag börsenregistrierte Warenterminoptionen erworben.“
Dieser Prospekt spielte bei der Kundenwerbung allerdings nur eine untergeordnete Rolle. Kunden, die sich allein schon auf Grund der mit den Anlageberatern der Firma █████ geführten Telefongespräche zum Erwerb einer Option entschieden, wurde der Prospekt entweder überhaupt nicht oder erst später zugesandt. Soweit Interessenten ihn vor Vertragsabschluss erhielten, befaßten sie sich meist nicht näher mit ihm, da sie auf die Richtigkeit der Angaben der Berater vertrauten. Den sonstigen Kunden fielen die Widersprüche zwischen deren Erklärungen und dem Inhalt des Prospekts nicht auf. In Wirklichkeit wurden keine Börsensicherungsgeschäfte getätigt. Die Käufer erlitten „überwiegend Teil- oder Totalverluste ihrer Einlagen“.
Der Zeuge K[REDACTED] eröffnete dem Angeklagten bei dem erwähnten Gespräch, der F[REDACTED]-AG sei bei ihren Warentermingeschäften an der Einschaltung eines Notars gelegen, der ein Notaranderkonto einrichte, auf das Kundengelder eingezahlt werden könnten. Dem Angeklagten erschien dies zwar nicht notwendig, er sah aber auch keinen Anlaß, den „Auftrag“ abzulehnen. Er wurde ersucht, nach Bestätigung der Geldanlage bei der F[REDACTED]-AG von den eingehenden Kundengeldern 60 % auf ein (inländisches) Konto dieser AG und 40 % auf ein Konto des Vermittlungsbüros ████ weiterzuleiten. – Gemäß seiner unwiderlegten Behauptung wollte sich das Schweizer Unternehmen durch die Einrichtung des Notaranderkontos gegen eine Übervorteilung seitens des Zeugen K[REDACTED] sichern. Später wurde dessen Vermittlungsfirma von dem Zeugen L[REDACTED] übernommen. Seitdem überwies der Angeklagte die Kundengelder nur noch auf das Konto der F[REDACTED]-AG. Für die Verwaltung des Notaranderkontos beanspruchte er eine Gebühr von 0,5 % und zog diese von den betreffenden Beträgen ab.
Dem Angeklagten erschlossen sich die tatsächlichen Verhältnisse in den beiden genannten Firmen nur insoweit, als sie ihm durch den Zeugen ██████ und den Zeugen K[REDACTED] unterbreitet wurden oder aus ihm vorgelegten Unterlagen ersichtlich waren. – █████ stellte ihm kurze Zeit nach dem 14. Oktober 1977 ███ als seinen Nachfolger vor. Diesen hatte ████ gebeten, die Geschäftsleitung seines Büros zu übernehmen, weil er selbst in einer anderen Sache verhaftet worden war. – Spätestens am 14. November 1977 gelangte der Angeklagte gelegentlich der ersten Weiterleitung von Kundengeldern in den Besitz der Ablichtungen von Optionsbestätigungen. Diese hatten u. a. folgenden Wortlaut:
„Hiermit bestätigen wir Ihnen den Erwerb unserer Rohstoffoption gemäß den Ihnen bekannten allgemeinen Geschäftsbedingungen ...
Wir verbürgen uns, daß für unsere Optionsgeschäfte Börsen-Sicherungsgeschäfte vorgenommen werden.“
Aus diesen Formulierungen erkannte er, daß offensichtlich Privatoptionen vertrieben wurden, die durch eigene Börsengeschäfte erst noch abgesichert werden sollten. Den Prospekt erhielt er zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt nach dem 14. November 1977.
II. 1. a) Anlageberater des Büros █████ hatten den Zeugen G[REDACTED] wiederholt angerufen. Nach anfänglicher Skepsis entschied er sich für einen Vertragsabschluß, als sie ihm erklärten, daß mit den Kundengeldern an der Londoner Börse Optionen erworben würden und der Angeklagte die Geldanlage überwache. Bevor er am 14. Oktober 1977 die Überweisung von DM 6.510 auf das Anderkonto des Angeklagten veranlaßte, erkundigte er sich telefonisch bei ihm nach der Sicherheit des Geschäfts und berichtete ihm über den Inhalt jener Gespräche. Der Angeklagte bestätigte, daß das Geld vereinbarungsgemäß direkt an der Londoner Börse angelegt werde. Nach diesem Telefongespräch beauftragte der Zeuge seine Bank mit der Überweisung des Betrages. Dieser wurde im Massenbuch des Angeklagten als am 27. Oktober 1977 eingenommen vermerkt. Der Zeuge erhielt lediglich DM 50 zurückerstattet; um diese Summe hatte seine geleistete Zahlung die Prämie überstiegen.
Das Landgericht hat bei der rechtlichen Würdigung ausgeführt, der Angeklagte habe den Zeugen dadurch getäuscht, daß er die falschen Angaben der Anlageberater bestätigt habe, die Kundengelder würden vom Notaranderkonto durch ihn oder durch andere unter seiner Überwachung an die Börse weitergeleitet; er habe in Kauf genommen, daß seine Auskunft falsch sei; diese habe er zu einem Zeitpunkt erteilt, als er noch nicht im Besitz einer Optionsbestätigung gewesen sei, aus der er habe ersehen können, was mit den Kundengeldern geschehen würde. Durch die Überweisung der Prämie sei dem Zeugen ein Vermögensschaden im Sinne einer Gefährdung entstanden. Sein Anspruch auf Auszahlung eines etwaigen Gewinns sei im Falle des Erwerbs einer bloßen Privatoption – anders als bei einer Börsenoption – unzureichend gesichert gewesen; dies gelte hier um so mehr, als die F[REDACTED]-AG keine Deckungsgeschäfte an der Börse getätigt habe. Der Angeklagte habe sich nie darüber vergewissert, ob und welche Absicherungen durch diese Firma vorgenommen worden seien. Er habe die Vermögensgefährdung gebilligt. Im Hinblick auf die geringe Höhe der von ihm vereinnahmten 0,5 % von den Kundengeldern für die Kontoführung könne unter Berücksichtigung des ihm entstandenen Aufwandes allerdings nicht davon ausgegangen werden, daß er eigene Vermögensvorteile erstrebt habe. Seine Absicht sei aber darauf gerichtet gewesen, die Kundengelder ohne eine Überwachung ihrer weiteren Verwendung im Sinne der Kundenerwartung dem Büro K[REDACTED] bzw. der F[REDACTED]-AG zukommen zu lassen. Da ihm die tatsächliche Geschäftsabwicklung in den beiden Firmen unbekannt gewesen sei, lasse sich ihm gegenüber nicht der Vorwurf erheben, er habe sich gemeinschaftlich handelnd an betrügerischen Straftaten der Firmenverantwortlichen oder Anlageberater beteiligt oder diese bewußt und gewollt unterstützt. Er habe in der Form einer sogenannten Nebentäterschaft gehandelt. Im Rahmen der Strafzumessungserwägungen heißt es, er sei in eine Betrugsaffäre hineingezogen und in seiner beruflichen Stellung mißbraucht worden.
b) Gegen diese Ausführungen ergeben sich, soweit sie den subjektiven Tatbestand betreffen, rechtliche Bedenken. Teilweise widersprechen sie sich; zum Teil wird die rechtliche Würdigung nicht von den Tatsachenfeststellungen getragen. Ferner sind die Gründe lückenhaft, da sich die Strafkammer nicht mit Fragen auseinandergesetzt hat, deren Erörterung im Urteil geboten war.
Falls der Angeklagte die vom Landgericht erst im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung wiedergegebenen Angaben gemacht haben sollte, hätte er bewußt die Unwahrheit gesagt. Hierzu paßt es nicht, daß die Strafkammer sodann ausführt, er habe die Unrichtigkeit seiner Auskunft „in Kauf genommen“. Diese „Feststellung“ des Landgerichts könnte allerdings einen Sinn haben, sofern sie sich auf die Ausführungen bezüglich der Privatoptionen (ohne Absicherung) bezieht. Insoweit reichen aber die Feststellungen nicht zur Annahme eines bedingten Vorsatzes aus. Sie lassen nicht erkennen, daß der Angeklagte schon zu dem Zeitpunkt, auf den die Strafkammer hinsichtlich seiner Täuschungshandlung in diesem Falle abstellt, mit der Möglichkeit gerechnet hat, die Kunden würden lediglich solche Optionen erhalten. Diese Feststellungen rechtfertigen nur den Vorwurf von Fahrlässigkeit.
Weiter hätte das Landgericht darlegen müssen, warum dem Angeklagten daran gelegen war, den beiden Firmen einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil zu verschaffen. Der Beantwortung dieser Frage bedurfte es wegen des geringen Entgelts, das er von ihnen für seine Tätigkeit erhielt, sowie mit Rücksicht auf die Feststellung, daß er sich nicht an dem kriminellen Verhalten der hinter den Firmen Stehenden beteiligt hat, von ihnen vielmehr mißbraucht worden ist.
Unabhängig von diesen Bedenken könnte die Verurteilung im Falle G[REDACTED] auch deshalb nicht aufrechterhalten werden, weil die Frage ungeprüft geblieben ist, ob der Angeklagte vor Beendigung dieser Tat seinen Vorsatz im Sinne eines Gesamtvorsatzes erweitert hat (BGHSt 19, 323). Dies war hier naheliegend; denn der Zeitpunkt der Täuschungshandlung im Fall G[REDACTED] (spätestens am 24. Oktober 1977) lag vor dem Eingang des Überweisungsbetrages auf dem Notaranderkonto im Fall G[REDACTED] (27. Oktober 1977).
2. Die gleichen Bedenken ergeben sich teilweise im Fall ████. Auf sie braucht nicht näher eingegangen zu werden, da die Verurteilung in diesem Fall schon wegen des aufgezeigten Problems der fortgesetzten Handlung aufzuheben ist und erwartet werden kann, daß die für den Fall a) dargelegten Bedenken auch bei der zukünftigen Entscheidung im Fall ████ Beachtung finden.
3. a) Der Zeuge P[REDACTED] nahm auf Grund der ihm von den Anlageberatern gemachten Angaben an, sein Geld werde direkt an der Börse angelegt. Bevor er am 18. Januar 1978 DM 4.280 auf das Notaranderkonto überwies, fragte er fernmündlich bei dem Angeklagten an, ob das Geld von diesem Konto an die Börse weitergeleitet werde. Der Angeklagte erwiderte, daß er die Frage „ganz sicher bejahen könne“. Bereits vorher hatte er aber den ihm nunmehr vorliegenden Optionsbestätigungen entnommen, daß lediglich Privatoptionen vertrieben wurden, die erst noch durch Deckungsgeschäfte abgesichert werden sollten. Ob solche Geschäfte von der F[REDACTED]-AG überhaupt getätigt wurden, hatte er nicht geprüft.
b) Bei der rechtlichen Würdigung geht das Landgericht davon aus, daß dem Angeklagten das Fehlen einer Absicherung der Privatoptionen bekannt gewesen sei. Hier bleibt unklar, ob es sich um eine zusätzliche Feststellung des Landgerichts handelt oder die rechtliche Prüfung auf einem insoweit nicht festgestellten Sachverhalt basiert.
Ebenso wie in den beiden vorherigen Fällen bestehen auch hier bezüglich der Bereicherungsabsicht die dargelegten Bedenken.
Schließlich wird im Urteil zu Unrecht nicht das Problem behandelt, ob sich der Angeklagte im Fall [REDACTED] der Untreue schuldig gemacht hat und zwischen dieser und dem Fall II (Just) Fortsetzungszusammenhang besteht. Als Tathandlung im Sinne des § 266 StGB kann eine Täuschung genügen (BGH GA 1971, 83, 84; BGH, Urteil vom 11. März 1980 – 5 StR 731/79).
B. Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue
Sie umfaßt 27 Fälle. Von Telefonverkäufern des Büros K[REDACTED] geworbene Kunden überwiesen während der Zeit von Dezember 1977 bis Juni 1978 Geld auf das Anderkonto des Angeklagten oder übersandten ihm Schecks. Den Verwendungszweck gaben sie durch unterschiedliche Formulierungen auf ihrem Überweisungsträger an. Zum Teil beschränkten sie sich auf die Bezeichnung der betreffenden Ware, der Laufzeit und der Prämie sowie den allgemeinen Hinweis auf die Börse, zum Teil auch auf deren Sitz. Mehrere enthielten nur die Angabe der Ware. Einige Kunden fügten Begleitschreiben bei. So teilte die Zeugin ███ ihm mit, sie überweise ihm „als Treuhänder“ DM 14.586; sie habe die deutsche Vertretung H. █████ der Firma F[REDACTED]-AG beauftragt, eine „Option für Soja in Chicago“ für sie „durchzuführen“; sie ersuche ihn, alle nötigen Sicherheiten für sie wahrzunehmen. Ähnlich schrieb sie an ihn bei einem späteren Kontrakt. In einem weiteren Fall begnügte sie sich mit dem Hinweis, daß der beigefügte Scheck „für den Ankauf von 12,5 M.-To. Kupfer = 4.158 DM, Laufzeit = 6 Monate, Börse London“ bestimmt sei, und mit der Bitte um Bestätigung des Scheckeingangs. Der Zeuge K[REDACTED] leitete sein Anschreiben mit den Worten ein: „Lt. Auskunft des Finanzbüros H. K[REDACTED] betreuen Sie dessen Kundenzahlungen ...“. Vom Zeugen ██████████ wurde der Angeklagte gebeten, den Betrag nur gegen den Nachweis auszuzahlen, daß zu seinen Gunsten ein gültiger Vertrag abgeschlossen worden sei. In dem Begleitschreiben des Zeugen K[REDACTED] heißt es: „Ich ... bitte um Verwendung für: BOT-Weizen 5.000 Bushel DM 4.260 Sept. 1978“. Die Zeugin ███ hatte vor der Schecküberweisung ein Telefongespräch mit dem Angeklagten geführt. Bei dieser Gelegenheit erklärte er, daß keine Bedenken gegen einen Geschäftsabschluß bestünden. Als die Zeugin später bei der ███████ in der Schweiz anrief, erfuhr sie, daß dort von einem Geschäft mit ihr nichts bekannt sei; die Prospekte seien ohne ihr, der Firma, Wissen in der Bundesrepublik gedruckt worden. Auch der Zeuge J[REDACTED] übersandte den Scheck erst, nachdem er sich auf Grund der ihm vom Angeklagten bei einer telefonischen Unterredung gemachten Angaben in Sicherheit wiegte. Ebenso war es in den Fällen R[REDACTED] und H[REDACTED].
Der Zeuge █████ erschien etwa einmal wöchentlich bei dem Angeklagten. Dieser ließ sich dann die in dem Notariat in der Zwischenzeit eingegangenen Unterlagen über die Kundeneinzahlungen vorlegen. Bei ihnen handelte es sich vor allem um die Anschreiben der Kunden, Empfängerabschnitte der Schecks, Durchschläge der Überweisungsträger und Ablichtungen der durch den Zeugen K[REDACTED] an die Kunden gesandten Optionsbestätigungen. – Diese waren in der ersten Zeit nicht unterschrieben. Ab Anfang Dezember 1977 bis Ende März 1978 unterzeichnete der Zeuge sie mit dem Phantasienamen „L[REDACTED]“. Danach verwandte er einen Faksimile-Stempel mit der Unterschrift „Elmar █████“. Stimmten die in den Kundenmitteilungen enthaltenen Angaben mit den in den Optionsbestätigungen gemachten überein, verfügte der Angeklagte die Weiterleitung der Gelder durch eine Sammelüberweisung auf die Konten des Büros K[REDACTED] und der F[REDACTED]-AG.
Das Landgericht ist bei der rechtlichen Einordnung der 27 Fälle zu dem Ergebnis gelangt, daß es sich bei ihnen um 10 Einzelakte einer fortgesetzten Untreue handele. Zwischen den Kunden und dem Angeklagten habe ein Vermögensbetreuungsverhältnis bestanden, aus dem für ihn Verpflichtungen entstanden seien, gegen die er unter Mißbrauch der ihm von den Kunden eingeräumten Verfügungsbefugnis verstoßen habe. Die Kunden hatten die Zahlungen auf das Notaranderkonto auch im Verhältnis zu ihm nicht in einem rechtsfreien Raum vorgenommen. Ihre Vorstellung über seine Tätigkeit sei von den Angaben der Anlageberater geprägt gewesen und hatte Niederschlag in ihren schriftlichen Verwendungszweckangaben gefunden. Nach deren objektivem Erklärungswert hätten sie ihn mit der Betreuung ihrer Gelder beauftragt. Dabei sei nicht jede einzelne Äußerung für sich zu sehen, vielmehr könnten alle Kundenangaben im Zusammenhang betrachtet werden. Sein Informationsstand habe sich „sukzessive aus vielen Einzelerkenntnissen“ ergeben. Aus den Äußerungen der Kunden, die mit ihm vorher telefoniert hatten, wie auch aus den Schreiben der Zeugen ████ und ██████ sei „erkennbar“ gewesen, daß auch die anderen Kunden, zumal sie weitaus überwiegend erklärt hätten, daß das Geld an der Börse angelegt werden solle, von gleichartigen Vorstellungen über Art und Weise der Geldanlage als auch über seine, des Angeklagten, Tätigkeit ausgehen würden. Soweit ihm in Einzelfällen infolge sofortiger Weiterleitung von Schecks durch sein Büropersonal nicht die auf ihnen befindlichen Verwendungsangaben bekannt gewesen seien, habe er mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Nach den „im Laufe der Tätigkeit“ für beide Firmen gewonnenen Erkenntnissen habe sich ihm „immer mehr“ aufgedrängt, daß die Kunden ihr Geld an der Börse anlegen wollten und ihm auftrugen, diese Geldanlage zu bewirken oder sicherzustellen. Diesen Auftrag der Kunden habe er durch stillschweigendes Handeln angenommen. Durch seine Auszahlungsanordnung habe er über ihre Gelder verfügt. Ihnen sei dadurch ein Schaden entstanden. Der Angeklagte habe gewußt, daß zu diesem Zeitpunkt die Verwendung des Geldes zu dem beabsichtigten Zweck nicht gesichert gewesen sei.
II. 1. Zutreffend ist die Auffassung der Strafkammer, daß dem Angeklagten durch die Kunden die Befugnis eingeräumt war, über das für ihn fremde Vermögen zu verfügen. Die Einzelbegründung des Landgerichts gibt allerdings Anlaß zu rechtlichen Bedenken. Sie läßt darauf schließen, daß die Strafkammer die Meinung vertritt, die Kunden hätten mit dem Angeklagten einen privatrechtlichen Geschäftsbesorgungsvertrag abgeschlossen. Sie verkennt hier, daß der Angeklagte nicht als Privatmann, sondern in seiner Eigenschaft als Notar in die Geschäfte eingeschaltet war und es sich daher um eine Amtstätigkeit (§ 23 BNotO) handelte (BGHZ 62, 119, 121). Diese konnte nicht Gegenstand einer privatrechtlichen Vereinbarung sein (BGH aaO S. 122; ferner BGHZ 76, 9, 11). Die ihm zugegangenen Erklärungen über die Behandlung der Gelder waren lediglich Weisungen oder Ersuchen, die Amtstätigkeit in bestimmter Weise auszuüben (BGH MDR 1960, 382; BGH NJW 1974, 692).
Die vom Landgericht als unwiderlegt erachtete Einlassung des Angeklagten, die F[REDACTED]-AG habe sich durch die Einrichtung des Notaranderkontos gegen eine Übervorteilung durch das Vermittlungsbüro K[REDACTED] sichern wollen, hinderte rechtlich nicht die Feststellung, daß die Kunden die Dienste des Angeklagten in ihrem eigenen Interesse in Anspruch nehmen wollten. Der Inhalt seiner gegenüber dem einzelnen Kunden obliegenden Amtspflicht ergab sich aus dessen Zweckbestimmung, soweit sie ihm bekannt war.
2. Die Feststellungen des Landgerichts zu dieser Frage sind aus verschiedenen Gründen zu beanstanden.
a) Das Urteil enthält keine Festlegung des Zeitpunktes, in dem der Angeklagte Kenntnis von dem erwähnten Prospekt erhalten hat. Auf S. 30 UA steht lediglich, daß dies nach dem 14. November 1977 gewesen sei. Zu Gunsten des Angeklagten muß davon ausgegangen werden, daß er den Prospekt in der Zwischenzeit bis Anfang Dezember 1977, also vor Beginn der fortgesetzten Untreue, gelesen hat. Sowohl aus dem Prospekt als auch, wie bereits erwähnt, aus den Optionsbestätigungen ergab sich, daß lediglich Privatoptionen angeboten wurden, die durch Börsengeschäfte erst noch abgesichert werden sollten. Angesichts dieser Vertragsbedingungen hätte im Urteil geprüft werden müssen, ob der Angeklagte angenommen hat, die Kunden seien hierüber nicht im Zweifel gewesen und eventuelle Angaben auf ihren Überweisungsträgern hätten allein den Sinn, den der Firma K[REDACTED] erteilten Auftrag nach Art und Menge der Ware sowie Optionszeit zu kennzeichnen.
b) Bedenklich erscheint insbesondere, daß im Urteil offen bleibt, ab wann der Angeklagte erkannt hat, daß die Kunden ihr Geld an der Börse anlegen wollten und von ihm die Überwachung dieser Anlage erwarteten. Selbst bei der rechtlichen Würdigung begnügt sich die Strafkammer mit der Feststellung, seine Erkenntnisse hätten sich ihm „sukzessive“, „im Laufe der Tätigkeit für beide Firmen“ „immer mehr“ aufgedrängt.
c) Auch ist nicht ersichtlich, welche Widersprüche das Landgericht meint, die der Angeklagte zwischen den in den Optionsbestätigungen enthaltenen Angaben über Basisprämie, Einzahlung und tatsächliche Prämie mit dem ihm erteilten Auftrag erkannt haben soll (Bl. 30 UA).
d) Unklar bleibt im Urteil, welche Bedeutung der Tatrichter seiner Feststellung beimißt, der Angeklagte habe ab Anfang Dezember 1977 zugelassen, daß die Optionsbestätigungen mit der Unterschrift einer Person versehen gewesen seien, die er nicht gekannt und deren Funktion innerhalb der F[REDACTED]-AG (wie Unterschriftsberechtigung) er nicht überprüft habe. Falls das Landgericht auch hieraus auf den Vorsatz des Angeklagten geschlossen haben sollte, wäre dem entgegenzuhalten, daß sich ihm dahingehende Zweifel nicht aufzudrängen brauchten, da er die Ablichtungen der Optionsbestätigungen jeweils von einem „Firmenrepräsentanten“ erhielt, worauf der Angeklagte in seiner Einlassung zu Recht hingewiesen hat. Kein Wert kommt ferner der „Feststellung“ zu, er habe (in dem Zeitraum ab Anfang April 1978) „möglicherweise“ auch erkannt, daß es sich bei der dann verwandten Unterschrift ████ um eine Faksimile-Unterschrift handele, die einen Mißbrauch erleichtere.
3. Diese Bedenken wiegen um so schwerer, als nach der ständigen Rechtsprechung (u. a. BGH NJW 1983, 461) an den Nachweis der inneren Tatseite im Falle des § 266 StGB strenge Anforderungen zu stellen sind, insbesondere wenn der Täter nicht eigennützig gehandelt hat.
4. Die aufgezeigten Mängel betreffen nur einen Teil der Fälle. Eine Aufrechterhaltung des Schuldspruchs in den anderen Fällen ist jedoch wegen ihrer rechtlichen Verknüpfung mit jenen nicht möglich. Angesichts der Besonderheit des Falles hat der Senat ferner davon abgesehen, insoweit die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bestehen zu lassen.
C. Für die zukünftige Hauptverhandlung weist das Revisionsgericht auf folgendes hin:
Betrug kann auch durch das Unterlassen einer gebotenen Aufklärung begangen werden.
Im Falle der erneuten Verurteilung sind die den einzelnen Geschädigten entstandenen Verluste anzugeben.
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